Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung (818.601)
CH - SH

Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung

1 Kantons Schaffhausen,
1) sowie von Art. 9 des Gemeinde-
2) , Vollzugs- behörden Personal
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997

§ 3 Die Gemeinden erlassen im Rahmen der Bestimmungen dieser

Verordnung ein Friedhof- und Bestattungsreglement. Dieses be- darf der Genehmigung des Regierungsrates. II. Leichenschau, Todesbescheinigung und Leichenpass 8)
§ 4
8)
1 Wer beim Tod einer Person zugegen war oder einen Leichnam findet, zieht eine Ärztin oder einen Arzt bei.
2 Ist die Person in einem Spital , einem Alters- und Pflegheim oder einer vergleichbaren Einrichtung verstorben, erfolgt der Beizug durch die Leitung der Einrichtung.
3 Bestehen Anzeichen, dass der Tod Folge eines Unfalls, einer Selbsttötung, einer Fehlbehandlung oder einer Straftat war, oder wird eine unbekannte Person tot aufgefunden, ist unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft bietet eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt auf.

§ 5 8)

1 Die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt stellt aufgrund einer sorgfältigen persönlichen Untersuchung die Identität der ver- storbenen Person, den Tod, die Todesart und den Todeszeitpunkt fest.
2 Steht nicht fest, dass es sich um einen natürlichen Tod handelt, benachrichtigt die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei.
§ 6
8)
1 Die Ärztin oder der Arzt hält das Ergebnis der Leichenschau in der Todesbescheinigung fest.
2 Sie oder er verwendet dazu das vom Kanton vorgesehene For- mular.
3 Der Ausstand der Ärztin oder des Arztes richtet sich nach den Bestimmungen der eidgenössischen Zivilstandsverordnung vom
28. April 2004 (ZStV). Bestimmungen der Gemeinden Beizug einer Ärztin oder ei- nes Arztes oder der Polizei
8) Leichenschau 8) Todesbeschei- nigung a) Inhalt 8)
3 benen Person nicht bekannt, über-
20a, 20b und 34a ZStV). Dieses ngsamt über die Freigabe. b) Übermitt- lung 8) Meldung von Todesfällen
8) Freigabe zur Bestattung 8) Aufgaben des Bestattungs- beamten
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4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 14
1 Die Gemeinden sorgen für einen genügenden Vorrat von Särgen unterschiedlicher Grösse.
2 Der Sarg ist aus rasch und vollständig verrottenden Weichholz- brettern anzufertigen. Der Boden wird mit Torfmull, Hobelspänen oder anderem saugfähigem und verw eslichem Material bedeckt.
3 Plastikhüllen dürfen nur in Ausnahmefällen und nur zum Trans- port von Leichen oder Leichteilen verwendet werden. Diese sind so bald als möglich ohne Plastikhüllen in einen Sarg zu legen.

§ 15 Für jede Leiche ist grundsätzlich ein besonderer Sarg zu verwen-

den. Im gleichen Sarg dürfen dagegen beigesetzt werden: a) eine bei der Geburt des Kindes gestorbene Wöchnerin mit ih- rem toten Kind, b) gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu vier Jahren.

§ 16 Das Gesundheitsamt

3) kann in Ausnahmefällen auf begründetes Gesuch die Einbalsamierung einer Leiche bewilligen. IV. Leichentransport
§ 17
1 Die eingesargte Leiche wird am Sterbetag auf dem kürzesten Weg und ohne Aufenthalt in das Leichenhaus des Sterbe- oder Bestattungsortes überführt, sofern ein solches vorhanden ist. Der Leichnam kann bis zur Bestattung auch in schicklicher Weise in der Wohnung aufbewahrt werden.
2 Die Leiche ist in jedem Falle in ein Leichenhaus oder in einen zur Aufbewahrung geeigneten Raum zu überführen, wenn sie anste- ckungsgefährlich ist oder sich in rasch fortschreitender Verwesung befindet.
§ 18
1 Wenn der Sarg nicht getragen wird, ist er in würdiger und hygie- nisch einwandfreier Weise mit einem Fahrzeug auf den Friedhof überzuführen.
2 Motorfahrzeuge für den Leichentransport bedürfen einer speziel- len Bewilligung der kantonalen Fahrzeugkontrolle. Särge Einsargung Einbalsa- mierung Ü berführung Fahrzeug
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3) ausgestellt. bestimmten Krematorien einzu- ort aufkommt. Die zur Bestattung
7) Transport Verbot Ort
1/2017 Aufgaben des Friedhof- beamten
6 Schaffhauser Rechtsbuch 1997
§ 23
4) Die Leichen dürfen nicht früher als 36 Stunden und nicht später als
7 Tage nach dem Tod bestattet oder eingeäschert werden.

