Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (122.111)
CH - SO

Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung

Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz RVOG) Vom 7. Februar 1999 (Stand 1. Oktober 2017) Der Kantonsrat von Solothurn gestützt auf Artikel 44 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Buch - stabe a der Kantonsverfassung
1 ) beschliesst:

1. Regierungsrat

§ 1 Auftrag

1 Der Regierungsrat erfüllt die ihm durch Verfassung und Gesetz übertra - genen Aufgaben.
2 Die Regierungsgeschäfte haben Vorrang vor allen anderen Funktionen ei - nes Mitglieds des Regierungsrates.
3 Der Regierungsrat trifft grundlegende und wichtige Entscheide im Kolle - gium.
4 Er beaufsichtigt die kantonale Verwaltung und die anderen Träger öf - fentlicher Aufgaben; ausgenommen sind die Gerichte und die Pensionskas - se Kanton Solothurn. *

§ 2 Einberufungsrecht

1 Jedes Mitglied des Regierungsrates kann jederzeit die Einberufung einer Sitzung verlangen.

§ 3 Geschäftsgang

1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Geschäftsgang, insbeson - dere die Behandlung der ordentlichen, der dringlichen und der Geschäfte von untergeordneter Bedeutung.

§ 4 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung

1 Um gültig zu verhandeln, müssen wenigstens drei Mitglieder des Regie - rungsrates anwesend sein.
2 Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Stimmenthal - tung ist nicht zulässig.
3 Ein gültiger Beschluss oder eine gültige Wahl muss wenigstens drei Stim - men auf sich vereinigen.
1) BGS 111.1 . GS 94, 756
1
4 Der Landammann oder die Frau Landammann stimmt mit. Bei Stimmen - gleichheit zählt diese Stimme doppelt.
5 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Protokollführung sowie die Unterzeichnung und die Eröffnung seiner Beschlüsse.

§ 5 Zirkulationsbeschluss

1 Der Regierungsrat kann in dringenden Fällen auf Antrag eines Departe - mentes oder der Staatskanzlei Zirkulationsbeschlüsse fassen. § 4 Absatz 3 ist anwendbar.

§ 6 Ausstand

1 Die Vorschriften des Gesetzes über das Staatspersonal
1 ) über den Aus - stand gelten auch für die Mitglieder des Regierungsrates.
2 Bei der Behandlung von Beschwerden tritt jenes Mitglied des Regierungs - rates, gegen dessen Departement sich die Beschwerde richtet, in den Aus - stand.
3 Die Mitwirkung von Amtes wegen in einem Organ einer juristischen Per - son ist kein Ausstandsgrund.

§ 7 * ...

§ 8 Landammannamt

1 Der Landammann oder die Frau Landammann leitet den Regierungsrat und sorgt dafür, dass dessen Arbeiten zeitgerecht, zweckmässig und koor - diniert begonnen und beendet werden.
2 Er oder sie kann jederzeit Abklärungen über bestimmte Angelegenheiten anordnen und dem Regierungsrat geeignete Massnahmen vorschlagen.

§ 9 Vertretung

1 Der Vize-Landammann oder die Frau Vize-Landammann unterstützt und entlastet den Landammann oder die Frau Landammann in allen Funktio - nen und übernimmt im Verhinderungsfall die Stellvertretung.

§ 10 Landammannentscheid

1 Aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Dringlichkeit, ordnet der Land - ammann oder die Frau Landammann vorsorgliche Massnahmen an. Im Üb - rigen entscheidet er oder sie an Stelle des Regierungsrates, wenn eine Sit - zung oder ein Zirkulationsbeschluss fristgerecht nicht möglich ist.
2 Entscheide nach Absatz 1 müssen dem Regierungsrat unverzüglich zur Kenntnis gebracht werden.
3 Im Beschwerdeverfahren gelten die Bestimmungen des Verwaltungs - rechtspflegegesetzes
2 )
.
1) BGS 126.1 .
2) BGS 124.11 .
2

2. Staatsschreiber oder Staatsschreiberin

§ 11 Funktion

1 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin a) ist der Stabschef oder die Stabschefin des Regierungsrates; b) gewährleistet die Verbindung zum Kantonsrat; c) unterstützt die Vorsitzenden von Kantonsrat und Regierungsrat in der gegenseitigen Koordination der Aufgaben; d) erfüllt Stabsaufgaben für den Kantonsrat nach Massgabe des Kantonsratsgesetzes
1 )
.
2 Er oder sie nimmt an den Sitzungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil.

