Verordnung über die schulärztliche Betreuung in der Primarschule (821.0.82)
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Verordnung über die schulärztliche Betreuung in der Primarschule

Verordnung über die schulärztliche Betreuung in der Primarschule vom 08.03.2005 (Fassung in Kraft getreten am 01.09.2006) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999, namentlich den Artikel 30; gestützt auf das Gesetz vom 23. Mai 1985 über den Kindergarten, die Pri - marschule und die Orientierungsschule (Schulgesetz), namentlich den Arti - kel 40; gestützt auf das Reglement vom 14. Juni 2004 über die Gesundheitsförde - rung und Prävention, insbesondere den Artikel 16; auf Antrag der Direktion für Gesundheit und Soziales, beschliesst:

Art. 1

1 Jedes Kind wird im Laufe der Primarschulzeit von der amtlich bezeichne - ten Schulärztin oder vom amtlich bezeichneten Schularzt untersucht.
2 Die Untersuchung wird grundsätzlich im 5. Primarschuljahr durchgeführt; sie kann auch in der 6. Primarschulklasse stattfinden.

Art. 2

1 Die Untersuchung erfolgt entweder in einem geeigneten Raum in der Schule oder in der Praxis der Schulärztin oder des Schularztes.

Art. 3

1 Auf Verlangen kann die Untersuchung von einer Privatärztin oder einem Privatarzt gemacht werden. In diesem Fall geht sie zu Lasten der Eltern. Eine Bestätigung, dass die Untersuchung nach dem vom Kantonsarztamt er - stellten Freiburger Protokoll stattgefunden hat, muss der Schulärztin oder dem Schularzt zugestellt werden.

Art. 4

1 Die Untersuchung konzentriert sich auf psychosoziale Probleme. Zu die - sem Zweck erhalten die Schülerinnen und Schüler einen Leitfaden zum Ge - spräch, den sie ausfüllen, bevor sie die Schulärztin oder den Schularzt tref - fen. Dieser Leitfaden dient als Gesprächsgrundlage und wird anschliessend vernichtet; er geht somit nicht in das schulärztliche Dossier ein.
2 Stellt die Ärztin oder der Arzt psychosoziale Probleme fest, so sorgt sie oder er dafür, dass die Eltern darüber informiert werden. Sie oder er kann darüber hinaus die zuständigen Dienste und wenn nötig das Kantonsarztamt informieren.
3 Besteht ein überwiegendes Interesse des Kindes, namentlich bei Verdacht auf Misshandlung oder sexuelle Ausbeutung durch die Eltern, so kann die Ärztin oder der Arzt das Kantonsarztamt informieren.

Art. 5

1 Im Anschluss an das Gespräch kontrolliert die Schulärztin oder der Schul - arzt das Seh- und Hörvermögen, das Gewicht, die Grösse, den arteriellen Blutdruck und den Rücken des Kindes. Alle diese Untersuchungen ausser derjenigen des Rückens können auch von Schulkrankenschwestern oder Schulkrankenpflegern durchgeführt werden. Das Sehvermögen kann auch von diplomierten Augenoptikerinnen und -optikern mit Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung untersucht werden.

Art. 6

1 Das Datum des Arztbesuchs, die Ergebnisse der Untersuchung des Seh- und Hörvermögens sowie das Gewicht und die Grösse des Kindes müssen auf der Gesundheitskarte eingetragen werden, die den Eltern mit dem Impf - ausweis übergeben wird.

Art. 7

1 Das medizinische Dossier, das nach den Artikeln 56 ff. des Gesundheitsge - setzes vom 16. November 1999 von der Schulärztin oder vom Schularzt für jede Schülerin und jeden Schüler geführt wird, ist nur dieser Ärztin oder diesem Arzt und je nach Notwendigkeit der Schulkrankenschwester oder dem Schulkrankenpfleger zugänglich.
2 Es kann entweder in der Arztpraxis oder in einem geschlossenen Möbel in der Gemeindeschreiberei aufbewahrt werden.
3 Verlässt das Kind die Gemeinde, so muss das Dossier mit der neuen Adres - se unverzüglich dem Kantonsarztamt zugestellt werden.

Art. 8

1 Beim Arztbesuch nach dieser Verordnung werden keine Impfungen durch - geführt, ausser zum Nachholen einer fehlenden Impfung; die Eltern müssen dazu ihr Einvertständnis geben.

Art. 9

1 Die Untersuchung durch die Schulärztin oder den Schularzt wird mit einer Pauschale von 90 Franken verrechnet; allfällige Fahrkosten sind inbegriffen. Dieser Betrag basiert auf dem Jahresdurchschnitt des Konsumentenpreisin - dexes 2005, d.h. 99,4 Punkten (Dezember 2005 = 100 Pt.). Er wird ange - passt, wenn der Jahresdurchschnitt des Konsumentenpreisindexes gegenüber dem Jahresdurchschnitt, der für die Festsetzung des geltenden Betrags be - rücksichtigt wurde, um mehr als 3 Punkte steigt; die Anpassung wird auf das folgende Schuljahr wirksam.
2 Untersuchungen durch Schulkrankenschwestern und Schulkrankenpfleger oder diplomierte Augenoptikerinnen und -optiker werden der Gemeinde nach einem vorher vereinbarten Tarif verrechnet.

Art. 10

1 Die Schulärztin oder der Schularzt, die Schulkrankenschwester oder der Schulkrankenpfleger und die Augenoptikerin oder der Augenoptiker senden die Rechnung gemäss Vereinbarung mindestens einmal jährlich an die Gemeinde oder an den Schulkreis.

Art. 11

1 Auf dem Gebiet der Gesundheitsförderung und Prävention können die Schulärztinnen und Schulärzte in Zusammenarbeit mit den Schulbehörden und Lehrpersonen und in Absprache mit den Gemeinden Klassenbesuche vorsehen, um die Schülerinnen und Schüler für Themen der Lebenshygiene und der Sexualität sowie für verschiedene Probleme zu sensibilisieren, von denen Heranwachsende und junge Erwachsene betroffen sein können, wie zum Beispiel Prävention von Krankheiten, Suchtmittelkonsum und Gewalt.
2 Die Ärztinnen und Ärzte können die Form ihres Einsatzes frei wählen.
3 Die Finanzierung dieser weiteren Tätigkeiten geht zu Lasten der Gemein - den, zum gleichen Tarif wie die schulärztliche Betreuung.

Art. 12

1 Die Schulärztinnen und Schulärzte erstellen auf dem dafür bestimmten Formular einen Jahresbericht über ihre Tätigkeiten und senden diesen an das Kantonsarztamt.

Art. 13

1 Das Kantonsarztamt erteilt die technischen Instruktionen und erstellt die Formulare. Es koordiniert und überwacht die Organisation dieser Untersu - chung. Wenn nötig organisiert es Ausbildungssitzungen.

Art. 14

1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Februar 2005 in Kraft ge - setzt.
2 Der Artikel 9 Abs. 1 wird jedoch rückwirkend auf den 1. September 2004 in Kraft gesetzt.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
08.03.2005 Erlass Grunderlass 01.02.2005 2005_021
08.03.2005 Art. 9 Abs. 1 eingefügt 01.09.2004 2005_021
12.07.2006 Art. 9 Abs. 1 geändert 01.09.2006 2006_066 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 08.03.2005 01.02.2005 2005_021

Art. 9 Abs. 1 eingefügt 08.03.2005 01.09.2004 2005_021

Art. 9 Abs. 1 geändert 12.07.2006 01.09.2006 2006_066

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