Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in der Tagesbetreuung
                            COVID-19 Tagesbetreuung: Verordnung  Verordnung über Massnahmen zur Abfederung der wirtschaftlichen  Folgen der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) in  der Tagesbetreuung  (COVID-19-Verordnung Tagesbetreuung)  Vom 31. März 2020 (Stand 16. März 2020)  Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,  gestützt auf Art.  5 Abs.  3  und  4 der Verordnung  2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Corona  -  virus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2) vom 13.  März  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )    und §  1 Abs.  2 des Gesetzes  betreffend die Tagesbetreuung von Kindern (Tagesbetreuungsgesetz) vom 17.  September 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  , unter  Verweis auf seine Erläuterungen Nr.  P200535  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Diese Verordnung bezweckt, die durch die Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19) in der Tagesbetreuung entstandenen wirtschaftlichen Folgen abzufedern und ein ausreichendes  Betreuungsangebot weiterhin sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Massnahmen des Bundes und des Kantons  im Zusammenhang mit der Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen des Coronavirus (COVID-19).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeiten
                            1  Das Erziehungsdepartement ist für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann die Erfüllung einzelner Aufgaben nach dieser Verordnung durch Vertrag Dritten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Begriffe
                            1  Die folgenden Begriffe werden im Rahmen dieser Verordnung gemäss den nachstehenden Definitio  -  nen verwendet:  Einrichtung: Umfasst alle Personen oder Institutionen, die über eine Bewilligung gemäss Ta  -  gesbetreuungsgesetz verfügen, ungeachtet der eigenen Bezeichnung;  Trägerschaft: Trägerschaften führen mehrere Einrichtungen;  Elternbeitrag: Der Elternbeitrag ist derjenige Beitrag, den die Eltern monatlich der Einrich  -  tung oder der Trägerschaft bezahlen.  II. Massnahme und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Umfang und Voraussetzungen der Unterstützungsmassnahme
                            1  Der Kanton entschädigt Einrichtungen und Trägerschaften für den Ausfall der Elternbeiträge, sofern  dieser direkt auf staatliche Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) zurückzufüh  -  ren ist und nicht durch andere Massnahmen kompensiert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An die Ausfallentschädigung angerechnet werden insbesondere:  Leistungen Dritter, namentlich sonstige staatliche Unterstützungsmassnahmen sowie Ver  -  sicherungsleistungen, die geltend gemacht werden können;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SG  815.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            COVID-19 Tagesbetreuung: Verordnung  zumutbare eigene Massnahmen zur Kostenreduktion;  als Ausgleich für den reduzierten Sachaufwand pauschal 10% der Bruttobeiträge für Kinder,  die nicht oder in reduziertem Umfang betreut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausfallentschädigung umfasst maximal die ungedeckten Kosten. Mit der Ausfallentschädigung  darf kein Einnahmenüberschuss oder Gewinn generiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Gesuch
                            1  Einrichtungen und Trägerschaften reichen ihr Gesuch für eine  -  gesbetreuung des Erziehungsdepartements ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Führt eine Trägerschaft mehrere Einrichtungen, reicht die Trägerschaft das Gesuch für alle Einrich  -  tungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Einrichtungen und Trägerschaften liefern alle für die Gesuchsbearbeitung nötigen Angaben und Bele  -  ge, soweit ihnen das zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung möglich und zumutbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Entscheid und Auszahlung
                            1  Die Fachstelle Tagesbetreuung entscheidet über die Entschädigung, wenn das Gesuch vollständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kann in dringlichen Fällen bei noch unvollständigen Gesuchen Vorauszahlungen gewähren. Diese  haben keine präjudizielle Wirkung und sind nach Prüfung des vollständigen Gesuchs gegebenenfalls  anzurechnen oder zurückzubezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Überprüfung der Ausfallentschädigungen
                            1  Das Erziehungsdepartement kontrolliert nach Abschluss der Massnahmen Abrechnungen und Jahres  -  rechnungen der Institutionen oder Trägerschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es kann Ausfallentschädigungen zurückfordern oder mit ordentlichen Staatsbeiträgen verrechnen,  falls die Nachkontrolle ergibt, dass zu hohe Ausfallentschädigungen geleistet worden sind.  Schlussbestimmung  Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt rückwirkend am 16.  März 2020 in Kraft. Sie gilt solange  wie Art.  2, längstens bis zum 31.  August 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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