Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (812.113)
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Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege

Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex-Verordnung) vom 11. Dezember 2007 (Stand 30. September 2016) Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden, gestützt auf Art. 39 Abs. 4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
30. April 1995 1 ) sowie auf Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 lit. i, Art. 7 lit. b und

Art. 8 Abs. 2 lit. e des Gesundheitsgesetzes vom 25. November 2007 2 ) ,

verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton, den Gemeinden und den Spitex-Organisationen im Bereich der spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex); sie legt die Unterstützung durch Kanton und Gemeinden fest.

Art. 2 Umfang

1 Zur spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege gehören: a) Pflegeleistungen; b) hauswirtschaftliche Leistungen; c) ergänzende Dienstleistungen.
2 Die Pflegeleistungen umfassen die Pflege und die Betreuung von spitalex - ternen Patientinnen und Patienten sowie die Gesundheitsvorsorge.
1) KV (bGS 111.1 )
2) bGS 811.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
3 Die hauswirtschaftlichen Leistungen umfassen: a) Haushaltführung; b) Betreuung von Kindern und Betagten.
4 Die ergänzenden Dienstleistungen betreffen: a) Mahlzeitendienst; b) Krankenmobilien.
5 Die Spitex-Organisationen können weitere Dienste anbieten. II. Organe und Aufgaben (2.)

Art. 3 Amt für Soziales *

1 * a) übt die Aufsicht über die Spitex-Organisationen aus, b) schliesst mit dem Spitex Kantonalverband eine Leistungsvereinbarung ab.

Art. 4 Gemeinden

1 Die Gemeinden sorgen für die Sicherstellung des Dienstleistungsangebo - tes.
2 Sie schliessen mit den Spitex-Organisationen eine Leistungsvereinbarung ab 1 ) .

Art. 5 Spitexaufsicht und -beratung

1 Das Amt für Soziales führt eine Fachstelle für Spitexaufsicht und -bera - tung. *
2 Die Fachstelle a) besucht die Spitex-Organisationen periodisch und beaufsichtigt sie, b) bietet dem Spitex Kantonalverband, und, wo notwendig, den einzelnen Spitex-Organisationen, fachliche Beratung an.
1) Art. 15 V zum Gesundheitsgesetz (bGS 811.11 )
3 Den Vertreterinnen und Vertretern der Fachstelle ist Zutritt zu den zur Spi - tex- Organisation gehörenden Räumen zu gewähren.

Art. 6 Spitex Kantonalverband

1 Die Aufgaben des Spitex Kantonalverbandes umfassen insbesondere: a) die Spitex-Organisationen in administrativer, fachlicher und organisato - rischer Hinsicht zu beraten und zu informieren; b) die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu koordinieren; c) * die Gesuche und Jahresrechnungen der Spitex-Organisationen zu prü - fen und an das Amt für Soziales weiterzuleiten.

Art. 7 Spitex-Organisationen

1 Spitex-Organisationen im Sinn dieser Verordnung sind Institutionen, die von der Gemeinde anerkannt sind. Sie verfügen über eine Bewilligung des Departements Gesundheit und Soziales. * III. Finanzierung (3.)

Art. 8 Dienstleistungen des Spitex Kantonalverbandes

1 Die Dienstleistungen des Spitex Kantonalverbandes werden finanziert durch: a) Mitgliederbeiträge; b) Eigenleistungen; c) Kantonsbeiträge.
2 Der Spitex Kantonalverband wird vom Kanton für die Aufgaben gemäss Leistungsvereinbarung entschädigt.

