Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffha... (611.101)
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Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffhausen und der Finanzkontrolle der Stadt Schaffhausen

1 Kantons Schaffhausen Zweck und Geltungsbereich
1/2016 Gegenseitige Orientierungs- pflicht
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Organisatorisches
1. Allgemeine Bestimmung

Art. 3 Die Büros befinden sich in einem Verwaltungsgebäude der kanto-

nalen oder städtischen Verwaltung.
2)
Art. 4
1 Nach der Besprechung mit der Leitung der Finanzkontrolle wer- den das Revisionsprogramm für das kommende Geschäftsjahr und der Rechenschaftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr vom Vorsteher des Finanzdepartementes und der Finanzreferentin der Stadt Schaffhausen genehmigt.
2 Sie sorgen dafür, dass vor der Genehmigung die allfälligen Mit- wirkungsrechte der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates und der Rechnungsprüfungs- beziehungsweise Geschäfts- prüfungskommission des Grossen Stadtrates berücksichtigt wer- den.
Art. 5
1 Die Finanzkontrolle handelt für das jeweils zuständige Gemein- wesen nach dessen Vorschriften.
2 Die Finanzkontrolle erfüllt nur Prüfungsaufgaben im Sinne von

Art. 37 ff. des Finanzhaushaltgesetzes beziehungsweise der städti- schen Vorschriften.

3 Das Reglement des Regierungsrates vom 16. November 1982 über die kantonale Finanzkontrolle und das Reglement über die Fi- nanzkontrolle der Stadt Schaffhausen vom 3. Oktober 1977 sollen innert Jahresfrist durch ein neues Reglement ersetzt werden.
4 Alle der Finanzkontrolle bisher übertragenen zusätzlichen Aufga- ben sowie die Belegkontrolle werden bis spätestens Ende 2001 anderen Dienststellen zugeteilt.
2. Leitung und Unterstellung der Dienststelle
Art. 6
1 Der Regierungsrat bestimmt im Einvernehmen mit dem Stadtrat der Stadt Schaffhausen den Chef der Finanzkontrolle. Amtsräume Revisionspro- gramm und Rechenschafts- bericht Anwendbares Recht Leitung und Unterstellung
3 Voranschlag, Rechnung, Kostenverrech- nung, WOV
1/2016 Dienstverhältnis
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Schlussbestimmungen
Art. 9
1 Die vorliegende Vereinbarung kann unter Beachtung einer einjäh- rigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Amtsperiode gekündigt werden.
2 In der Amtsperiode 2001 - 2004 sollten die gesetzlichen Grundla- gen für eine gemeinsame Finanzkontrolle geschaffen werden.
Art. 10
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) , in die kantonale Geset- zessammlung und in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2001, S. 17.
2) Der Regierungsrat hat am 1. September 2015 und der Stadt- rat Schaffhausen hat am 25. August 2015 einer Abweichung dieser Vorgabe zugestimmt. Geltungsdaue r Inkrafttreten
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