Verordnung über die Schadenwehr
                            Verordnung  über die Schadenwehr  (Schadenwehrverordnung)  vom 7. Februar 1995 (Stand 1. Oktober 2005)  Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  14  Abs.  3 des Gesetzes vom 24. April 1994 über die Einfüh  -  rung der Bundesgesetze über den Umweltschutz und über den Schutz der  Gewässer  1  )  ,  verordnet:  I. Organisation  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeiten
                            a) Chemiewehr Kanton St.Gallen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die im Kanton St.Gallen eingerichteten Chemiewehrstützpunkte St.Gallen  und Rorschach übernehmen auf dem Gebiet des Kantons Appenzell A.Rh.  -  die Chemiewehreinsätze  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Regionale Öl- und Chemiewehrstützpunkte
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die drei Stützpunktfeuerwehren Herisau, Teufen und Heiden leisten im je  -  weiligen Bezirk bei kleineren Chemieereignissen den Einsatz selbständig  und bei grösseren den Ersteinsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ölwehr leisten sie den Sekundäreinsatz für die Ortsfeuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Kant. Umweltschutzgesetz (bGS 814.0) (heute: Umwelt- und Gewässerschutzge  -  setz;  bGS  814.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vereinbarung vom 13./20. September 1994 zwischen dem Kanton St.Gallen und  dem Kanton Appenzell A.Rh. über den Einsatz St.Gallischer Chemiewehrstützpunkte  im Kanton Appenzell A.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Im folgenden kurz: regionale Stützpunkte  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Einbezug des Bezirkes Oberegg von Appenzell Innerrhoden in den Be  -  zirk Vorderland bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 c) Ortsfeuerwehr
                            1  Die Ortsfeuerwehr ist zuständig für Ölwehreinsätze und für erste Siche  -  rungsmassnahmen im Chemiebereich.  II. Einsatzbereitschaft  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausrüstung
                            a) regionaler Stützpunkt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die regionalen Stützpunkte verfügen über ein Schadendienstfahrzeug und  sind mit der notwendigen Grundausrüstung für den ersten Chemie- sowie für  grössere Ölwehreinsätze ausgerüstet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Einsatzausrüstung ist auf das Material der Chemiewehr des Kantons  St.Gallen abzustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ersatz und Ergänzung der Ausrüstung erfolgen durch die Assekuranzver  -  waltung, nach Absprache mit dem Amt für Umwelt und den regionalen Stütz  -  punktkommandos.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 b) Ortsfeuerwehr
                            1  Die Ortsfeuerwehren sind mit einem Notbesteck und Bindemittel für die Öl  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Ersatz von Verbrauchsmaterial
                            1  Die Assekuranzverwaltung besorgt den Einkauf von Verbrauchsmaterial  wie Ölbindemittel, Gasfilter usw. Das Amt für Umwelt steht beratend zur Sei  -  te.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den Gemeinden wird das Material zum Selbstkostenpreis abgegeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            III. Alarmierung und Einsatz  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Alarmorganisation
                            a) Chemiewehreinsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bei jedem Chemieereignis ist die Ortsfeuerwehr und der zuständige regio  -  nale Stützpunkt zu alarmieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Alarmierung der Chemiewehr des Kantons St.Gallen erfolgt in der Re  -  gel durch den regionalen Stützpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 b) Ölwehreinsatz
                            1  Bei einem Ölwehreinsatz ist die Ortsfeuerwehr zu alarmieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fordert bei Bedarf den regionalen Stützpunkt an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Alarmierung weiterer Einsatz- und Fachkräfte
                            1  Das Aufgebot der übrigen Einsatz- und Fachkräfte erfolgt gemäss Alarm  -  dispositiv der Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Alarmierung und Warnung der Bevölkerung
                            1  Die rechtzeitige Alarmierung und Warnung der Bevölkerung erfolgt gemäss  kantonalem Alarmdispositiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Pikettdienst
                            1  Die  Assekuranzverwaltung   kann   im   Einvernehmen   mit   den   regionalen  Stützpunktkommandos Weisungen über den Pikettdienst erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Einsatzleitung
                            a) Chemiewehreinsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einsatzleitung liegt beim regionalen Stützpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 b) Ölwehreinsatz
                            1  Die Einsatzleitung liegt bei der Ortsfeuerwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird der regionale Stützpunkt beigezogen, übernimmt dieser die Einsatz  -  leitung.  IV. Ausbildung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zuständigkeit