3. Verwaltung

3.1. Allgemeines

§ 12 Führung und Organisation

1 Der Regierungsrat sorgt für eine zweckmässige Verwaltungsorganisation. Er passt sie veränderten Verhältnissen an. *
2 Zu Beginn jeder Amtsperiode oder bei Ersatzwahlen bezeichnet der Re - gierungsrat die Vorsteher oder die Vorsteherinnen der Departemente und die Stellvertretung.
3 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt die Staatskanzlei. Er oder sie vertritt die Geschäfte der Staatskanzlei vor dem Regierungsrat und vor dem Kantonsrat.

§ 13 * ...

§ 14 Delegation von Verwaltungsbefugnissen

1 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Geschäfte entsprechend ihrer Bedeutung den Departementen, der Staatskanzlei, den Ämtern und ande - ren Organisationseinheiten zur selbständigen Erledigung übertragen.

§ 15 * Führung

1 Die Führung der Verwaltung richtet sich nach dem Gesetz über die wir - kungsorientierte Verwaltungsführung.
1) BGS 121.1 .
3

3.2. Zentralverwaltung

§ 16 Gliederung

1 Die Zentralverwaltung besteht aus den Departementen und der Staats - kanzlei. Die Staatskanzlei hat organisatorisch die gleiche Stellung wie ein Departement.
2 Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Departemente.

§ 17 Aufgabenzuteilung

1 Die Departemente und die Staatskanzlei bereiten die Geschäfte des Re - gierungsrates vor.
2 Der Regierungsrat bestimmt durch Verordnung die Aufgaben und Kom - petenzen der Departemente und der Staatskanzlei.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung Staatsbedienstete ermächti - gen, Verfügungen namens eines Departementes zu unterzeichnen.
4 Beschwerden, die sich gegen Verfügungen eines Departementes richten, werden von einem anderen, in der Regel vom stellvertretenden Departe - ment instruiert.

§ 18 * ...

3.3. Amteiverwaltung

§ 19 Amteiverwaltung

1 Die Amtschreibereien und die Oberämter bilden die Amteiverwaltung.
2 Der Kanton führt pro Amtei je eine Amtschreiberei und ein Oberamt. Für die Amteien Solothurn-Lebern und Bucheggberg-Wasseramt führt er in So - lothurn eine Amtschreiberei und ein Oberamt. In Grenchen und in Breiten - bach führt er je eine Amtschreiberei-Filiale. *

§ 20 Amtschreibereien

a) Aufgaben im Allgemeinen
1 Die Aufgaben der Amtschreibereien richten sich nach der Spezialgesetz - gebung.
2 Der Regierungsrat kann durch Verordnung zur Führung des Handelsregis - ters eine oder mehrere Amtschreibereien ausschliesslich zuständig erklä - ren.
3 Der Regierungsrat kann den Amtschreibereien durch Verordnung zusätz - liche Aufgaben übertragen.
4 Die Geschäftsführung wird im Einzelnen durch eine Verordnung des Re - gierungsrates geregelt.

§ 21 b) Aufgaben nach SchKG

1 Die Amtschreibereien sind auch Betreibungs- und Konkursämter. Der Amtschreiber oder die Amtschreiberin ist Betreibungs- und Konkursbeam - ter oder Betreibungs- und Konkursbeamtin.
4
2 Der Regierungsrat kann bestimmen, dass für einzelne Amteien besondere Betreibungs- und/oder Konkursbeamte oder besondere Betreibungs- und/oder Konkursbeamtinnen gewählt werden. *
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung für die Aufgaben des Konkursbeamten oder der Konkursbeamtin einen oder mehrere Amtschrei - ber oder Amtschreiberinnen ausschliesslich zuständig erklären. Er kann die - se Aufgabe auch einem Betreibungs- und/oder Konkursbeamten oder einer Betreibungs- und/oder Konkursbeamtin übertragen.

§ 22 c) Aufsicht

1 Die Amtschreibereien unterstehen nach Massgabe der Spezialgesetzge - bung der Aufsicht des Obergerichtes.
2 Das Obergericht übt die fachliche Aufsicht durch den Amtschreiberei- Inspektor oder die Amtschreiberei-Inspektorin aus. Es regelt die Einzelhei - ten in einem Pflichtenheft.

§ 23 d) Amtschreiberei-Inspektorat

1 Der Amtschreiberei-Inspektor oder die Amtschreiberei-Inspektorin unter - steht administrativ einem Departement.
2 Das Departement kann ihm oder ihr weitere Aufgaben übertragen.

