Reglement über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und kommunalen Beihilfen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung
Beihilfenreglement Reglement über die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und kommunalen Beihilfen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (Beihilfenreglement) Vom 26. August 2003 (Stand 1. Januar 2003) Der Gemeinderat Riehen erlässt gestützt auf § 24 Abs. 3 lit. e der Gemeindeordnung der Einwohnergemeinde Riehen vom
27. Februar 2002
1 ) folgendes Reglement: I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung und von kommunalen Beihilfen, nachfolgend Beihilfen genannt, sowie von Beiträgen an die Kosten des Umweltschutzabonnements.
2 Vorbehältlich der besonderen Regelungen im Zusammenhang mit Heimaufenthalten finanziert die Gemeinde Riehen die Beihilfen für ihre Einwohnerinnen und Einwohner.
§ 2 Gemeinde Bettingen
1 Überträgt die Gemeinde Bettingen die Behandlung der Gesuche von Einwohnerinnen und Einwohnern ihrer Gemeinde an die Gemeindeverwaltung Riehen, wird der entsprechende Verwal - tungsaufwand in Rechnung gestellt.
2 Die Modalitäten der Zusammenarbeit werden in einem Vertrag zwischen den beiden Gemeinden ge - regelt.
§ 3 Höherrangiges Recht
1 Vorbehalten bleibt das übergeordnete Recht, insbesondere das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000
2 die eidgenössische Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 ) ; das Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi - cherung (ELG) vom 19. März 1965
4 ) ; die eidgenössische Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV) vom 15. Januar 1971
5 ) ; das kantonale Gesetz über die Einführung des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von
6 ) ; die kantonale Verordnung betreffend Ergänzungsleistungen und kantonale Beihilfen zur Al - ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (VELG) vom 12. Dezember 1989 )
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1) RiE 111.100 .
2) SR 830.1. SR 830.11.
4) SR 831.30.
5) SR 831.301.
6) SG 832.700.
7) SG 832.710.
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Beihilfenreglement
§ 4 Schweigepflicht
1 Personen, die mit der Ausrichtung der in diesem Reglement geregelten Leistungen betraut sind, ha - ben gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu bewahren.
§ 5 Gesuche und Auskunftspflicht
1 Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Riehen und gegebenenfalls der Gemeinde Bettingen reichen ihre Gesuche um Gewährung von Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Beiträgen an die Kosten des Umweltschutzabonnements bei der Gemeindeverwaltung Riehen mit einem unterzeichne - ten Anmeldeformular ein.
2 Wer für sich oder eine andere Person Leistungen beansprucht oder bezieht, hat der zuständigen Stelle alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen einzureichen, die zur Prüfung der massgebenden Ver - hältnisse benötigt werden. II. Ansprüche und Verfahren
§ 6 Ansprüche
1 Die Ansprüche auf Ergänzungsleistungen, Beihilfen sowie Beiträge an die Kosten des Umwelt - schutzabonnements ergeben sich aus dem höherrangigen Recht.
§ 7 Wohnsitz
1 Anspruch auf Leistungen dieses Reglements haben Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Riehen, sofern sie innerhalb der letzten 15 Jahre während 10 Jahren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt haben. Weitere Einzelheiten regelt das kantonale Recht.
§ 8 Verfügung
1 Die Gemeindeverwaltung entscheidet mittels Verfügung über die Gesuche.
2 Die Verfügungen werden schriftlich erlassen sowie mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
§ 9 Einspracheverfahren
1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle mündlich oder schrift - lich Einsprache erhoben werden.
2 Die Einspracheentscheide werden innert angemessener Zeit schriftlich erlassen. Sie werden begrün - det und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.
3 Das Einspracheverfahren ist kostenlos.
§ 10 Kantonale Rechtsmittel
1 Gegen Einspracheentscheide sowie gegen Verfügungen, die von der Einsprache ausgenommen sind, werden.
§ 11 Meldepflicht
1 Die Anspruchsberechtigten, die Angehörigen oder Dritte, denen die Leistung zukommt, sind ver -
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Beihilfenreglement III. Rückforderung, Erlass und Verrechnung
§ 12 Rückforderung
1 Zu Unrecht bezogene Leistungen müssen zurückerstattet werden. Wer durch unwahre oder unvoll - ständige Angaben oder in anderer Weise für sich die Ausrichtung einer Leistung erwirkt, hat den zu Unrecht ausgerichteten Betrag mit Zinsen zurückzuerstatten.
§ 13 Rückforderungsverfügung
1 Über den Umfang der Rückerstattung wird eine schriftliche Verfügung erlassen. In der Rückforde - rungsverfügung wird auf die Möglichkeit einer Einsprache und des Erlasses hingewiesen.
§ 14 Frist des Rückforderungsanspruchs
1 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Gemeindeverwal - tung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrich - tung der einzelnen Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung herge - leitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend.
§ 15 Erlass
1 Hat eine Person Leistungen bezogen, auf die sie kein Anrecht hatte, so kann auf die Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden, sofern sie gutgläubig gehandelt hat und die Rückerstattung für sie eine grosse Härte bedeuten würde.
2 Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist.
3 Der Erlass wird auf schriftliches Gesuch gewährt. Das Gesuch muss begründet, mit den nötigen Bele - gen versehen und innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung bei der verfügenden Stelle eingereicht werden.
§ 16 Verrechnung
1 Rückforderungen von zu Unrecht bezogenen Leistungen können mit fälligen Beihilfen an zu Hause Wohnende verrechnet werden. Die Grenze für diese Verrechnung bildet das betreibungsrechtliche Existenzminimum.
§ 17 Abtretung oder Verpfändung
1 Der Anspruch auf laufende Leistungen kann weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtre - tung oder Verpfändung ist nichtig.
2 Nachzahlungen dieser Leistungen können der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber, der öffentlichen Sozialhilfe, anderen sozialen Institutionen oder einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt, abge - IV. Schlussbestimmungen
§ 18 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Dieses Reglement ersetzt das Reglement über die Festsetzung der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie über die Ausrichtung von kommunalen Beihilfen Dieses Reglement wird publiziert; es wird rückwirkend auf den 1. Januar 2003 wirksam.
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8) Publiziert am 3. 9. 2003.
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