Art. 9 Dienstleistungen der Spitex-Organisationen

1 Die Dienstleistungen der Spitex-Organisationen werden finanziert durch: a) Kostenanteile der Benutzerinnen und Benutzer; b) Eigenleistungen der Spitex-Organisationen unter voller Berücksichti - gung von Vermögenserträgen, Spenden und ähnlichen Erlösen; c) Kantons- und Gemeindebeiträge.
2 Der Kantonsbeitrag wird für folgende Leistungen ausgerichtet: a) Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegegrundversi - cherung; 1 ) b) Leistungen in der Hauswirtschaft und Betreuung; 2 ) c) Leistungen der Stützpunkt-Leitungen der Spitex-Organisationen. 3 )
3 Der leistungsbezogene Kantonsbeitrag für Leistungen zu Lasten der obli - gatorischen Krankenpflegegrundversicherung wird pro verrechnete KLV- Stunde ausgerichtet. Pro Stunde wird ein Drittel der Differenz zwischen den durchschnittlichen kantonalen Vollkosten pro verrechnete Stunde und dem gültigen Stunden-Tarif für die Krankenpflegegrundversicherung des Abrech - nungsjahres geleistet, maximal jedoch ein Drittel des gültigen Tarifs.
4 Der leistungsbezogene Kantonsbeitrag für Leistungen in der Hauswirt - schaft und Betreuung wird pro verrechnete Stunde ausgerichtet. Pro Stunde wird ein Drittel der Differenz zwischen den durchschnittlichen kantonalen Vollkosten pro verrechnete Stunde und dem durchschnittlichen kantonalen Stunden-Tarif des Abrechnungsjahres geleistet, maximal jedoch ein Drittel des durchschnittlichen kantonalen Tarifs.
5 Der leistungsbezogene Kantonsbeitrag für Leistungen der Stützpunkt-Lei - tungen der Spitex-Organisationen beträgt einen Drittel der ausgewiesenen Kosten der Stützpunkt-Leitung gemäss Kostenrechnung der jeweiligen Spi - tex-Organisation.
6 Die Kantonsbeiträge nach Abs. 3 bis 5 werden nur ausgerichtet, wenn die Kosten ausgewiesen sind.
7 Die gesamten Kantonsbeiträge aus Abs. 3 bis 5 entsprechen im Total maxi - mal einem Drittel des effektiven Aufwandüberschusses der ordentlichen Rechnung der jeweiligen Spitex-Organisation. Zur Ermittlung des Aufwand - überschusses werden die Kantons- und Gemeindebeiträge des Vorjahres miteinbezogen.
8 Die nicht durch die Patientinnen und Patienten, durch Eigenleistungen der Spitex-Organisationen gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b und durch Kantonsbeiträge gedeckten Kosten werden durch die Gemeinden übernommen.
9 Der Kanton kann seine Beiträge kürzen, wenn die finanziellen Mittel zweck - fremd eingesetzt werden oder die Leistungen nicht eindeutig ausgewiesen sind.
1)

Art. 7 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31 )

2) Vgl. Art. 2 Abs. 3
3) Art. 48 Abs. 2 lit. c Gesundheitsgesetz

Art. 10 Voraussetzungen

1 Die Kantonsbeiträge werden in der Regel direkt an die Spitex-Organisatio - nen ausbezahlt. In begründeten Fällen können sie auch über die Gemein - den ausbezahlt werden.
2 Kantonsbeiträge werden ausgerichtet, wenn: a) die Dienste allen Einwohnerinnen und Einwohnern zur Verfügung ste - hen; b) keine Erträge aus Stiftungen und Fonds mehr erhältlich sind; c) die Koordination mit Angeboten anderer Spitex-Organisationen sicher - gestellt ist; d) * die Rechnung ordnungsgemäss geführt, die Richtlinien des Departe - ments Gesundheit und Soziales eingehalten und die Beiträge ord - nungsgemäss geltend gemacht werden.
3 Spitex-Organisationen, deren Eigenkapital zwei Jahresausgaben über - steigt, wird der errechnete Kantonsbeitrag um die die zwei Jahresausgaben übersteigende Summe gekürzt.

Art. 11 Verfahren

1 Die Beitragsgesuche sind mit dem Jahresbericht, der Jahresrechnung, dem Revisorenbericht, der Kostenrechnung gemäss Richtlinie des Departe - ments Gesundheit und Soziales und dem Voranschlag für das kommende Jahr bis Ende März beim Spitex Kantonalverband einzureichen. *
2 Der Spitex Kantonalverband prüft die Gesuche und leitet sie bis Ende Mai an die Gemeinden sowie an das Amt für Soziales weiter. *
3 Kanton und Gemeinden richten ihren Beitrag bis Ende August an die Spi - tex- Organisationen aus.

Art. 12 Aus-, Fort- und Weiterbildung

1 Der Kanton beteiligt sich an den Kosten für die Aus-, Fort- und Weiterbil - dung, sofern: a) der Bedarf ausgewiesen ist; b) die Aus-, Fort- und Weiterbildung zweckmässig ist; c) die Schulung an einer anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt oder d) vom Spitex Kantonalverband oder von einer Spitex-Organisation im Sinn dieser Verordnung angeboten wird.
2 Der Kanton übernimmt die reinen Schulungskosten bis zu einem vom Kantonsrat im Rahmen des Voranschlages festgelegten Höchstbetrag. Der Höchstbetrag wird prozentual zu den ausgewiesenen Schulungskosten der Spitex-Organisationen verteilt.

Art. 13 Verfahren

1 Die Beitragsgesuche sind bis jeweils 15. Oktober beim Spitex Kantonalver - band einzureichen.
2 Dieser prüft die Gesuche und leitet die Unterlagen bis 15. November an das Amt für Soziales weiter. *
3 Das Amt für Soziales bewilligt die Kantonsbeiträge im Rahmen des Voran - schlages. * IV. Inkrafttreten (4.)
Art. 14
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 2, d) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 5 Abs. 1 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 6 Abs. 1, c) geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 13 Abs. 2 geändert 1321 / 2016, S. 1332
27.09.2016 30.09.2016 Art. 13 Abs. 3 geändert 1321 / 2016, S. 1332
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 27.09.2016 30.09.2016 Titel geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 3 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 5 Abs. 1 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 6 Abs. 1, c) 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 7 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 10 Abs. 2, d) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 13 Abs. 2 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

Art. 13 Abs. 3 27.09.2016 30.09.2016 geändert 1321 / 2016, S. 1332

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