Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von Beiträgen an Vermieterinnen und V... (910.212)
Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von Beiträgen an Vermieterinnen und V... (910.212)
Dringlicher Grossratsbeschluss zur Ausrichtung von Beiträgen an Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsräumlichkeiten zur Unterstützung für basel-städtische Unternehmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus
910.212
Vom 13. Mai 2020 (Stand 17. Mai 2020)
1) , nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrates
20.0645.01 vom 8. Mai 2020,
Zweck
1 Vermieterinnen und Vermieter von ungekündigten Geschäftsliegenschaften, die sich mit ihrer Mie- Finanzierung
1 Zu diesem Zweck wird ein Betrag von 18 Millionen Franken bereitgestellt. Kreis der Berechtigten
1 Beitragsberechtigt sind Vermieterinnen und Vermieter, die Geschäftsräumlichkeiten an Mieterinnen
2 Die Parteien des Mietverhältnisses dürfen nicht denselben wirtschaftlich Berechtigten vertreten und Voraussetzungen für Ausrichtung der Beiträge
1 Beitragsberechtigt sind Vermieterinnen und Vermieter von Geschäftsliegenschaften im Kanton Ba-
2 Kein Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht dann, wenn die Mieterin oder der Mieter wäh-
3 Der Anspruch auf Ausrichtung eines Beitrags besteht dann, wenn die Mieterin oder der Mieter die
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Berechnung und Umfang des Anspruchs
1 Sind die Voraussetzungen gemäss Ziff. 3 und 4 erfüllt, entschädigt der Kanton der Vermieterin oder Einreichen des Gesuchs
1 Die Vermieterinnen und Vermieter reichen das Gesuch zusammen mit der von beiden Mietparteien
2 Mit dem Gesuch wird die Bestätigung der Mieterin oder des Mieters eingereicht, wonach während
3 Das Gesuch ist beim zuständigen Departement bis zum 30. September 2020 einzureichen. Prüfung der Gesuche
1 Über ordnungsgemäss und vollständig eingereichte Gesuche entscheidet ein vom Regierungsrat ein- Abwicklung der Gesuche
1 Das zuständige Departement ist für die Abwicklung der Gesuche zuständig. Es richtet dazu ein Sek- Anrechnung und Dauer des Anspruchs auf Beiträge
1 Der Anspruch auf Beiträge erfolgt rückwirkend auf 1. April 2020.
2 Der Anspruch auf Beiträge bleibt bestehen, bis der Bundesrat die ausserordentliche Lage (Notrecht)
3 Beiträge, die auf der Grundlage falscher Angaben zugesprochen wurden, können zurückgefordert
4 Werden auf Bundesebene Unterstützungsleistungen für die Senkung von Mietzinsen von Geschäfts-