Tarif der Parteientschädigungen in Strafsachen (32.16)
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Tarif der Parteientschädigungen in Strafsachen

1 Tarif vom 16. November 1998 der Parteientschädigun gen in Strafsachen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf den Artikel 241 Abs. 3 der Strafprozessordnung vom 14. November 1996 (StPO); auf Antrag der Justiz-, Poli zei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1 Vertretungs- und Verb eiständungskosten

a) Honorar Das Honorar für die Vertretung oder die Verbeiständung einer Partei wird zwischen 200 und 5000 Franken festge setzt. Bei besonders umfangreichen oder besonders komplizierten Angelegenheiten liegt der Höchstbetrag bei
20 000 Franken.

Art. 2 b) Barauslagen

1 Die zur Führung der Angelegenheit notwendigen Barauslagen werden unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 zu den Selbstkosten zurückerstattet.
2 Es wird pro Einzelkopie (A4-Form at) 30 Rappen berechnet; konnten zahlreiche Fotokopien zusammen herges tellt werden, so kann die Behörde den pro Kopie berechneten Betrag herabsetzen.
3 Die Reiseentschädigungen, die sämtlic he Kosten (Transport, Mahlzeiten usw.) sowie die für die Reise aufgewen dete Zeit umfassen, werden gemäss dem Beschluss betreffend die Festsetzung der Reiseentschädigung der Rechtsanwälte festgesetzt.

Art. 3 Übrige Auslagen der Partei

Die Entschädigung für die übrigen Auslagen der Partei umfasst insbesondere die Reisekosten und den Ersatz eines allfälligen Erwerbsausfalls.
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Art. 4 Festsetzung

Wer eine Parteientschädigung verlangt, muss der Behörde eine Zusammenstellung der au sgeführten Verrichtungen und wenn nötig die Belege für die Barauslagen zukommen lassen.

Art. 5 Inkrafttreten und Veröffentlichung

1 Dieser Tarif tritt am 1. Dezember 1998 in Kraft.
2 Er wird im Amtsblatt veröffentlicht , in die Amtliche Gesetzessammlung aufgenommen und im Sonderdruck herausgegeben.
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