Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose
                            Verordnung  zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928  betreffend Massnahmen gegen die  Tuberkulose  vom 28. Mai 1931 (Stand 1. Januar 2019)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend  Massnahmen gegen die Tuberkulose  1  )   und Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfas  -  sung vom 26.  April 1908  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Kantonaler Einführungserlass
                            1  In Ausführung von Art.  19 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen  gegen die Tuberkulose (in der Folge mit BGT bezeichnet) sowie von Art.  48  der eidg. Vollziehungsverordnung vom 20. Juni 1930  3  )   (in der Folge mit Ver  -  ordnung bezeichnet) und der eidg. Verordnung betreffend die Ausrichtung  von   Bundesbeiträgen   zur   Bekämpfung   der  Tuberkulose   vom   4.   Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1929  4  )   erlässt der Kantonsrat gestützt auf Art. 48 Ziffer 4 der Kantonsverfas  -  sung folgende zur Durchführung des BGT und der Verordnung im Kanton  Appenzell A.Rh. erforderlichen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  818.102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aGS I/1 (heute: KV (bGS  111.1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  SR  818.102.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Heute: bundesrätliche V vom 11. Januar 1955 (SR  818.161.3  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonale Aufsichts- und Vollziehungsbehörde und deren Orga -
                            ne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art.  19 des BGT und Art.  6 der  Verordnung ist der Regierungsrat. Er überträgt die direkte Aufsicht und den  Vollzug der Sanitätskommission  1  )   bzw. dem Präsidenten derselben. Diesem  liegt die Überwachung der Durchführung des BGT und der Vollziehungsver  -  ordnungen ob. Wichtige Fragen wird er der Sanitätskommission zum Ent  -  scheide vorlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Vollziehungsbehörde trifft alle wichtigeren Verfügungen in  Verbindung mit einem mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Arzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weitere Organe des Vollzuges sind die Ortsgesundheitskommissionen und  ihre Subkommissionen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die  der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten  2  )   und die Appenzell A.Rh. Liga  zur Bekämpfung der Tuberkulose mit ihren in allen Gemeinden zu unterhal  -  tenden Fürsorgekommissionen (in der Folge Fürsorgestellen genannt).  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Befugnisse und Obliegenheiten der Vollzugsorgane ergeben sich aus  den folgenden Bestimmungen dieser kantonalen Vollziehungsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Schul- und Fürsorgearzt
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In jeder Gemeinde wird aus der Reihe der ortsansässigen oder in der  Gemeinde regelmässig praktizierenden Ärzte auf Vorschlag des Gemeinde  -  rates von der Sanitätskommission ein Schul- und Fürsorgearzt gewählt. Die  Wahlen unterstehen der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Obliegenheiten des Schul- und Fürsorgearztes gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Beobachtung auf Tuberkulose in Schulen und Anstalten gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 der Verordnung und der Pflegekinder gemäss Art. 18 hiernach;
                            2.  die Anordnung der nötigen Massnahmen, sofern nicht bereits solche  von dem behandelnden Arzte getroffen wurden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben werden in Wirklichkeit heute zum grössten Teil  von der Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten  wahrgenommen; vgl. bGS  816.111  . Der Kantonsarzt arbeitet mit dieser Organisation  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Lungenliga Appenzell A.Rh. (vgl. V über die Stiftung "Lungenliga Appenzell  A.Rh.";  bGS  816.111  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vgl. V über den ärztlichen Dienst in den Schulen und Heimen (bGS  411.4  ); ferner
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 der V vom 16. Oktober 1967 über die Organe des Gesundheitswesens und
                            über die medizinischen und pharmazeutischen Berufe (bGS  811.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Beratung der Fürsorgestellen (vgl. Art.  6  Absatz  3  Ziffer  4);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Durchführung weiterer Aufgaben, die ihm von der Vollziehungs-  oder Aufsichtsbehörde überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Schul- und Fürsorgearzt besorgt seine Obliegenheiten im Nebenamte.  Seine Honorierung ist Sache des Staates. Die Gemeinden haben 20  % der  nach Abzug der Bundessubvention verbleibenden Kosten zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der schulärztliche Dienst untersteht dem Präsidenten der kantonalen Sani  -  tätskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Mitarbeit des Stiftungsrates für Tuberkulosenfürsorge
