Gebühren für Untersuchungen und Behandlungen beim Schulpsychologischen Dienst (615.158.3)
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Gebühren für Untersuchungen und Behandlungen beim Schulpsychologischen Dienst

Gebühren für Untersuchungen und Behandlungen beim Schulpsychologischen Dienst Vom 11. Juni 1971 (Stand 17. Juni 1971) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn in Ausführung von § 12 der Verordnung über den Schulpsychologischen Dienst vom 19. Februar 1971 beschliesst:

§ 1 Grundsatz

1 Eltern, die den Schulpsychologischen Dienst nach § 12 Absatz 2 der Ver - ordnung über den Schulpsychologischen Dienst ohne Empfehlung einer zur Zuweisung berechtigten Person oder Behörde in Anspruch nehmen, haben die Kosten für Untersuchung und Behandlung selber zu tragen.

§ 2 Tarif

1 Die erste Konsultation kostet 30 Franken, jede weitere Konsultation 20 Franken.

§ 3 Gutachten

1 Das Honorar für Gutachten zuhanden der Jugendanwaltschaft und der Gerichte darf, je nach Aufwand, 50 bis 150 Franken betragen.

§ 4 Erlassgesuche

1 Gesuche um Erlass von Gebühren sind dem Schulpsychologischen Dienst einzureichen. Dieser hat sie mit seiner Stellungnahme an das Erziehungs- Departement weiterzuleiten.

§ 5 Leistungen der Invalidenversicherung

1 Die Leistungen der Invalidenversicherung an den Kanton werden durch Vertrag geregelt.

§ 6 Inkrafttreten

1 Dieser Regierungsratsbeschluss tritt mit der Publikation im Amtsblatt in Kraft. Inkrafttreten am 17. Juni 1971. GS 85, 614
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