Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und ... (853.111)
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Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten

Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die Nutzung und Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe und allfälliger Folgekosten Vom 6. Dezember 2016 (Stand 1. Januar 2017) Der Kanton Basel-Landschaft und der Kanton Basel-Stadt, beide vertreten durch den Regierungsrat, vereinbaren:

§ 1 Gegenstand

1 Dieser Vertrag regelt gestützt auf § 38 Absatz 2 des Gesetzes über die Be - hindertenhilfe (Behindertenhilfegesetz, BHG)
1 ) vom 29. September 2016:
a. die Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe durch Personen mit Behinderung mit Wohnsitz bzw. besonderer Zuständigkeit nach Arti - kel 5 der Interkantonalen Vereinbarung für Soziale Einrichtungen (IVSE) in einem der Vertragskantone im jeweils anderen Vertragskanton;
b. die Abgeltung der bezogenen Leistungen der Behindertenhilfe und
c. die Abgeltung allfälliger Folgekosten bei einem Eintritt in eine Institution gemäss Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eigliede - rung von invaliden Personen (IFEG) durch die Vertragskantone.

§ 2 Nutzung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe

1 Personen mit Behinderung gemäss § 1 Abs. 1 Bstb. zu § 14 Absatz 5 BHG zeitlich unbeschränkten Zugang zu ambulanten Leistun - gen der Behindertenhilfe im Bereich Wohnen des jeweils anderen Vertragskan - tons.
1) GS 2016.071, SGS 853 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.073

§ 3 Abgeltung ambulanter Angebote der Behindertenhilfe im Be -

reich Wohnen
1 Zieht eine Person mit Behinderung zum Bezug von ambulanten Leistungen der Behindertenhilfe in den jeweils anderen Vertragskanton und begründet dort Wohnsitz oder zieht sie aus einer Institution gemäss IFEG mit Standort im je - weilig anderen Vertragskanton in eine selbständige Wohnform im jeweilig anderen Vertragskanton, gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton die dadurch anfallenden Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe und die nicht durch Bundesbeiträge gedeckten Kosten der Ergänzungsleistungen dem anderen Vertragskanton vollumfänglich ab.

§ 4 Abgeltung von Folgekosten beim Bezug von ambulanten Leis -

tungen der Behindertenhilfe
1 Leistungen der Behindertenhilfe im Bereich Tagesstruktur, die parallel zu den Leistungen der ambulanten Wohnbegleitung bezogen werden, gilt der ur - sprünglich zuständige Vertragskanton dem anderen Vertragskanton vollum - fänglich ab.
2 Bei einem nachträglichen Leistungsbezug im Bereich Wohnen in einer Institu - tion gemäss IFEG gilt der ursprünglich zuständige Vertragskanton dem ande - ren Vertragskanton sowohl die Kantonsbeiträge für den Leistungsbezug im Be - reich Wohnen und die nicht durch Bundesbeiträge gedeckten Kosten der Er - gänzungsleistungen wie auch die Kosten für die Leistungen im Bereich Tages - struktur vollständig ab.
3 Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Vertragskantons ent - spricht bei einem Wechsel in eine ausserkantonale Institution gemäss IFEG Absatz 2.
4 Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Vertragskantons ent - spricht bei einem erneuten Wechsel in eine ambulante Wohnbegleitung den §§ 3 Absatz 1 und 4 Absatz 1.

§ 5 Beendigung der Abgeltungspflicht

1 Die Abgeltungspflicht des ursprünglich zuständigen Kantons endet:
a. bei Wegfall des Status als Person mit Behinderung gemäss § 4 BHG;
b. bei Wegzug der Person mit Behinderung aus einer ambulanten Wohnbe - gleitung in einen anderen Kanton, ausser beim Eintritt in eine ausserkan - tonale Institution gemäss IFEG;
c. bei Wegzug der Person mit Behinderung ins Ausland;
d. beim Tod der Person mit Behinderung entsprechend den zeitlichen Vor - gaben der Behindertenhilfe- und der Ergänzungsleistungsgesetzgebung. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.073

§ 6 Zuständigkeiten und Rechnungsstellung

1 Für den Kanton Basel-Landschaft stellt das Amt für Kind, Jugend und Behin - dertenangebote für die Kantonsbeiträge der Behindertenhilfe und die Sozial - versicherungsanstalt Basel-Landschaft für die Ergänzungsleistungen dem Amt für Sozialbeiträge, Abteilung Behindertenhilfe Rechnung für die angefallenen Kosten.
2 Für den Kanton Basel-Stadt stellt das Amt für Sozialbeiträge für die Kantons - beiträge der Behindertenhilfe dem Amt für Kind, Jugend und Behindertenange - bote und für die Ergänzungsleistungen der Sozialversicherungsanstalt Basel- Landschaft Rechnung für die angefallenen Kosten.
3 Die Rechnungstellung erfolgt jeweils bis spätestens per 30. Juni des Folge - jahres.

§ 7 Vertragsdauer und Kündigung

1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2017 in Kraft.
2 Der Vertrag wird für unbefristete Dauer abgeschlossen.
3 Der Vertrag kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 1 Jahr per 31. Dezember schriftlich gekündigt werden.
4 Für Personen mit Behinderung, für die zum Zeitpunkt des Vertragsendes eine Abgeltungspflicht besteht, gilt diese weiterhin fort bis zum Eintreten eines der Fälle gemäss § 5. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.073
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
06.12.2016 01.01.2017 Erlass Erstfassung GS 2016.073 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.073
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 06.12.2016 01.01.2017 Erstfassung GS 2016.073 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2016.073
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