Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (815.11)
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Verordnung über die Lebensmittelkontrolle

Verordnung über die Lebensmittelkontrolle (LKV) vom 9. September 1996 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebens - mittel und Gebrauchsgegenstände 1 ) und Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. 2 ) , verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle durch die kantonalen Kontrollorgane.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die Lebensmittelkontrolle im Be - reich der Tierhaltung und der Schlachtung 3 ) .

Art. 2 Kontrollorgane

1 Kontrollorgane sind: a) der Kantonschemiker; b) der Lebensmittelinspektor; c) die Lebensmittelkontrolleure.
2 Die Kontrollorgane werden vom Regierungsrat gewählt und stehen unter der Aufsicht des Departements Gesundheit und Soziales. *
3 Das Departement Gesundheit und Soziales sorgt für die Aus- und Weiter - bildung der Kontrollorgane. *
1) LMG (SR 817.0 )
2) KV (bGS ( 111.1 )
3) Vgl. V über die Fleischkontrolle (bGS 815.13 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Aufgaben der Kontrollorgane

1 Der Kantonschemiker leitet die Lebensmittelkontrolle. Er führt das kantona - le Laboratorium und koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane.
2 Der Lebensmittelinspektor und die ihm unterstellten Lebensmittelkontrol - leure führen Inspektionen durch, erheben Proben und verfügen die notwen - digen Massnahmen nach Massgabe des Bundesrechts und den Weisungen des Kantonschemikers.
3 Die Kontrollorgane orientieren die Gemeinden jährlich über die Tätigkeit der Lebensmittelkontrolle auf ihrem Gemeindegebiet.

Art. 4 Gebühren

1 Die kantonalen Vollzugsorgane erheben für ihre Vollzugstätigkeit Gebüh - ren, soweit das eidgenössische Lebensmittelrecht dies zulässt.
2 Der Regierungsrat erlässt hierüber einen Gebührentarif.

Art. 5 Probenvergütung

1 Der Kanton vergütet den Wert nicht beanstandeter Proben, sofern ihr An - kaufswert den vom Bund festgelegten Mindestwert 1 ) erreicht.
2 Der Eigentümer der Probe hat bei der Probenerhebung zu erklären, ob er eine Vergütung wünscht.

Art. 6 Information der Öffentlichkeit

1 Der Kantonschemiker informiert in Absprache mit dem Departement Ge - sundheit und Soziales die Öffentlichkeit über den Umlauf gesundheitsgefähr - dender Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände und gibt ihr Verhaltens - empfehlungen 2 ) . *
2 Die Betreiber öffentlicher Wasserversorgungsanlagen informieren ihre Be - züger mindestens einmal im Jahr über die Qualität des Trinkwassers.
1) Vgl. Art. 15a V über die Probenerhebung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegen - ständen (SR 817.94 )
2) Vgl. Art. 43 LMG

Art. 7 Pilzkontrolle

1 Die Gemeinden können für die Kontrolle nicht gewerbsmässig verwerteter Pilze amtliche Pilzkontrolleure bestellen. Die Pilzkontrolleure müssen den bundesrechtlichen Anforderungen genügen 1 ) .

Art. 8 Strafverfolgung

1 Die Kontrollorgane zeigen Widerhandlungen gegen Vorschriften des Lebensmittelrechts der Staatsanwaltschaft an. In leichten Fällen können sie von einer Strafanzeige absehen und den Verantwortlichen verwarnen.
2 Die Kontrollorgane beschlagnahmen zuhanden der Staatsanwaltschaft die als Beweismittel geeigneten Gegenstände und sind zu diesem Zwecke be - fugt, Räume und Behältnisse zu durchsuchen. Sie können die Mitwirkung der Kantonspolizei verlangen.

Art. 9 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen über Massnahmen nach Art. 28 bis 30 LMG kann in - nert fünf Tagen beim Kantonschemiker Einsprache geführt werden. Gegen den Einspracheentscheid steht innert zehn Tagen der Rekurs an das Depar - tement Gesundheit und Soziales offen. *
2 Gegen andere Verfügungen der Kontrollorgane kann innert zwanzig Tagen Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. *

Art. 10 Interkantonale Verträge

1 Der Regierungsrat kann mit anderen Kantonen Verträge über die Bestel - lung gemeinsamer Kontrollorgane und den Betrieb gemeinsamer Laboratori - en schliessen. 2 ) 3 )
1) Vgl. Pilzfachleute-Verordnung (SR 817.49 )
2) Vgl. Vertrag vom 4. Juli 1991 zwischen Kanton Appenzell A.Rh. und Kanton Appen - zell l.Rh. betreffend Tätigkeit des Lebensmittelinspektors auf dem Gebiet des Kantons Appenzell l.Rh.
3) Vgl. Vereinbarung vom 4. Juli 1995 über eine gemeinsame Lebensmittelkontrolle der Kantone Appenzell A.Rh., Appenzell l.Rh., Glarus und Schaffhausen

Art. 11 Aufgehobene Erlasse

1 Es treten ausser Kraft: a) die Verordnung vom 1. Oktober 1931 zum Bundesgesetz betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
3 ) ; b) die Verordnung vom 3. Juni 1911 über den kantonalen Lebensmittelin - spektor 4 ) ; c) die Verordnung vom 1. April 1946 zum Bundesratsbeschluss vom 12. Juli 1944 über die Ausübung des Handels mit Wein 5 ) .

Art. 12 Geänderte Erlasse

1 Die Verordnung vom 8. Dezember 1986 zum Gesundheitsgesetz
6 ) wird wie folgt geändert: 7 )
2 Die Verordnung vom 20. November 1989 zum Gastgewerbegesetz 8 ) wird wie folgt geändert: 9 )
3) bGS 815.11 (aGS II/261)
4) bGS 815.111 (aGS II/265)
5) bGS 815.15 (aGS II/263)
6) bGS 811.11
7) Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.
8) bGS 955.111
9) Die Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 6 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 2 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 2 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 6 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 9 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 9 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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