Verordnung über die Hygienekontrolle in den Bereichen Milchproduktion und Milchvera... (913.5.21)
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Verordnung über die Hygienekontrolle in den Bereichen Milchproduktion und Milchverarbeitung

Verordnung vom 5. Dezember 2006 über die Hygienekontrol le in den Bereichen Milchproduktion und M ilchverarbeitung Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Bundesgesetz vom 9. Oktober 1992 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände; gestützt auf das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft; gestützt auf die Milchqualitätsverordnung des Bundes vom 23. November
2005; gestützt auf die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung des Bundes vom 23. November 2005; in Erwägung: Bis jetzt war gemäss dem Ausführungsbeschluss vom 7. Juli 1998 zu den Bundesbestimmungen über die Qualität ssicherung in der Milchwirtschaft der Milchwirtschaftliche Inspektions- und Beratungsdienst (MIBD) für die Inspektion und die Kontrollen in den erwähnten Bereichen zuständig. Dieser Dienst ist dem Landwirtschaftliche n Institut des Kantons Freiburg in Grangeneuve administrativ zugewiesen. Die Übernahme des EG-Hygienerechts im Lebensmittelbereich und die Neustrukturierung des Verordnungsrechts zum Lebensmittelgesetz bringen für die kantonale Ausführungsgesetzgebung verschiedene Änderungen mit sich, unter anderem die Aufhebung des MIBD ab dem 1. Januar 2007. Das neue Bundesrecht überträgt die Zuständigkeit für die Inspektion von Milchverarbeitungsunternehmen den kantonalen Laboratorien, während die Kantone selbst entscheiden können, welche kantonale Dienststelle sie mit der Inspektion der Milchproduktionsbetriebe beauftragen wollen. Aus Gründen der Effizienz und der Rationalisierung wurde vereinbart, diese Aufgabe dem Veterinäramt (VetA) zu übertragen. Ein Teil des Inspektionspersonals des MIBD steht ihm dazu zur Verfügung. Entsprechend dem Bundesrecht wird ein Teil des Tätigkeitspensums der Inspektoren, den die Ämter untereinander vereinbaren müssen, für die
Kontrolle der Milchverarbeitungsunternehmen dem Kantonalen Laboratorium (KL) übertragen. Das Inspektionspersonal des MIBD macht gegenwärtig
2,8 Vollzeitäquivalente (VZÄ) aus. Aufgrund von Schätzungen sollten
2,4 VZÄ dem VetA und 0,4 VZÄ dem KL zugeteilt werden. Sollte sich herausstellen, dass diese Aufteilung nicht dem Arbeitsvolumen entspricht, das das Inspektionspersonal bei den besagten Ämtern erfüllen muss, so werden die betreffenden Direktionen diese Aufteilung erneut überprüfen. Es handelt sich hier im Übrigen um eine zeitlich beschränkte Situation, da sämtliche kantonalen Gesetzesvor schriften für den Vollzug des Lebensmittelgesetzes und die entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft in den Entwurf des kantonalen Gesetzes über die Lebensmittelsicherh eit, der dem Grossen Rat überwiesen worden ist, aufgenommen worden sind. Auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft und der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Die Kontrollen und die Inspektionen der Milchproduktionsbetriebe mit Primärproduktion gemäss der Verordnung des eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements über die Hygiene bei der Milchproduktion (VHyMP) werden dem Veterinäramt (VetA) übertragen.
2 Die Inspektionen der Milchverarbeitungsunternehmen gemäss der Bundesgesetzgebung über die Lebe nsmittel werden dem Kantonalen Laboratorium (KL) übertragen.

Art. 2

1 Das Inspektionspersonal des Milchw irtschaftlichen Inspektions- und Beratungsdienstes (MIBD), das gegenwärtig dem Landwirtschaftlichen Institut des Kantons Freiburg angegliedert ist, wird zum Teil dem VetA und zum Teil dem KL zugeteilt.
2 Die Einzelheiten dieser Neuzuteilung, namentlich der Umzug, die Anpassungen des Voranschlags, die Änderung der Angliederung des Personals an die Fachstellen für Personalbewirtschaftung und die Zuteilung der Räumlichkeiten, werden von den zuständigen Ämtern und Direktionen unter Berücksichtigung des Umfangs der Aufgaben geregelt.

Art. 3

Der Ausführungsbeschluss vom 7. Juli 1998 zu den Bundesbestimmungen über die Qualitätssicherung in der Milchwirtschaft (SGF 913.5.21) wird aufgehoben.

Art. 4

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
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