                            1  Dem Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und den Fürsorge  -  stellen in den Gemeinden sind in erster Linie die Fürsorgemassnahmen zu  -  gewiesen (vgl. Art.  6  Absatz  3  Ziffer  4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge  2  )   bekämpft gemäss  der Stiftungsurkunde und dem Reglement  3  )   für den Stiftungsrat die Tuberku  -  lose in ihren Ursachen und Wirkungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gesuche um Unterstützung der Sanatoriumsbehandlung und andern Kuren  sowie Gesuche um Unterstützung in den dem Zwecke der Stiftung entspre  -  chenden Bestrebungen sind durch die Fürsorgestellen an den jeweiligen  Präsidenten des Stiftungsrates zu richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Fürsorgestellen werden nach den Statuten der Appenzell A.Rh. Liga  zur Bekämpfung der Tuberkulose auf Vorschlag der Sektionsvorstände des  Roten Kreuzes von dem Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge  gewählt  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei der Wahl der Fürsorgestellen haben die Gemeinderäte ein Mitsprache  -  recht  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten  (vgl. aGS V/690)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten  (vgl. aGS V/690)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  816.111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Wahl der Fürsorgestellen richtet sich heute nach §  7 der Statuten der App. A.Rh.  Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten vom 20. August 1976: «Die Inhaber  der Tbc-Fürsorgestellen werden vom Gemeinderat bestimmt und vom Stiftungsrate  bestätigt.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Die Wahl der Fürsorgestellen richtet sich heute nach §7 der Statuten der App. A.Rh.  Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten vom 20. August 1976: «Die Inhaber  der Tbc-Fürsorgestellen werden vom Gemeinderat bestimmt und vom Stiftungsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Fürsorgestellen
                            1  Den Fürsorgestellen  1  )   sind folgende Befugnisse und Obliegenheiten zuge  -  wiesen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Ausfindigmachen von Tuberkuloseverdächtigen und die Überwei  -  sung an den Arzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Untersuchung der Verhältnisse der gemeldeten Fälle zuhanden  des Schul- und Fürsorgearztes  2  )   und, hinsichtlich der Wohnungsver  -  hältnisse, der Ortsgesundheitskommissionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Führung von Registerkarten mit den Personalien und den getroffe  -  nen Massnahmen usw. nach Formular;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die sofortige Meldung von Mutationen der Kranken (Wohnungswech  -  sel, Eintritt in ein Krankenhaus, Todesfall usw.) an das Aktuariat der  Sanitätskommission  3  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  die Überwachung der vom behandelnden Arzte oder vom Schul- und  Fürsorgearzt angeordneten Massnahmen für den Kranken und diejeni  -  ge zum Schutze der gefährdeten Umgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Fürsorgestelle und von den Fürsorgeorganisationen als solchen aus  findet keinerlei Behandlung von Patienten statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinderäte sind verpflichtet, den Fürsorgestellen eine ausgebildete  Krankenschwester zur Verfügung zu stellen; diese Vorschrift kann auch  durch  Abkommen   mit   den   bestehenden   Krankenpflegevereinen   in   den  Gemeinden erfüllt werden  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldewesen
                            1  Als kantonale Meldestelle wird das Aktuariat der Sanitätskommission be  -  zeichnet  5  )  . Den Meldepflichtigen, den Ärzten, Krankenhäusern und Fürsor  -  gestellen werden die Meldeformulare mit den Briefumschlägen (Portofrei  -  heit) unentgeltlich zur Verfügung gestellt.  bestätigt.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: den Fürsorgestellen und dem Sekretariat der Liga gegen Tuberkulose und  Lungenkrankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: zuhanden des behandelnden Arztes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Durch die Praxis auf Grund des eidg. Epidemiengesetzes (SR  818.101  ) überholt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Durch die Praxis überholt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Heute: Kantonsarzt; vgl. Art.  12 und 27 des eidg. Epidemiengesetzes (SR  818.101  ),  sowie Art.  5 und Art.  10  Abs.  2  lit.  g der V vom 15. März 1976 über die Organe des  Gesundheitswesens  und   über  die   medizinischen   und   pharmazeutischen   Berufe  (bGS  811.11  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldungen sind direkt oder durch die Fürsorgestellen an das Aktuariat  der Sanitätskommission einzusenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der kantonalen Meldestelle liegt ob:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die Führung des Registers der gemeldeten Fälle und der getroffenen  Massnahmen sowie die Löschung der geheilten Fälle;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die wöchentliche Mitteilung der neuen Fälle an das eidg. Gesundheits  -  amt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Weitermeldung an ausserkantonale Meldestellen, eidgenössische  Behörden und Fürsorgeinstitutionen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  die Meldung der direkt eingesandten neuen Fälle an die Fürsorgestel  -  len, sofern eine Fürsorge notwendig erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Meldestellen haben Schweigepflicht zu beobachten. Für jede rechtzei  -  tig eingereichte ärztliche Meldung wird vom Staat eine Entschädigung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Franken ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Allgemeine Massnahmen zur Verhütung der Tuberkulose und
