Verordnung über die spitalexterne Kranken- und Gesundheitspflege
                            Verordnung  über die spitalexterne Kranken- und  Gesundheitspflege  (Spitex-Verordnung)  vom 11. Dezember 2007 (Stand 30. September 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf Art.  39  Abs.  4 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  April 1995  1  )    sowie  auf  Art.  3  Abs.  3, Art.  4  Abs.  1  lit.  i, Art.  7  lit.  b und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2 lit. e des Gesundheitsgesetzes vom 25. November 2007 2 ) ,
                            verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton, den  Gemeinden und den Spitex-Organisationen im Bereich der spitalexternen  Kranken- und Gesundheitspflege (Spitex); sie legt die Unterstützung durch  Kanton und Gemeinden fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Umfang
                            1  Zur spitalexternen Kranken- und Gesundheitspflege gehören:  a)  Pflegeleistungen;  b)  hauswirtschaftliche Leistungen;  c)  ergänzende Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Pflegeleistungen umfassen die Pflege und die Betreuung von spitalex  -  ternen Patientinnen und Patienten sowie die Gesundheitsvorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS  811.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die hauswirtschaftlichen Leistungen umfassen:  a)  Haushaltführung;  b)  Betreuung von Kindern und Betagten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die ergänzenden Dienstleistungen betreffen:  a)  Mahlzeitendienst;  b)  Krankenmobilien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Spitex-Organisationen können weitere Dienste anbieten.  II. Organe und Aufgaben  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Amt für Soziales *
                            1  *  a)  übt die Aufsicht über die Spitex-Organisationen aus,  b)  schliesst mit dem Spitex Kantonalverband eine Leistungsvereinbarung  ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden sorgen für die Sicherstellung des Dienstleistungsangebo  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie schliessen mit den Spitex-Organisationen eine Leistungsvereinbarung  ab  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Spitexaufsicht und -beratung
                            1  Das Amt für Soziales führt eine Fachstelle für Spitexaufsicht und -bera  -  tung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle  a)  besucht die Spitex-Organisationen periodisch und beaufsichtigt sie,  b)  bietet dem Spitex Kantonalverband, und, wo notwendig, den einzelnen  Spitex-Organisationen, fachliche Beratung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art.  15 V zum Gesundheitsgesetz (bGS  811.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Vertreterinnen und Vertretern der Fachstelle ist Zutritt zu den zur Spi  -  tex- Organisation gehörenden Räumen zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Spitex Kantonalverband
                            1  Die Aufgaben des Spitex Kantonalverbandes umfassen insbesondere:  a)  die Spitex-Organisationen in administrativer, fachlicher und organisato  -  rischer Hinsicht zu beraten und zu informieren;  b)  die Aus-, Fort- und Weiterbildung zu koordinieren;  c)  *  die Gesuche und Jahresrechnungen der Spitex-Organisationen zu prü  -  fen und an das Amt für Soziales weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Spitex-Organisationen
                            1  Spitex-Organisationen im Sinn dieser Verordnung sind Institutionen, die  von der Gemeinde anerkannt sind. Sie verfügen über eine Bewilligung des  Departements Gesundheit und Soziales.  *  III. Finanzierung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dienstleistungen des Spitex Kantonalverbandes
                            1  Die   Dienstleistungen   des   Spitex   Kantonalverbandes   werden   finanziert  durch:  a)  Mitgliederbeiträge;  b)  Eigenleistungen;  c)  Kantonsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Spitex Kantonalverband wird vom Kanton für die Aufgaben gemäss  Leistungsvereinbarung entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Dienstleistungen der Spitex-Organisationen
                            1  Die Dienstleistungen der Spitex-Organisationen werden finanziert durch:  a)  Kostenanteile der Benutzerinnen und Benutzer;  b)  Eigenleistungen der Spitex-Organisationen unter voller Berücksichti  -  gung von Vermögenserträgen, Spenden und ähnlichen Erlösen;  c)  Kantons- und Gemeindebeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag wird für folgende Leistungen ausgerichtet:  a)  Leistungen zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegegrundversi  -  cherung;  1  )  b)  Leistungen in der Hauswirtschaft und Betreuung;  2  )  c)  Leistungen der Stützpunkt-Leitungen der Spitex-Organisationen.  