Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arb... (122.700)
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Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte

Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte: Gebührenverordnung Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte Vom 18. November 2008 (Stand 9. Juli 2020) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) vom 16. Dezember 2005 ) , die Verordnung über die Ge - bühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (Gebührenverordnung AIG, GebV-AIG) vom 24. Ok - tober 2007
2 ) , die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Ok - tober 2007
3 ) sowie das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 1972
4 ) ,
5 ) beschliesst:

1. Vollzugsbehörde

6 )

§ 1 Vollzugsbehörde

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) ist zuständig für die Erhebung der Gebühren gemäss der vorliegenden Verordnung.

2. Gebühren

§ 2

1 Die Gebühren für die arbeitsmarktliche Prüfung und die Stellungnahme des Kantons an die Arbeits - marktbehörde des Bundes betragen für Gesuche zu Lasten der Kontingente je CHF 180.

§ 3

1 Die Gebühren für die arbeitsmarktliche Prüfung von kontingentsfreien Arbeitsbewilligungen beträgt je CHF 100.

§ 4

1 Bei besonders aufwändigen Fällen (z. B. unverhältnismässig grosses oder fremdsprachiges Aktenma - terial, besonders umfangreiche Korrespondenz, aussergewöhnlich aufwändige Konsultationen) werden die Gebühren nach Aufwand berechnet, betragen jedoch höchstens je CHF 500.

§ 5

1 nach Aufwand berechnet, beträgt jedoch höchstens je CHF 700.
7 )
1 Die Gebühren gemäss §§ 2 bis 4 sind auch dann zu entrichten, wenn das Gesuch ganz oder teilweise
1) SR
2) SR SR
4) SG 153.800
5) Fassung vom 30. Juni 2020, in Kraft seit 9. Juli 2020 (KB 04.07.2020)
6) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsziffern oder -buchstaben.
7) Fassung vom 30. Juni 2020, in Kraft seit 9. Juli 2020 (KB 04.07.2020)
1
Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte: Gebührenverordnung

§ 7

1 Die Gebühren sind gemäss Art. 11 GebV-AIG von der gesuchstellenden Arbeitgeberin bzw. vom ge - suchstellenden Arbeitgeber zu tragen.
8 )

§ 8

1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann in Härtefällen die Gebühren herabsetzen oder ganz erlassen.

§ 8a

9 )
1 Für eine arbeitsmarktliche Prüfung von Schutzbedürftigen wird keine Gebühr erhoben.
10 )

3. Schlussbestimmung

§ 9

1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.
11 ) Auf den gleichen Zeitpunkt hin wird die Verordnung über die Gebühren für die Bewilligung der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte vom 25. Januar 2005 aufgehoben.
8) Fassung vom 30. Juni 2020, in Kraft seit 9. Juli 2020 (KB 04.07.2020)
9) Eingefügt am 30. Mai 2017, in Kraft seit 13. Juni 2017 (KB 08.06.2017)
10) Fassung vom 30. Juni 2020, in Kraft seit 9. Juli 2020 (KB 04.07.2020)
11) Wirksam seit 23. 11. 2008.
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