Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt
Reglement über die Geschäftsführung und Organisation des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt Vom 29. August 2006 (Stand 1. Juli 2011) Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gestützt auf § 60 sexies des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom
13. März 1977
1 ) gestützt auf den Beschluss der Geschäftsleitung vom 24. Mai 2005 beschliesst:
1. Zweck
§ 1
1 Dieses Reglement regelt die Organisation, die Geschäftsführung und die Verwaltung des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt.
2. Aufbauorganisation
§ 2 Abteilungen
1 Das Richteramt besteht aus einer Zivil- und einer Strafabteilung, deren Zuständigkeit sich nach dem Gerichtsorganisationsgesetz richtet.
§ 3 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus den Amtsgerichtspräsidenten oder den Amtsgerichtspräsidentinnen und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin und dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin der jeweils anderen Abteilung. Bei längerer Abwesenheit eines Mitglieds der Geschäftsleitung können die übrigen Mitglieder einen Ersatz bestim - men. *
2 Die Geschäftsleitungssitzungen bestimmt der geschäftsleitende Amtsge - richtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin von sich aus oder auf Antrag eines Mitglieds der Geschäftsleitung.
3 Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens drei Mitglie - dern erforderlich. Es gilt das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit gibt der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amts - gerichtspräsidentin den Stichentscheid.
1) BGS 125.12 . GS 101, 131
1
4 Zur Festlegung der einheitlichen Rechtsprechung auf dem Richteramt ist die Anwesenheit beider Amtsgerichtspräsidentinnen oder Amtsgerichts - präsidenten erforderlich. *
5 Einstimmige Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg ist möglich.
6 Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin oder ihr Stell - vertreter oder ihre Stellvertreterin führt das Protokoll. *
§ 4 Aufgaben
1 Die Geschäftsleitung erlässt das Geschäftsreglement.
2 Sie wählt in ordentlicher Besetzung den geschäftsleitenden Amtsgerichts - präsidenten oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin. *
3 Sie ist verantwortlich für die Erstellung des Voranschlags. *
4 Sie erstellt den Stellenplan und legt die Stellenbeschreibungen für die Mitarbeitenden fest. *
5 Sie bereitet die Wahlvorschläge an die Gerichtsverwaltungskommission vor für Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen, deren Stellvertreter oder Stellvertreterinnen, Gerichtsschreiber oder Gerichts - schreiberinnen und das Kanzleipersonal.
6 Sie stellt Antrag für die Anstellung von Aushilfen (a.o. Gerichtspräsident oder Gerichtspräsidentin, Gerichtsschreiber oder Gerichtsschreiberinnen und Kanzleipersonal) an die Gerichtsverwaltungskommission.
7 Sie stellt eine einheitliche Rechtsprechung auf dem Richteramt sicher.
8 Sie entscheidet über Vorschläge an das Obergericht zur Aufnahme von erstinstanzlichen Entscheiden im SOG.
9 Sie teilt die abteilungsübergreifenden Aufgaben zu.
10 Sie berät und unterstützt den geschäftsleitenden Präsidenten oder die geschäftsleitende Präsidentin in dessen Aufgabenbereich.
11 Sie regelt die generelle Prozesszuweisung an die Amtsgerichtspräsiden - ten oder Amtsgerichtspräsidentinnen und deren Vertretung. *
§ 5 Geschäftsleitender Amtsgerichtspräsident oder geschäftsleitende
Amtsgerichtspräsidentin
1 Der geschäftsleitende Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsidentin trägt die Gesamtverantwortung für das gesetz - mässige, wirtschaftliche und bürgerfreundliche Handeln des Richteramtes. Er oder sie leitet die Verwaltung des Richteramtes.
2 Er oder sie steht dem Amt im Sinne der Personalgesetzgebung vor und vertritt das Richteramt gegen aussen sowie gegenüber der Gerichtsverwal - tungskommission, sofern diese Kompetenz in diesem Geschäftsreglement nicht delegiert ist.