§ 24 e) Rechtsschutz

1 Gegen Anordnungen der Amtschreibereien kann, soweit nicht gerichtli - che Klage oder ein anderes Rechtsmittel gegeben ist, beim Obergericht Be - schwerde geführt werden.

§ 25 Oberämter

1 Die Oberämter sind zuständig für a) die Aufsicht über Wahlen und Abstimmungen; b) die polizeilichen Vollstreckungsmassnahmen; c) * Leistungen im Sozialbereich sowie im Kindes- und Er - wachsenenschutz; d) Leistungen im Beratungs- und Vermittlungsbereich; e) das Schlichtungswesen in Mietfragen; f) das Schlichtungswesen im Bereich der Gleichstellung der Geschlech - ter. Einzelheiten regelt die Spezialgesetzgebung.
2 Der Regierungsrat kann den Oberämtern durch Verordnung weitere Auf - gaben übertragen.

3.4. Mittelbare Verwaltung; Aufsicht

§ 26 Leitungs- und Aufsichtsorgane

1 Die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane der mittelbaren Verwal - tung werden von der jeweiligen Wahlbehörde gestützt auf ein von ihr festgelegtes Anforderungsprofil gewählt.
5
2 Die Mitglieder setzen sich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschrif - ten, für eine wirksame Aufgabenerfüllung sowie für eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung ein. Einzelheiten regelt das von der Wahl - behörde erlassene Pflichtenheft. Wenn sie die Aufgaben mangelhaft erfül - len, insbesondere wenn sie Weisungen des Regierungsrates (Absatz 3) nicht beachten, können sie von der jeweiligen Wahlbehörde jederzeit ab - berufen werden.
3 Der Regierungsrat beaufsichtigt die Arbeit der Leitungs- und Aufsichtsor - gane der mittelbaren Verwaltung. Er ist befugt, Auskunft zu verlangen, in Geschäfte Einsicht zu nehmen und Akten heraus zu verlangen. Er kann ih - nen bezüglich Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 2 Weisungen er - teilen, wenn wesentliche Interessen des Staates oder der Öffentlichkeit be - droht sind. Werden solche Weisungen nicht beachtet, kann der Regie - rungsrat deren Entscheide aufheben und allenfalls einen neuen Entscheid verlangen.
4 Der Regierungsrat orientiert den Kantonsrat im Rahmen des Rechen - schaftsberichtes über seine Aufsichtstätigkeit und deren Ergebnisse.
4bis Die Absätze 2 und 3 finden auf die Pensionskasse Kanton Solothurn kei - ne Anwendung. *
5
... *

§ 27 Kantonsvertretungen

1 Der Kanton entsendet Vertreter oder Vertreterinnen in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn das Gesetz oder Vereinbarun - gen solche Vertretungen vorsehen oder der Regierungsrat eine Vertretung beschliesst. In Organisationen, die Finanzhilfen erhalten, wird in der Regel keine Vertretung entsandt.
2 Der Regierungsrat wählt die Vertreter und Vertreterinnen aufgrund eines Anforderungsprofils. Er überwacht ihre Arbeit. Sie können vom Regie - rungsrat jederzeit abberufen werden, wenn sie ihre Aufgaben mangelhaft erfüllen, insbesondere wenn sie Weisungen (Absatz 4) nicht beachten.
3 Die Vertreter oder Vertreterinnen wahren die Interessen des Kantons und setzen sich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften, für eine wirk - same Aufgabenerfüllung sowie für eine sparsame und wirtschaftliche Betriebsführung ein. Einzelheiten regelt das Pflichtenheft.
3bis Die Vertreter oder Vertreterinnen sind verpflichtet, dem zuständigen Departement zeitgerecht die notwendigen Informationen zur Risikobeur - teilung zu beschaffen. *
4 Der Regierungsrat oder in seinem Auftrag das zuständige Departement oder die Staatskanzlei kann den Vertretern oder Vertreterinnen bezüglich Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 3 Weisungen erteilen, insbeson - dere auch über die Ausübung des Stimmrechts im Einzelfall.
6

4. Schlussbestimmungen

§ 28 Verhältnis zum bisherigen Recht

1 Aufgabenzuweisungen an die Departemente, die Staatskanzlei, die Äm - ter und an andere Organisationseinheiten sowie die Bezeichnungen dieser Organisationseinheiten auf Grund dieses Gesetzes und seiner Ausführungs - bestimmungen gehen abweichenden Aufgabenzuweisungen und Bezeich - nungen nach anderen im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes gel - tenden Erlassen vor.
2 Der Regierungsrat ist befugt, durch Verordnung die Aufgabenzuteilun - gen und Bezeichnung von Organisationseinheiten in Gesetzen, Verordnun - gen und anderen Erlassen mit diesem Gesetz und seinen Ausführungsbe - stimmungen in Übereinstimmung zu bringen.
3 Der Regierungsrat kann durch Verordnung gesetzlich vorgeschriebene durch ihn gewählte Kommissionen aufheben oder deren Aufgaben neu umschreiben.