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der leistungsbezogene Kantonsbeitrag für Leistungen zu Lasten der obli  -  gatorischen   Krankenpflegegrundversicherung   wird   pro   verrechnete   KLV-  Stunde ausgerichtet. Pro Stunde wird ein Drittel der Differenz zwischen den  durchschnittlichen kantonalen Vollkosten pro verrechnete Stunde und dem  gültigen Stunden-Tarif für die Krankenpflegegrundversicherung des Abrech  -  nungsjahres geleistet, maximal jedoch ein Drittel des gültigen Tarifs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der leistungsbezogene Kantonsbeitrag für Leistungen in der Hauswirt  -  schaft und Betreuung wird pro verrechnete Stunde ausgerichtet. Pro Stunde  wird ein Drittel der Differenz zwischen den durchschnittlichen kantonalen  Vollkosten pro verrechnete Stunde und dem durchschnittlichen kantonalen  Stunden-Tarif des Abrechnungsjahres geleistet, maximal jedoch ein Drittel  des durchschnittlichen kantonalen Tarifs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der leistungsbezogene Kantonsbeitrag für Leistungen der Stützpunkt-Lei  -  tungen der Spitex-Organisationen beträgt einen Drittel der ausgewiesenen  Kosten der Stützpunkt-Leitung gemäss Kostenrechnung der jeweiligen Spi  -  tex-Organisation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Kantonsbeiträge nach Abs. 3 bis 5 werden nur ausgerichtet, wenn die  Kosten ausgewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die gesamten Kantonsbeiträge aus Abs. 3 bis 5 entsprechen im Total maxi  -  mal einem Drittel des effektiven Aufwandüberschusses  der ordentlichen  Rechnung der jeweiligen Spitex-Organisation. Zur Ermittlung des Aufwand  -  überschusses werden die Kantons- und Gemeindebeiträge des Vorjahres  miteinbezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die nicht durch die Patientinnen und Patienten, durch Eigenleistungen der  Spitex-Organisationen gemäss Art.  9  Abs.  1  lit.  b und durch Kantonsbeiträge  gedeckten Kosten werden durch die Gemeinden übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Der Kanton kann seine Beiträge kürzen, wenn die finanziellen Mittel zweck  -  fremd eingesetzt werden oder die Leistungen nicht eindeutig ausgewiesen  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31 )
                            2)  Vgl.  Art.  2  Abs.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art.  48  Abs.  2  lit.  c Gesundheitsgesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Voraussetzungen
                            1  Die Kantonsbeiträge werden in der Regel direkt an die Spitex-Organisatio  -  nen ausbezahlt. In begründeten Fällen können sie auch über die Gemein  -  den ausbezahlt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonsbeiträge werden ausgerichtet, wenn:  a)  die Dienste allen Einwohnerinnen und Einwohnern zur Verfügung ste  -  hen;  b)  keine Erträge aus Stiftungen und Fonds mehr erhältlich sind;  c)  die Koordination mit Angeboten anderer Spitex-Organisationen sicher  -  gestellt ist;  d)  *  die Rechnung ordnungsgemäss geführt, die Richtlinien des Departe  -  ments Gesundheit und Soziales eingehalten und die Beiträge ord  -  nungsgemäss geltend gemacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Spitex-Organisationen,   deren   Eigenkapital   zwei   Jahresausgaben   über  -  steigt, wird der errechnete Kantonsbeitrag um die die zwei Jahresausgaben  übersteigende Summe gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Verfahren
                            1  Die Beitragsgesuche sind mit dem Jahresbericht, der Jahresrechnung,  dem Revisorenbericht, der Kostenrechnung gemäss Richtlinie des Departe  -  ments Gesundheit und Soziales  und dem Voranschlag für das kommende  Jahr bis Ende März beim Spitex Kantonalverband einzureichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Spitex Kantonalverband prüft die Gesuche und leitet sie bis Ende Mai  an die Gemeinden sowie an das Amt für Soziales weiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Gemeinden richten ihren Beitrag bis Ende August an die Spi  -  tex- Organisationen aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Aus-, Fort- und Weiterbildung
                            1  Der Kanton beteiligt sich an den Kosten für die Aus-, Fort- und Weiterbil  -  dung, sofern:  a)  der Bedarf ausgewiesen ist;  b)  die Aus-, Fort- und Weiterbildung zweckmässig ist;  c)  die Schulung an einer anerkannten Ausbildungsstätte erfolgt oder  d)  vom Spitex Kantonalverband oder von einer Spitex-Organisation im  Sinn dieser Verordnung angeboten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton übernimmt die reinen Schulungskosten bis zu einem vom  Kantonsrat im Rahmen des Voranschlages festgelegten Höchstbetrag. Der  Höchstbetrag wird prozentual zu den ausgewiesenen Schulungskosten der  Spitex-Organisationen verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Verfahren
                            1  Die Beitragsgesuche sind bis jeweils 15.  Oktober beim Spitex Kantonalver  -  band einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser prüft die Gesuche und leitet die Unterlagen bis 15.  November an  das Amt für Soziales weiter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Amt für Soziales bewilligt die Kantonsbeiträge im Rahmen des Voran  -  schlages.  *  IV. Inkrafttreten  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 7 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 10 Abs. 2, d)  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 3  Titel geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 3 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 5 Abs. 1  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 6 Abs. 1, c)  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 11 Abs. 2  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 13 Abs. 2  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.2016  30.09.2016  Art. 13 Abs. 3  geändert  1321 / 2016, S. 1332
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.