3 Er oder sie präsidiert die Geschäftsleitung.
4 Er oder sie vereidigt die Amtsrichter oder Amtsrichterinnen des Richter - amtes. *
5 Er oder sie ist dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreibe - rin vorgesetzt und übt die Oberaufsicht über das gesamte Personal sowie alle Verwaltungsangelegenheiten aus. *
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6 Er oder sie vertritt gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission sämtli - che Anträge (Voranschlag, Auslösung von Voranschlagskrediten, Rech - nung, Anstellung und Kündigung von Mitarbeitern und Aushilfen, Infor - matik und Informatikbetreuung) und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und dem Richteramt sicher.
7 Er oder sie teilt die Mittel den Abteilungen zu und kontrolliert die Erfül - lung abteilungsübergreifender Aufgaben.
8 Er oder sie legt in periodischen Absprachen mit dem leitenden Haftrichter oder der leitenden Haftrichterin den Einsatz der Gerichtsstatthalter oder der Gerichtsstatthalterinnen fest.
9 Er oder sie ist für Dritte Anlaufstelle des Richteramtes in den die Verwal - tung betreffenden Angelegenheiten.
10 Er oder sie entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit sie nicht im Zu - ständigkeitsbereich anderer Gremien oder von Einzelpersonen liegen.
11 Er oder sie wird durch den anderen Amtsgerichtspräsidenten oder die andere Amtsgerichtspräsidentin vertreten.
§ 6 Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen
1 Die Amtsgerichtspräsidenten oder Amtsgerichtspräsidentinnen entschei - den und verfügen als Einzelrichter oder Einzelrichterinnen in Fällen, in de - nen sie nach der Gesetzgebung einzig zuständig sind, amten als Instrukti - onsrichter oder Instruktionsrichterinnen in Zivil- und Strafverfahren und sind Vorsitzende des Amtsgerichtes.
2 Sie sind in Zivil- und Strafverfahren weisungsbefugt gegenüber den Ge - richtsschreibern und Gerichtsschreiberinnen und dem Kanzleipersonal.
3 Sie sind Aufsichtsbehörde der Friedensrichter oder Friedensrichterinnen der Amtei Bucheggberg-Wasseramt.
4 Sie führen mit den Gerichtsschreibern oder Gerichtsschreiberinnen des Richteramtes nach Anhörung der Amtsgerichtsschreiberin oder des Amts - gerichtsschreibers die Mitarbeiterbeurteilungsgespräche gemäss den inter - nen Richtlinien durch. *
§ 7 Amtsgerichtsschreiber oder Amtsgerichtsschreiberinnen
1 Der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsgerichtsschreiberin leitet die Zi - vil- und Strafabteilung in personeller und administrativer Hinsicht. Er oder sie wird vertreten durch den Stellvertreter oder die Stellvertreterin der je - weiligen Abteilung. *
2 Er oder sie ist insbesondere zuständig für die ihm oder ihr durch die Ge - setzgebung und dieses Reglement zugewiesenen Aufgaben. *
3 Er oder sie erstellt zu Handen der Geschäftsleitung die Stellenpläne und die Stellenbeschreibungen, Anträge für Neueinstellungen, Aushilfen und Kündigungen von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern sowie die Budge - teingaben. *
4 Er oder sie ist insbesondere verantwortlich für: * a) * die Führung der Geschäftskontrollen und der Registratur; b) * die Schriftgutverwaltung nach den gesetzlichen Weisungen; c) * die auf den Abteilungen geführten Kassen.
