Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die compu... (257.815)
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Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten

ViCLAS-Konkordat Verordnung betreffend die Einführung der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusammenarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Verordnung) Vom 21. September 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf Art. 16 Abs. 1 der Interkantonalen Vereinbarung über die computergestützte Zusam - menarbeit der Kantone bei der Aufklärung von Gewaltdelikten (ViCLAS-Konkordat) vom 2. April
2009
1 ) , beschliesst:

§ 1

1 Die Staatsanwaltschaft ist für den Informationsaustausch mit den Aussenstellen und der Zentralstelle zuständig (Art. 5 Abs. 3 ViCLAS-Konkordat).

§ 2

1 Das Strafgericht ist die zuständige richterliche Behörde nach Art. 13 Abs. 1 Bst. b ViCLAS-Konkor - dat.

§ 3

1 Die Staatsanwaltschaft meldet Verfahrenseinstellungen und Freisprüche (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS- Konkordat).
2 Die Abteilung Strafvollzug des Amts für Justizvollzug meldet der Staatsanwaltschaft Beginn und Ende des Vollzugs einer Freiheitsstrafe oder stationären Massnahme (Art. 13 Abs. 3 ViCLAS-Konkor - dat). Die Staatsanwaltschaft lässt dazu der Abteilung Strafvollzug die Personalien von in ViCLAS er - fassten und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe oder einer stationären Massnahme rechtskräftig verur - teilten Personen zukommen. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit dem Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum ViCLAS- Konkordat wirksam )
.
1) SG 257.810 .
2) Wirksam seit dem 8. 11. 2010.
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