Verordnung über die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (866.0.31)
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Verordnung über die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr

Verordnung vom 2. Juni 2004 über die flankierenden Massnahmen zum freien Personenverkehr (FMV) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit; gestützt auf das Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, EntsG) und die dazugehörige Verordnung vom 21. Mai 2003 (EntsV); gestützt auf die Artikel 360a–360f des Obligationenrechts (OR) vom 30. März 1911; gestützt auf das Bundesgesetz vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen; auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1 Ziel

Diese Verordnung dient der Bekämpfung von Lohn- und Sozialdumping nicht nur gegenüber entsandten sondern auch allen anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Art. 2 Gegenstand

Diese Verordnung: a) bezeichnet die kantonalen Organe, die mit der Ausführung der Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beauftragt sind; b) legt die Finanzierung der flankierenden Massnahmen fest;
c) regelt die Voraussetzungen für die Beobachtung und Kontrolle des Arbeitsmarkts.

Art. 3 Staatsrat

1 Der Staatsrat, der seine Befugnisse durch die Volkswirtschaftsdirektion (die Direktion) ausübt, hat die Oberaufsicht über die Ausführung dieser Verordnung.
2 Er erlässt bei Bedarf Normalarbeits verträge gemäss Bundesgesetzgebung.
3 Er erlässt bei Bedarf weitere Vollzugsbestimmungen.

Art. 4 Amt für den Arbeitsmarkt

1 Das Amt für den Arbeitsmarkt (das Amt) ist für die Ausführung der Bundesgesetzgebung über die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie der übrigen flankierenden Massnahmen zuständig.
2 Es hat namentlich folgende Befugnisse: a) Es führt alle Kontrollen durch, die nicht ausdrücklich einer anderen, durch die eidgenössische oder kantonale Gesetzgebung bezeichneten Behörde übertragen werden. Es kann hierfür bei Bedarf die Unterstützung der Gemeindebehörden oder anderer staatlicher Behörden anfordern. b) Es entscheidet über verwaltungsrechtliche Sanktionen gemäss der Bundesgesetzgebung. c) Es entscheidet über Streitigkeiten, insbesondere über die Streitfälle gemäss Artikel 360b Abs. 5 OR. d) Es erfüllt alle anderen Aufgaben, die nicht ausdrücklich einer anderen, durch diese Verordnung bezeichneten Behörde übertragen werden.

Art. 5 Amt für Bevölkerung und Migration

1 Das Amt für Bevölkerung und Migration ist für das Meldeverfahren im Sinne der Bundesgesetzgebung zuständig.
2 Es empfängt insbesondere alle Meldungen, die nicht direkt dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) oder dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (imes) elektronisch zugestellt werden.
3 Es informiert die tripartite Kommission innert zwei Tagen über jede Meldung, die ihm zugestellt wird, und registriert die vollständige Meldung unverzüglich im Zentralen Ausländerregister.

Art. 6 Tripartite Kommission

a) Stellung
1 Es wird eine tripartite Kommission mit der Bezeichnung Aufsichtskommission über den Arbeitsmarkt (die Kommission) im Sinne von Artikel 360b OR eingesetzt.
2 Die Kommission ist der Direktion administrativ zugewiesen.
3 Sie verfügt über ein Exekutivbüro und über ein Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts.
4 Bei Bedarf kann die Kommission bestimmte Aufgaben an Dritte vergeben.

Art. 7 b) Zusammensetzung

1 Die Kommission setzt sich aus fünfzehn Mitgliedern zusammen.
2 Sie wird von einem Mitglied der Direktion präsidiert und setzt sich ferner aus fünf Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberverbände, fünf Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitnehmerverbände sowie vier Vertreterinnen und Vertretern des Staats zusammen.
3 Die Mitglieder der Kommission werden vom Staatsrat auf Vorschlag der Sozialpartner und der Direktion bezeichnet.
4 Das Sekretariat der Kommission wird vom Amt geführt.

Art. 8 c) Sitzungen

1 Die Kommission wird von der vorsitzenden Person mindestens einmal pro Halbjahr einberufen, und sooft sie es für nötig erachtet.
2 Die vorsitzende Person kann die Kommission auch auf Verlangen eines Kommissionsmitglieds einberufen.
3 Die Kommission kann je nach Traktanden weitere Personen zu den Sitzungen einladen.

Art. 9 d) Beschlüsse

1 Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.
2 Jedes Mitglied der Kommission verfügt über eine Stimme.
3 Die Kommission ist nur verhandlungsfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
4 Sie trifft ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die vorsitzende Person den Stichentscheid.