                            a) Assekuranzverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Assekuranzverwaltung ist für die Ausbildung der Kader für Öl- und  Chemiewehreinsätze zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Besuch der angeordneten Kurse ist für alle aufgebotenen Personen  obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Regionaler Stützpunkt
                            1  Der regionale Stützpunkt ist verantwortlich für die Öl- und Chemiewehraus  -  bildung der Mannschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hat periodisch Übungen mit den Ortsfeuerwehren des Bezirkes zu orga  -  nisieren und daran teilzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 c) Ortsfeuerwehr
                            1  Die Ortsfeuerwehr ist verantwortlich für die Ausbildung der Mannschaft im  Bereich Ölwehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V. Finanzierung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Einsatzkosten
                            1  Die Einsatzkosten werden dem Verursacher gemäss Tarif für die Schaden  -  bekämpfung  1  )   verrechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht gedeckte Einsatzkosten gehen zu Lasten der gemeinsamen Betriebs  -  rechnung  2  )  . Es werden die Selbstkosten vergütet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kosten für Betrieb, Übungen sowie Aus- und Weiterbildung
                            1  Die Gemeinden tragen gemeinsam die Kosten für Betrieb und Übungen  3  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übungen in der Standortgemeinde des regionalen Stützpunktes und Übun  -  gen der Ortsfeuerwehren sind nicht Bestandteil der gemeinsamen Betriebs  -  kostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Assekuranz übernimmt die Kurskosten der Kader der regionalen Stütz  -  punkte und der Ortsfeuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigungen richten sich nach dem Tarif: Entschädigungen für  Einsätze  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Pauschalentschädigungen regionale Stützpunkte
                            1  Zur Abgeltung der Leistungen für die Ortsfeuerwehren erhalten die regiona  -  len Stützpunkte folgende Jahrespauschalen:  a)  Administration  Fr.  1  000.–  b)  Übungs- und Einsatzplanung  Fr.  2  000.–  c)  Materialwart  Fr.  3  000.–  d)  Platzmiete Schadendienstfahrzeug  Fr.  2  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Teilnahme   an   Übungen   der   Ortsfeuerwehren   wird   den   regionalen  Stützpunkten mit folgenden Jahrespauschalen abgegolten:  a)  Herisau  Fr.  2  500.–  b)  Teufen  Fr.  1  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  siehe Anhang  1 Schadentarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  siehe Art. 21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art.  14  Abs.  3 Umweltschutzgesetz (bGS 814.0) und Anhang  2 Soldtarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  siehe Anhang  2 Soldtarif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Heiden  Fr.  2  500.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Assekuranzverwaltung kann diese Entschädigungen den geänderten  Verhältnissen anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abrechnung
                            a) Verrechnung an Dritte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Einsatzkosten, einschliesslich Kosten von Dritten, werden in der Regel  durch diejenige Gemeinde in Rechnung gestellt, in der das Ereignis entstan  -  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Forderungen sind dem Verursacher in Verfügungsform zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Betriebskosten
                            1  Die regionalen Stützpunkte und die Ortsfeuerwehren erstellen jährlich zu  -  handen der Assekuranzverwaltung eine Abrechnung über Betriebskosten  und vereinnahmte Einsatzentschädigungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Assekuranzverwaltung erstellt jährlich eine Gesamt-Betriebsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der verbleibende Nettoaufwand wird aufgrund der Einwohnerzahlen auf  alle Gemeinden aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 c) Aufteilung Einsatzentschädigungen – Betriebskosten
                            1  Die Differenz der Personalkosten zwischen Schadentarif und Soldtarif und  die   Grundgebühren   der   Einsatzmittel   fliessen   in   die   jährliche   Ge  -  samt-Betriebsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Grundgebühren der Einsatzmittel, die der Kanton Appenzell A.Rh. an  -  geschafft hat, fliessen in den Erneuerungsfonds.  VI. Schlussbestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Assekuranzkommission
                            1  Die Assekuranzkommission kann den Schaden- und Soldtarif gemäss An  -  hang  1 und 2 der Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Assekuranzverwaltung
                            1  Die Assekuranzverwaltung erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung not  -  wendigen Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkrafttreten, aufgehobenes Recht