§ 24 Die Särge werden im Friedhof beigesetzt, wenn nicht ausdrücklich

die Feuerbestattung verlangt wird.
§ 25
1 Särge, die von auswärts mit Leichenpass oder mit einem anderen gültigen Ausweis in eine Gemeinde zur Bestattung gebracht wer- den, brauchen nicht geöffnet zu werden. Ein Ausweis ist gültig, wenn er von einer Amtsstelle ausgestellt ist und bestätigt, dass die Leichenschau stattgefunden hat und die Leiche freigegeben wor- den ist.
2 Vorbehalten bleiben richterliche Entscheide.
§ 26
1 Auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen ist die Feu- erbestattung zugelassen.
2 Die Feuerbestattung ist untersagt, wenn sie dem Willen des Ver- storbenen erkennbar widerspricht.
§ 27
1 Die Leichen werden mitsamt den Holzsärgen eingeäschert. Die Asche wird in einer Urne gesammelt und beigesetzt.
2 Die Urne ist vom Friedhofbeamten zu versiegeln.
§ 28
1 Die Gemeinde kann den Angehörigen gestatten, die Aschenur- nen ausserhalb des Friedhofs aufzubewahren.
2 Solche Urnen können nachträglich im Friedhof beigesetzt wer- den, sofern das Siegel unverletzt is t. Ist es erbrochen, so darf die Urne erst nach einer Untersuchung durch den Bezirksarzt beige- setzt werden.
§ 29
1 Für Totgeburten gelten die Vorschriften dieser Verordnung nur, wenn die Körperlänge mindestens 30 cm beträgt und die Eltern ei- ne förmliche Bestattung ausdrücklich wünschen. Fristen Erdbestattung Bestattung auswärts Verstorbener Feuerbestattung Einäscherung Aufbewahrung von Urnen Totgeburten
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3) zur Genehmigung einzureichen. hten noch in aufgelassenen Anlage Bewilligung Anforderungen
1/2017 Grabtiefe Gräbe r
8 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Särge übereinander beigesetzt werden. In diesem Fall ist das Grab
0,60 m tiefer auszuheben.
2 Im gleichen Grab dürfen im Einverständnis mit den Angehörigen aller betreffenden eingeäscherten Personen bis zu fünf Urnen zu verschiedenen Zeiten bestattet werden.
3 Die Gemeinden sind befugt, in ihren Friedhöfen gemauerte Grä- ber zu gestatten. Solche Gräber dürfen kein festes, durchgehen- des Bodenstück haben.

§ 35 Die Gemeinden können Privatgräber zur Verfügung stellen. Sie

sind befugt, dafür Gebühren zu erheben.
§ 36
1 Die Gemeinden können die Bepflanzung und den Unterhalt der Gräber den Angehörigen überlass en oder bestimmten Friedhof- gärtnern vorbehalten, unter Rechnungsstellung an die Angehöri- gen.
2 Vernachlässigte Gräber sind von der Gemeinde in schlichter Weise zu bepflanzen. Die Kosten können den Angehörigen ver- rechnet werden.
§ 37
1 Erdgräber dürfen frühestens nac h Ablauf von 25 Jahren geräumt und neu belegt werden.
2 Die Gemeinden können für Urnengräber eine kürzere Frist festle- gen.
3 Die festgesetzte Ruhefrist wird nicht verlängert, wenn nachträg- lich in einem Grab zusätzlich Urnen beigesetzt werden.
§ 38
1 Vor Ablauf der Ruhefrist darf ein Grab nur auf richterliche Anord- nung oder mit Bewilligung des Gesundheitsamtes
3) geöffnet wer- den.
2 Der Bezirksarzt und ein Friedhofbeamter wohnen der Graböff- nung bei.
3 Das Grab kann bereits am Vorabend bis auf eine dünne Erd- schicht ausgehoben werden und ist über Nacht mit kräftigen Boh- len abzudecken. Der Grabstein ist vorher zu entfernen. Privatgräbe r Bepflanzung Ruhefrist Graböffnungen
9 an anderer Stelle im Friedhof zu Veröffentlichung im Amtsblatt in Grabmal Neubelegung von Gräbern Verfügungsrecht über Grabmäler
1/2017 Inkrafttreten
10 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 Fussnoten:
1) SHR 810.100.
2) SHR 120.100.
3) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am
1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
4) Fassung gemäss RRB vom 24. März 1998, in Kraft getreten am
1. April 1998 (Amtsblatt 1998, S. 417).
5) Aufgehoben durch RRB vom 13. Dezember 1988, in Kraft getreten am 1. Januar 1989 (Amtsblatt 1988, S. 1326).
6) In Kraft getreten am 3. November 1972 (Amtsblatt 1972, S. 1717).
7) Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005, in Kraft getreten am
1. Juli 2005 (Amtsblatt 2005, S. 795).
8) Fassung gemäss RRB vom 7. Juni 2016, in Kraft getreten am
1. Juni 2016 (Amtsblatt 2016, S. 855).
9) Aufgehoben durch RRB vom 7. Juni 2016, in Kraft getreten am
1. Juni 2016 (Amtsblatt 2016, S. 855).
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