§ 29 Änderung von Gesetzen

1 Die Änderungen wurden in den entsprechenden Erlassen nachgeführt.

§ 30 Aufhebung von Erlassen

1 Folgende Erlasse sind aufgehoben: a) Geschäftsreglement des Regierungsrates vom 10. September 1969
1 ) ; b) Gesetz betreffend die Einführung des Bundesgesetzes vom 11. April
1889 über Schuldbetreibung und Konkurs vom 6. September 1891
2 ) ; c) Verordnung über die Bildung von fünf Departementen in der kanto - nalen Zentralverwaltung vom 27. Juni 1995
3 )
.

§ 31 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.
2 Der Regierungsrat regelt das Inkrafttreten.
1) GS 84, 330 (BGS 122.11).
2) GS 61, 46 (BGS 123.31).
3) GS 93, 596 (BGS 122.220).
7
Inkrafttreten: Am 1. August 1999: §§ 1, 2, 7-15, 18-21, 24, 26-28, 29 Buchstabe a, 29 Buchstabe b (ausgenom - men geänderter § 8 VRG), 29 Buchstabe d, 29 Buchstaben f-h, 29 Buchstabe i (ausgenommen geänderter § 9 des Gesetzes über die Berufsbildung); 29 Buchstaben j-l sowie 30 Buchstabe b.

§ 29 Buchstabe c (Änderung von § 33 des Gesetzes über die Gerichtsorgani -

sation) wird nicht in Kraft gesetzt. Das Inkrafttreten der §§ 3-6, 16-17, 22-23, 25, 29 Buchstabe b (geänderter § 8 VRG), 29 Buchstabe e (Änderung der §§ 1 sowie 3-6 Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken), 29 Buchstabe i (geänderter § 9 des Gesetzes über die Berufsbildung) sowie 30 Buchstaben a und c wird später festgesetzt. (Inkrafttreten § 22 am 1. Februar 2000, § 29 lit. i am 1. August 2001, alle übrigen in diesem Abschnitt aufgeführten Paragraphen am 1. August 2000). Publiziert im Amtsblatt vom 4. Juni 1999.
8
* Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

21.02.2001 01.01.2003 § 7 aufgehoben -

25.06.2003 01.01.2005 § 19 Abs. 2 geändert -

25.06.2003 01.01.2005 § 21 Abs. 2 geändert -

03.09.2003 01.01.2005 § 12 Abs. 1 geändert -

03.09.2003 01.01.2005 § 13 aufgehoben -

03.09.2003 01.01.2005 § 15 totalrevidiert -

03.09.2003 01.01.2005 § 18 aufgehoben -

03.09.2003 01.01.2005 § 27 Abs. 3

bis eingefügt -

24.06.2004 01.08.2005 § 1 Abs. 4 geändert -

25.01.2012 01.01.2013 § 25 Abs. 1, c) geändert GS 2012, 8

09.05.2017 01.10.2017 § 1 Abs. 4 geändert GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 26 Abs. 4

bis eingefügt GS 2017, 19

09.05.2017 01.10.2017 § 26 Abs. 5 aufgehoben GS 2017, 19

9
* Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 1 Abs. 4 24.06.2004 01.08.2005 geändert -

§ 1 Abs. 4 09.05.2017 01.10.2017 geändert GS 2017, 19

§ 7 21.02.2001 01.01.2003 aufgehoben -

§ 12 Abs. 1 03.09.2003 01.01.2005 geändert -

§ 13 03.09.2003 01.01.2005 aufgehoben -

§ 15 03.09.2003 01.01.2005 totalrevidiert -

§ 18 03.09.2003 01.01.2005 aufgehoben -

§ 19 Abs. 2 25.06.2003 01.01.2005 geändert -

§ 21 Abs. 2 25.06.2003 01.01.2005 geändert -

§ 25 Abs. 1, c) 25.01.2012 01.01.2013 geändert GS 2012, 8

§ 26 Abs. 4

bis

09.05.2017 01.10.2017 eingefügt GS 2017, 19

§ 26 Abs. 5 09.05.2017 01.10.2017 aufgehoben GS 2017, 19

§ 27 Abs. 3

bis

03.09.2003 01.01.2005 eingefügt -

10
Markierungen
Leseansicht