Verordnung über die Fleischkontrolle (815.13)
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Verordnung über die Fleischkontrolle

Verordnung über die Fleischkontrolle (FKV) vom 18. November 1996 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 39 des Bundesgesetzes vom 9. Oktober 1992 über Lebens - mittel und Gebrauchsgegenstände 1 ) , Art. 43 der Verordnung des Schweizeri - schen Bundesrates vom 1. März 1995 über die Fleischhygiene 2 ) und

Art. 74 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April

1995 3 ) , verordnet:

Art. 1 Gegenstand

1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Lebensmittelkontrolle im Bereich der Tierhaltung und der Schlachtung.

Art. 2 Kontrollorgane

1 Die Kontrolle wird unter Aufsicht des Departements Gesundheit und Sozia - les ausgeübt durch: * a) den Kantonstierarzt; b) die Fleischinspektoren; c) die Fleischkontrolleure.
1) LMG (SR 817.0 )
2) FHyV (SR 817.190 )
3) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Kantonstierarzt

1 Der Kantonstierarzt 1 ) leitet und koordiniert die Tätigkeit der Kontrollorgane und sorgt für die Zusammenarbeit mit den Organen der übrigen Lebensmit - telkontrolle 2 ) .
2 Er ist als ausserordentlicher Fleischinspektor tätig.

Art. 4 Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure

1 Die Fleischinspektoren und Fleischkontrolleure werden vom Departement Gesundheit und Soziales ernannt. Der Regierungsrat regelt ihre Entschädi - gung. *
2 Wer sich als Fleischinspektor oder Fleischkontrolleur bewirbt, muss über ein entsprechendes Diplom 3 ) verfügen. Ausserkantonale Diplome für Fleisch - kontrolleure werden anerkannt.

Art. 5 Bau von Schlachtanlagen

1 Schlachtanlagen dürfen nur mit Plangenehmigung des zuständigen Kontrollorgans gebaut oder umgebaut werden.
2 Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den nötigen Unterlagen 4 ) bei der ört - lich zuständigen Baubewilligungsbehörde zuhanden des Kantonstierarztes einzureichen.
3 Der Kantonstierarzt entscheidet über die Plangenehmigung bei Kleinbetrie - ben. Gesuche für Grossbetriebe überweist er an das Bundesamt für Veteri - närwesen.
4 Die Zentralstelle für Baugesuche sorgt für die Koordination zwischen den beteiligten Amtsstellen.

Art. 6 Betrieb von Schlachtanlagen

1 Wer eine Schlachtanlage betreibt, braucht eine Betriebsbewilligung des Kantonstierarztes.
1) Zur Wahl des Kantonstierarztes: Art. 2 Tierseuchenverordnung (bGS 925.32 )
2) Vgl. V über die Lebensmittelkontrolle (bGS 815.11 )
3) Vgl. eidg. V über die Ausbildung der Kontrollorgane für die Fleischhygiene (SR 817.191.54 )
4) Vgl. Art. 9 FhyV
2 Für neue oder umgebaute Schlachtanlagen ist die Betriebsbewilligung vor der Inbetriebnahme einzuholen.
3 Die Betriebsbewilligung erlischt nach Ablauf von zehn Jahren. Sie wird auf Gesuch hin erneuert, sofern Bau und Betrieb der Schlachtanlage den gelten - den Vorschriften entsprechen.

Art. 7 Krankes Schlachtvieh; Notschlachtanlagen

1 Der Kantonstierarzt bestimmt, wo kranke Tiere geschlachtet werden dür - fen. Die Schlachtung ist zeitlich oder örtlich getrennt von anderen Tieren durchzuführen. Der Schlachttierkörper muss bis zum Abschluss der Fleisch - untersuchung gekühlt und gesondert aufbewahrt werden.
2 Die Gemeinden sorgen für die Bereitstellung von Schlachtanlagen, die sich für die Notschlachtung kranker und verunfallter Tiere eignen. Sie können sich für diese Aufgabe zusammenschliessen.

Art. 8 Schlachttier- und Fleischuntersuchung

1 Der Kantonstierarzt setzt für jeden Schlachtbetrieb die erforderliche Anzahl Fleischkontrolleure mit tierärztlichem Abschluss ein und regelt ihre Stellver - tretung.
2 Die Fleischkontrolleure führen die Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach den Weisungen des Kantonstierarztes durch. Verstösse gegen die Vor - schriften des Tierschutzes und der Tierseuchenpolizei sowie Befunde nach
Art. 56 FHyV sind dem Kantonstierarzt unverzüglich zu melden.
3 Wo Hausgeflügel, Hauskaninchen, Wild 1 ) und Fische in grosser Zahl ge - schlachtet und bearbeitet werden, ist die Fleischuntersuchung regelmässig durchzuführen.
4 Der Kantonstierarzt kann den Fleischkontrolleuren weitere Aufgaben über - tragen, sofern die Schlachttier- und Fleischuntersuchung dadurch nicht be - einträchtigt wird.

Art. 9 Ausschlachtung und Ermittlung des Schlachtgewichts

1 Die Fleischkontrolleure überwachen die Einhaltung der Vorschriften über die Ausschlachtung und die Ermittlung des Schlachtgewichtes 2 ) .
1) Mit Ausnahme von Zucht-Schalenwild, Wildschweinen, Bären und Nutrias. Vgl.
Art.34 FHyV
2) Vgl. eidg. Schlachtgewichtsverordnung (SR 817.190.4 )
2 Sie orientieren die betroffenen Parteien unverzüglich über festgestellte Ab - weichungen. Bei groben Verstössen gegen die Vorschriften kann der Fleischkontrolleur den Schlachttierkörper beschlagnahmen.

Art. 10 Gebühren

1 Der Regierungsrat setzt die Gebühren für die Tätigkeit der Kontrollorgane fest.

Art. 11 Rechtsschutz

1 Gegen Verfügungen im Rahmen der Schlachttier- und Fleischuntersuchung kann innert fünf Tagen schriftlich Einsprache beim Kantonstierarzt geführt werden. Gegen den Einspracheentscheid steht innert fünf Tagen der Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales offen. *
2 Gegen andere Verfügungen der Kontrollorgane kann innert zwanzig Tagen Rekurs an das Departement Gesundheit und Soziales erhoben werden. *

Art. 12 Ergänzende Bestimmungen

1 Soweit diese Verordnung keine besondere Bestimmung enthält, sind die Bestimmungen der Verordnung über die Lebensmittelkontrolle 1 ) sinngemäss anwendbar.

Art. 13 Aufgehobene und geänderte Erlasse

1 Die kantonale Fleischschauverordnung vom 1. Dezember 1960 2 ) wird auf - gehoben.
2 Die kantonale Tierseuchenverordnung vom 13. Juni 1983
3 ) wird wie folgt geändert: 4 )
3 Die kantonale Tierschutzverordnung vom 13. Juni 1983 5 ) wird wie folgt ge - ändert: 6 )
1) bGS 815.11
2) bGS 815.13 (aGS III/335)
3) bGS 925.32
4) Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt
5) bGS 925.32
6) Änderungen wurden im betreffenden Erlass eingefügt

Art. 14 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 2 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 4 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 11 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

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