Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffha... (611.101)
Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffha... (611.101)
Vereinbarung betreffend die Zusammenführung der Finanzkontrolle des Kantons Schaffhausen und der Finanzkontrolle der Stadt Schaffhausen
1 Kantons Schaffhausen Zweck und Geltungsbereich
1/2016 Gegenseitige Orientierungs- pflicht
2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 II. Organisatorisches
1. Allgemeine Bestimmung
Art. 3 Die Büros befinden sich in einem Verwaltungsgebäude der kanto-
nalen oder städtischen Verwaltung.
2)
Art. 4
1 Nach der Besprechung mit der Leitung der Finanzkontrolle wer- den das Revisionsprogramm für das kommende Geschäftsjahr und der Rechenschaftsbericht über das vergangene Geschäftsjahr vom Vorsteher des Finanzdepartementes und der Finanzreferentin der Stadt Schaffhausen genehmigt.
2 Sie sorgen dafür, dass vor der Genehmigung die allfälligen Mit- wirkungsrechte der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates und der Rechnungsprüfungs- beziehungsweise Geschäfts- prüfungskommission des Grossen Stadtrates berücksichtigt wer- den.
Art. 5
1 Die Finanzkontrolle handelt für das jeweils zuständige Gemein- wesen nach dessen Vorschriften.
2 Die Finanzkontrolle erfüllt nur Prüfungsaufgaben im Sinne von
Art. 37 ff. des Finanzhaushaltgesetzes beziehungsweise der städti- schen Vorschriften.
3 Das Reglement des Regierungsrates vom 16. November 1982 über die kantonale Finanzkontrolle und das Reglement über die Fi- nanzkontrolle der Stadt Schaffhausen vom 3. Oktober 1977 sollen innert Jahresfrist durch ein neues Reglement ersetzt werden.
4 Alle der Finanzkontrolle bisher übertragenen zusätzlichen Aufga- ben sowie die Belegkontrolle werden bis spätestens Ende 2001 anderen Dienststellen zugeteilt.
2. Leitung und Unterstellung der Dienststelle
Art. 6
1 Der Regierungsrat bestimmt im Einvernehmen mit dem Stadtrat der Stadt Schaffhausen den Chef der Finanzkontrolle. Amtsräume Revisionspro- gramm und Rechenschafts- bericht Anwendbares Recht Leitung und Unterstellung
3 Voranschlag, Rechnung, Kostenverrech- nung, WOV
1/2016 Dienstverhältnis
4 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 IV. Schlussbestimmungen
Art. 9
1 Die vorliegende Vereinbarung kann unter Beachtung einer einjäh- rigen Kündigungsfrist auf das Ende einer Amtsperiode gekündigt werden.
2 In der Amtsperiode 2001 - 2004 sollten die gesetzlichen Grundla- gen für eine gemeinsame Finanzkontrolle geschaffen werden.
Art. 10
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen
1) , in die kantonale Geset- zessammlung und in die städtische Erlasssammlung aufzunehmen. Fussnoten:
1) Amtsblatt 2001, S. 17.
2) Der Regierungsrat hat am 1. September 2015 und der Stadt- rat Schaffhausen hat am 25. August 2015 einer Abweichung dieser Vorgabe zugestimmt. Geltungsdaue r Inkrafttreten