Art. 10 e) Aufgaben

1 Die Kommission erfüllt ihre Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung.
2 Sie muss ferner: a) die Mitglieder des Exekutivbüros bezeichnen, die Funktionsweise des Exekutivbüros und des Organs zur Beobachtung des Arbeitsmarkts festlegen und überwachen; b) die Tätigkeiten der Organe für den Vollzug dieser Verordnung koordinieren; c) die nötigen Mittel bereitstellen, damit die Beurteilungen im Rahmen dieser Verordnung vorgenommen werden können; d) Unterlagen erarbeiten, die gestützt auf die Weisungen des Exekutivbüros und des Beobachtungsorgans des Arbeitsmarkts die Gebräuche widerspiegeln; e) mit Unterstützung von Inspektorinnen und Inspektoren die Einhaltung der durch Normalarbeitsverträge erlassenen Mindestlöhne gemäss

Artikel 7 Abs. 1 Bst. b EntsG kontrollieren;

f) relevante Informationen über die üblichen Löhne in bestimmten Branchen und Berufskategorien aufs tellen und namentlich im Amtsblatt regelmässig veröffentlichen; g) einen jährlichen Tätigkeitsbericht zuhanden der Direktion für Arbeit des Staatssekretariats für Wi rtschaft (seco) verfassen.

Art. 11 Exekutivbüro

a) Zusammensetzung
1 Das Exekutivbüro (das Büro) setzt sich aus sechs Mitgliedern der Kommission zusammen, die die Kommissionsparteien repräsentativ vertreten.
2 Die vorsitzende Person, die eine Vertreterin oder ein Vertreter des Staats sein muss, und die Mitglieder werden von der Kommission bezeichnet.

Art. 12 b) Einberufung

1 Das Büro wird von der vorsitzenden Person mindestens einmal alle zwei Monate einberufen, und sooft sie es für nötig erachtet.
2 Die vorsitzende Person kann das Büro auch auf Verlangen eines Mitglieds des Büros einberufen.
3 Das Büro kann je nach Traktanden weitere Personen zu den Sitzungen einladen.

Art. 13 c) Beschlüsse

1 Die Beschlüsse werden in einem Protokoll festgehalten.
2 Jedes Mitglied des Büros verfügt über eine Stimme.
3 Das Büro ist nur verhandlungsfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
4 Es trifft seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die vorsitzende Person den Stichentscheid.

Art. 14 d) Aufgaben

1 Die Aufgaben des Büros werden von der Kommission festgelegt.
2 Es muss namentlich: a) die vom Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts gelieferten Daten beurteilen; b) die für die Bestimmung der üblichen Löhne erforderlichen Informationen sammeln und gegebenenfalls der Kommission Anträge unterbreiten; c) Missbräuche aufdecken und sie der Kommission melden; d) den Bedarf an finanziellen Mitteln zur Aufdeckung von Missbräuchen ermitteln; e) die Einhaltung der festgelegten Mindestlöhne kontrollieren; f) die Missbrauchs- oder Verstossrisiken prüfen; g) einen jährlichen Bericht zuha nden der Kommission verfassen.

Art. 15 Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts

1 Das Organ zur Beobachtung des Arbeitsmarkts (das Beobachtungsorgan) steht der Kommission zur Verfügung, die seine Arbeitsweise und die Befugnisse festlegt.
2 Das Beobachtungsorgan stützt sich namentlich auf die Schweizerische Lohnstrukturerhebung und deren Ausweitung auf den Kanton Freiburg sowie auf ein statistisches System zur Evaluation der üblichen Löhne.

Art. 16 Amtsgeheimnis und Datenschutz

Personen, die beim Vollzug dieser Verordnung mitwirken, sind verpflichtet, über Informationen, die ihnen in Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren. Sie sind ebenfalls verpflichtet, die Gesetzgebung über den Datenschutz zu befolgen.

Art. 17 Finanzierung

1 Die Kommission und ihr Sekretariat werden vom Kanton finanziert.
2 Die Sozialpartner, die Vertragspart ei eines vom Staatsrat für allgemein verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages (GAV) sind, haben Anspruch auf eine Entschädigung des Kantons für die Kosten, die ihnen aus dem Vollzug der Gesetzgebung zusätzlich zum üblichen Vollzug des GAV entstehen.
3 Der Kanton stellt die nötigen finanziellen Mittel für den Vollzug dieser Verordnung bereit.

Art. 18 Rechtsmittel

Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können mit Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten werden.

Art. 19 Strafverfolgung

Strafbare Handlungen gemäss der Bundesgesetzgebung werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt.

Art. 20 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Juni 2004 in Kraft gesetzt.
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