Konkordat über die Schulkoordination --> 411.910
Konkordat über die Schulkoordination vom 29. Oktober 1970 Art. 1 Die Konkordatskantone bilden eine interkantonale öffentlich-rechtliche Einrichtung zur Förderung des Schulwesens und zur Harmonisierung des entsprechenden kan- tonalen Rechts. Zweck A. Materielle Vorschriften Art. 2 Die Konkordatskantone verpflichten sich, ihre Schulgesetzgebung in den folgenden Punkten anzugleichen: Verpflichtungen a) Das Schuleintrittsalter wird auf das vollendete 6. Altersjahr festgelegt. Stichtag ist der 30. Juni. Abweichungen im kantonalen Recht bis zu 4 Monaten vor und nach diesem Datum sind zulässig; b) die Schulpflicht für Knaben und Mädchen dauert bei mindestens 38 Schulwo- chen mindestens 9 Jahre; c) die ordentliche Ausbildungszeit vom Eintritt in die Schulpflicht bis zur Maturi- tätsprüfung dauert mindestens 12, höchstens 13 Jahre; d) das Schuljahr beginnt zwischen Mitte August und Mitte Oktober. Art. 3 Die Konkordatskantone arbeiten zuhanden aller Kantone Empfehlungen aus, insbe- sondere für folgende Bereiche: Empfehlungen a) Rahmenlehrpläne; b) gemeinsame Lehrmittel; c) Sicherstellung des freien Übertritts zwischen gleichwertigen Schulen; d) Übertritt in die aufgegliederten Oberstufen; e) Anerkennung von Examensabschlüssen und Diplomen, die in gleichwertigen Ausbildungsgängen erworben wurden; f) einheitliche Bezeichnung der gleichen Schulstufen und gleichen Schultypen; g) gleichwertige Lehrerausbildung. Die Konferenz schweizerischer Lehrerorganisationen ist bei der Ausarbeitung dieser Empfehlungen anzuhören. Art. 4 Die Konkordatskantone arbeiten im Bereich der Bildungsplanung und -forschung sowie der Schulstatistik unter sich und mit dem Bund zusammen. Zusammenarbeit
Zu diesem Zweck werden: a) für diese Zusammenarbeit notwendige Institutionen gefördert und unterstützt; b) Richtlinien für jährliche oder periodische schweizerische Schulstatistiken aus- gearbeitet. B. Organisatorische Vorkehrungen Art. 5
1 Die Konkordatskantone übertragen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek- toren die Durchführung der unter Art. 2 bis Art. 4 festgelegten Aufgaben. Schweizer Kon- ferenz der kan- tonalen Erzie- hungsdirektoren
2 Kompetenzen und Arbeitsweise werden in einem Geschäftsreglement niedergelegt.
3 Die Kosten der Konkordatstätigkeit werden nach Massgabe der Einwohnerzahl der Kantone festgelegt.
4 Nicht Konkordatskantone haben in Konkordatsgeschäften beratende Stimme. Art. 6
1 Zur Erleichterung und Förderung der Zusammenarbeit schliessen sich die Kantone zu vier Regionalkonferenzen zusammen (Westschweiz und Tessin, Nordwest- schweiz, Innerschweiz, Ostschweiz). Über den Beitritt zu einer Regionalkonferenz entscheidet jeder Kanton selbst. Regionalkon- ferenzen
2 Die Regionalkonferenzen beraten die Geschäfte der Plenarkonferenz vor. Art. 7 Bei Streitigkeiten, die sich aus dem Konkordat zwischen Kantonen ergeben, ent- scheidet auf Klage hin das Bundesgericht. Rechtsschutz C. Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 8
1 Die Angleichung der Schulgesetzgebungen im Sinne von Art. 2 dieses Konkordats wird etappenweise vollzogen. Fristen
2 Die Konkordatskantone verpflichten sich: a) in einem Zeitraum von 6 Jahren das Schuleintrittsalter im Sinne von Art. 2 a festzulegen; b) die Schulpflicht in einer angemessenen Zeitspanne auf 9 Jahre auszudehnen. Die Kantone mit nur 7jähriger Schulpflicht können dies in zwei Etappen verwirk- lichen.
3 Die Festsetzung des Schuljahrbeginns im Sinne von Art. 2 d soll grundsätzlich auf den Beginn des Schuljahres 1973/74 erfolgen.
Art. 9
Der Beitritt zum Konkordat wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt, der dem Bundesrat Mitteilung macht. Beitritt Art. 10 Der Austritt aus dem Konkordat muss dem Vorstand der Schweizerischen Konfe- renz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt werden. Er tritt in Kraft auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres. Austritt Art. 11 Dieses Konkordat tritt in Kraft, wenn es von zehn Kantonen angenommen und vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt worden ist. Inkrafttreten Vom Bundesrat genehmigt am 14. Dezember 1970.
Feedback