                            1  Diese Verordnung und die dazugehörenden Tarife (Anhang  1 und 2) treten  am 1.  Januar  1995 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der bisherige Schadentarif vom 3.  Mai  1985, erlassen durch die Gewässer  -  schutzkommission von Appenzell A. Rh., ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.08.2005  01.10.2005  Art. 6 Abs. 1  geändert  917 / 2005 S. 757
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 1 16.08.2005 01.10.2005 geändert 917 / 2005 S. 757
                            Anhang 1: Tarif für die Schadenbekämpfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  (Schadentarif)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Entschädigungen für Hilfeleistungen  a)  Personal:  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Einsatz je Person und Stunde  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Retablierung, je Person und Stunde  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Verpflegung bei einer Dauer von wenigstens 3 Stunden  je Person  25.–                                                                                         Grundgebühr                                                                                                                                                                              Einsatzkosten  je Einsatz  je Stunde  b)  Einsatzmittel:  Fr.  Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Schadendienstfahrzeug Öl und Chemie  300.–  60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   schweres Feuerwehrfahrzeug  200.–  60.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Feuerwehrfahrzeug   bi  s 3,5 t  50.–  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   Autodrehleit  er  400.–  120.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Motorspritze  30.–  15.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Ölwehranhänger (Notbesteck) mit Zugfahrzeug   50.–  20.–  c)   Ausrüstung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   Pressluft-Atemschutzgerät  (einschliesslich Füllung), je Stück  25.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   Langzeit-Atemschutzgerät  (einschliesslich Füllung), je Stück  40.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Filtergasmaske, je Stück  15.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Vollschutzanzug, je Stück  50.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Chemiepumpe,   Sauggerät  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.   Ventilator  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.   mobiles Notstromaggregat  20.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.   Schlauch (einschliesslich waschen,  trocknen und prüfen):  –      Nennweite 75 mm, je Schlauch  14.–  –      Nennweite 50 oder 40 mm, je Schlauch  11.–  –      Reparaturen      nach    Aufwand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.   Ölschwimmsperre, je 10 m Länge und  Einsatztag  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 17 Schadenwehrverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mit der Entschädigung nach Pos. 1.1 dieses Tarifes sind die Gemeinkosten  abgegolten.  Bei  Kleinereignissen  werden  die  Selbstkosten  in  Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Ermässigung  Bei längerem ununterbrochenem Einsatz werden die Entschädigungen nach  Pos. 1.1 lit. b dieses Tarifes ermässigt:  a)  vom 3. bis 30. Tag um 25 Prozent  b)  ab 31. Tag um 50 Prozent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Ersatzbeschaffung  Für einsatzbedingte Ersatzbeschaffungen von Ausrüstung und Verbrauchs-  material sowie für Reparaturen und Retablierung durch Dritte werden die  Selbstkosten in  Rechnung gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Sicherungs- und Be  hebungsmassnahmen  Kosten für Massnahmen, welche die Einsatzkräfte zur Abwehr einer unmit-  telbar drohenden Einwirkung sowie zu deren Feststellung und Behebung  trifft, können nach den Ansätzen von Pos.   1.1 dieses Tarifes in Rechnung  gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang 2: Entschädigungen für Einsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  (Soldtarif)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Geltungsbereich  Dieser Tarif regelt die Entschädigung des Personals   im Öl- und Chemie-  wehrdienst. Er gilt für Kader, Spezialisten und Man  nschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Anspruch auf Entschädigung  Entschädigungen gemäss diesem Tarif werden ausgeric  htet für:  a) Teilnahme an Einsätzen  b) Teilnahme an Aus- und Weiterbildungskursen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Soldansätze  Fr.  a)  Einsatz, je Stunde  30.–  b)  Retablierung, je Stunde  30.–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Taggeld  Das Taggeld für Personen der regionalen Stützpunkte   oder andere Spezia-  listen an Aus- und Weiterbildungskursen, deren Ents  chädigung über die  gemeinsame Betriebsrechnung läuft, richtet sich nac  h dem geltenden Ent-  schädigungstarif der Assekuranz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 18 Schadenwehrverordnung