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... *
3
3. Finanzkompetenzen
§ 8
1 Verpflichtungen im Zusammenhang mit Fällen (wie Expertisen, Zeugen - gelder, Übersetzungshonorare) begründet der zuständige Gerichtspräsi - dent oder die zuständige Gerichtspräsidentin. *
2 Andere Verpflichtungen bis zum Wert von Fr. 300.- begründet der leiten - de Gerichtspräsident oder die leitende Gerichtspräsidentin, über diesen Wert hinausgehende Verpflichtungen die Geschäftsleitung. *
3 Visa auf Rechnungen für Gutachten und andere Beweismassnahmen leis - tet der zuständige Gerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiber mit dem zuständigen Präsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter, Visa auf den übrigen Rechnungen und Buchungsbelegen ein Kanzleimitarbeiter oder Gerichtsschreiber mit dem Amtsgerichtsschreiber oder dem leitendem Gerichtspräsidenten, beziehungsweise deren Stellvertreter. *
4 Die Geschäftsleitung erlässt zuhanden der Gerichtskasse jeweils aktuelle Listen der Zeichnungsberechtigten für Kreditoren- und Buchungsbelege, Zulagen- und Abzugsmeldungen sowie für deren Freigabe, mitsamt Unter - schriftsmustern. *
§ 8
bis *
1 Über die Verteilung des LEBO entscheidet der leitende Amtsgerichtspräsi - dent oder die leitende Amtsgerichtspräsidentin nach Rücksprache mit dem anderen Amtsgerichtspräsidenten oder der anderen Amtsgerichtspräsiden - tin und dem Amtsgerichtsschreiber oder der Amtsgerichtsschreiberin.
4. Information der Medien und der
Öffentlichkeit
§ 9
1 Der im Prozess zuständige Amtsgerichtspräsident oder die zuständige Amtsgerichtspräsidentin entscheidet über die Art und Weise der Informati - on der Medien und der Öffentlichkeit.
2 Anlaufstelle für Anfragen ist der Amtsgerichtsschreiber oder die Amtsge - richtsschreiberin. *
3 Über anderweitige Medieninformationen entscheidet der geschäftsleiten - de Amtsgerichtspräsident oder die geschäftsleitende Amtsgerichtspräsi - dentin. Er oder sie ist auch Informationsstelle im Sinne des Informations- und Datenschutzgesetzes vom 21. Februar 2001
1 ) und stellt die Information gegenüber der Gerichtsverwaltungskommission und gegen innen sicher.
4 Einzelheiten regelt das Richteramt in Richtlinien.
1) BGS 114.1 .
4
5. Jugendgericht
§ 10
1 Ist das Präsidium des Jugendgerichtes des Kantons Solothurn beim Amts - gericht Bucheggberg-Wasseramt wird die Administration des Jugendge - richtes der Strafabteilung zugeteilt.
6. Inkrafttreten
§ 11
1 Dieses Reglement wurde von der Gerichtsverwaltungskommission am
29. August 2006 definitiv genehmigt und tritt am 1. Oktober 2006 in Kraft.
Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrats. Die Einspruchsfrist ist am 30. November 2006 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 8. Dezember 2006.
5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
26.04.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 3 Abs. 6 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 4 Abs. 11 eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 5 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 5 Abs. 5 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 6 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4, a) eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4, b) eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 4, c) eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 7 Abs. 5 aufgehoben GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 1 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 2 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 3 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8 Abs. 4 geändert GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 8
bis eingefügt GS 2011,15
26.04.2011 01.07.2011 § 9 Abs. 2 geändert GS 2011,15
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Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
§ 3 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 3 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 3 Abs. 6 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 4 Abs. 11 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 5 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 5 Abs. 5 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 6 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 7 Abs. 4, a) 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 7 Abs. 4, b) 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 7 Abs. 4, c) 26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 7 Abs. 5 26.04.2011 01.07.2011 aufgehoben GS 2011,15
§ 8 Abs. 1 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 3 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8 Abs. 4 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
§ 8
bis
26.04.2011 01.07.2011 eingefügt GS 2011,15
§ 9 Abs. 2 26.04.2011 01.07.2011 geändert GS 2011,15
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