Verordnung über die Fleischkontrolle
                            Verordnung  über die Fleischkontrolle  (FKV)  vom 18. November 1996 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  39 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebens  -  mittel und Gebrauchsgegenstände  1  )  , Art.  43 der Verordnung des Schweizeri  -  schen   Bundesrates   vom   1.   März   1995   über   die   Fleischhygiene  2  )    und
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April
                            1995  3  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1  Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle im Bereich  der Tierhaltung und der Schlachtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kontrollorgane
                            1  Die Kontrolle wird unter Aufsicht des Departements Gesundheit und Sozia  -  les ausgeübt durch:  *  a)  den Kantonstierarzt;  b)  die Fleischinspektoren;  c)  die Fleischkontrolleure.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  LMG (SR  817.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  FHyV (SR  817.190  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  KV (bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Kantonstierarzt
                            1  Der Kantonstierarzt  1  )   leitet und koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane  und sorgt für die Zusammenarbeit mit den Organen der übrigen Lebensmit  -  telkontrolle  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist als ausserordentlicher Fleischinspektor tätig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure
                            1  Die Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure werden vom Departement  Gesundheit und Soziales ernannt. Der Regierungsrat regelt ihre Entschädi  -  gung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich als Fleischinspektor oder Fleischkontrolleur bewirbt, muss über  ein entsprechendes Diplom  3  )   verfügen. Ausserkantonale Diplome für Fleisch  -  kontrolleure werden anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bau von Schlachtanlagen
                            1  Schlachtanlagen   dürfen   nur   mit   Plangenehmigung   des   zuständigen  Kontrollorgans gebaut oder umgebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen  4  )   bei der ört  -  lich zuständigen Baubewilligungsbehörde zuhanden des Kantonstierarztes  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonstierarzt entscheidet über die Plangenehmigung bei Kleinbetrie  -  ben. Gesuche für Grossbetriebe überweist er an das Bundesamt für Veteri  -  närwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zentralstelle für Baugesuche sorgt für die Koordination zwischen den  beteiligten Amtsstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Betrieb von Schlachtanlagen
                            1  Wer eine Schlachtanlage betreibt, braucht eine Betriebsbewilligung des  Kantonstierarztes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Zur Wahl des Kantonstierarztes: Art. 2 Tierseuchenverordnung (bGS  925.32  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. V über die Lebensmittelkontrolle (bGS  815.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl.   eidg.   V   über   die  Ausbildung   der   Kontrollorgane   für   die   Fleischhygiene  (SR  817.191.54  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Vgl. Art. 9 FhyV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für neue oder umgebaute Schlachtanlagen ist die Betriebsbewilligung vor  der Inbetriebnahme einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Betriebsbewilligung erlischt nach Ablauf von zehn Jahren. Sie wird auf  Gesuch hin erneuert, sofern Bau und Betrieb der Schlachtanlage den gelten  -  den Vorschriften entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Krankes Schlachtvieh; Notschlachtanlagen
                            1  Der Kantonstierarzt bestimmt, wo kranke Tiere geschlachtet werden dür  -  fen. Die Schlachtung ist zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren  durchzuführen. Der Schlachttierkörper muss bis zum Abschluss der Fleisch  -  untersuchung gekühlt und gesondert aufbewahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Schlachtanlagen, die sich  für die Notschlachtung kranker und verunfallter Tiere eignen. Sie können  sich für diese Aufgabe zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Schlachttier- und Fleischuntersuchung
                            1  Der Kantonstierarzt setzt für jeden Schlachtbetrieb die erforderliche Anzahl  Fleischkontrolleure mit tierärztlichem Abschluss ein und regelt ihre Stellver  -  tretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fleischkontrolleure führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung  nach den Weisungen des Kantonstierarztes durch. Verstösse gegen die Vor  -  schriften des Tierschutzes und der Tierseuchenpolizei sowie Befunde nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 56 FHyV sind dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild  1  )   und Fische in grosser Zahl ge  -  schlachtet und bearbeitet werden, ist die Fleischuntersuchung regelmässig  durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kantonstierarzt kann den Fleischkontrolleuren weitere Aufgaben über  -  tragen, sofern die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dadurch nicht be  -  einträchtigt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Ausschlachtung und Ermittlung des Schlachtgewichts
                            1  Die Fleischkontrolleure überwachen die Einhaltung der Vorschriften über  die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichtes  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Mit Ausnahme von Zucht-Schalenwild, Wildschweinen, Bären und Nutrias. Vgl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.34 FHyV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Vgl. eidg. Schlachtgewichtsverordnung (SR  817.190.4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie orientieren die betroffenen Parteien unverzüglich über festgestellte Ab  -  weichungen.   Bei   groben   Verstössen   gegen   die   Vorschriften   kann   der  Fleischkontrolleur den Schlachttierkörper beschlagnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gebühren
                            1  Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Tätigkeit der Kontrollorgane  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Rechtsschutz
                            1  Gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung  kann innert fünf Tagen schriftlich Einsprache beim Kantonstierarzt geführt  werden. Gegen den Einspracheentscheid steht innert fünf Tagen der Rekurs  an das Departement Gesundheit und Soziales offen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen andere Verfügungen der Kontrollorgane kann innert zwanzig Tagen  Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Ergänzende Bestimmungen
                            1  Soweit diese Verordnung keine besondere Bestimmung enthält, sind die  Bestimmungen der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle  1  )   sinngemäss  anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufgehobene und geänderte Erlasse
                            1  Die kantonale Fleischschauverordnung vom 1. Dezember 1960  2  )   wird auf  -  gehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Tierseuchenverordnung vom 13. Juni 1983
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )   wird wie folgt  geändert:  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Tierschutzverordnung vom 13. Juni 1983  5  )   wird wie folgt ge  -  ändert:  6  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  815.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 815.13 (aGS III/335)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  925.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  bGS  925.32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 2 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 4 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 11 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.