                            zur Fürsorge für Erkrankte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die in Art.  -  tung und Bekämpfung der Tuberkulose können entweder vom Kanton direkt  errichtet und betrieben werden, oder es kann deren Errichtung und Betrieb  der privaten Initiative überlassen und durch kantonale Subventionen geför  -  dert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insofern Verträge mit andern Kantonen oder Institutionen abgeschlossen  werden, ist der Abschluss Sache des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gesuche zur Erlangung der Bundesbeiträge sind gemäss den Vor  -  schriften der Verordnung vom 4. Januar 1929  1  )  , B Abschnitt I, II und III der  kantonalen Vollziehungsbehörde einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute: Bundesrätliche V vom 11. Januar 1955 (SR  818.161.3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Individuelle Massnahmen in den einzelnen gemeldeten Krank -
                            heitsfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jeder Arzt, der einen Tuberkulösen entsprechend Art.  9 der Verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  meldet, hat die nötigen Massnahmen gemäss BGT Art. 3 anzuordnen und  die Überwachung ihrer Durchführung selbst zu übernehmen oder der Für  -  sorgestelle zu übertragen. Diese wird, wenn es sich um die Versorgung ei  -  nes Kranken in einem Sanatorium oder in einem Krankenhause handelt, die  Beschaffung der Mittel regeln und eventuell sich an den Stiftungsrat wen  -  den. Diese Massnahmen sind in schonendster Weise zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Registratur erfolgt durch die kantonale Meldestelle  3  )   sowie durch die  Fürsorgestellen auf den amtlichen Registerkarten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fürsorgestellen senden ihre Registerkarten periodisch oder auf Verlan  -  -  ziehungsbehörde zur Eintragung und zur nachherigen Rücksendung ein. Bei  ungenügend erscheinenden Massnahmen setzt sich die Vollziehungsbehör  -  de mit dem behandelnden Arzt direkt in Verbindung  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Schul- und Fürsorgearzt nimmt regelmässig Einsicht in die Registratur  seiner Fürsorgestelle. Wo es erforderlich erscheint, bringt er seine Bemer  -  kungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  In Gemeinden mit mehreren Ärzten kann jeder behandelnde Arzt den  Schul- und Fürsorgearzt beiziehen, um im Falle des Bedarfs seinen Mass  -  nahmen vermehrten Nachdruck zu verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kosten
                            1  Die Kosten der notwendig werdenden Fürsorgemassnahmen sind, wo die  Vermögens- und Erwerbsverhältnisse es gestatten, in erster Linie von dem  Kranken oder seiner Familie allein oder in Verbindung mit dem Stiftungsrat  für Tuberkulosenfürsorge und den Fürsorgestellen der Gemeinden, eventuell  mit den zuständigen Behörden der Heimatgemeinde zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Durchführung der im BGT und den Vollziehungsverordnungen ge  -  forderten Massnahmen wird der Kanton alljährlich den notwendigen Kredit  zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  818.102.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Heute erfolgt die Registrierung durch das Sekretariat der Liga gegen Tuberkulose  und Lungenkrankheiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Wird nicht mehr gehandhabt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden subventionieren die Fürsorgestellen alljährlich mit einem  der Zahl der behandelten Krankheitsfälle und der durch sie verursachten  Kosten entsprechenden Betrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Spezielle Massnahmen in Schulen und Anstalten.
                            Private Schulen und Anstalten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vorschriften von Art.  3 des BGT und Art.  27 bis 30 der Verordnung gel  -  ten auch für die privaten Schulen und Anstalten. Art.  34  Abs.  2 der Verord  -  nung findet in dem Sinne Anwendung, dass der ärztliche Dienst dem von  Schulen oder Anstalten gewählten Arzt unter Aufsicht des Schul- und Fürsor  -  gearztes der betreffenden Gemeinde übertragen werden kann  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Registrierung 2 )
                            1  Für die Registrierung der Untersuchungsbefunde, die beim Eintritt der  Schüler und Zöglinge und während des Aufenthaltes in der Schule oder An  -  stalt periodisch erhoben werden, sind für tuberkulöse oder tuberkulosege  -  fährdete Kinder individuelle Personalkarten zu verwenden, die in den Schul  -  klassen und Anstalten aufbewahrt und beim Übertritt des Schülers oder Zög  -  lings der neuen Schule oder Anstalt zugestellt werden. Nach dem definitiven  Schulaustritt sollen die Personalkarten dem Aktuariat der Sanitätskommissi  -  on zur Aufbewahrung überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Personen, welche mit der Ausführung dieser Massnahmen betraut wer  -  den, unterstehen gemäss Art.  2 des BGT der Schweigepflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kinder im vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Alter
                            1  Die Untersuchung beim Eintritt ist auch in Anstalten, welche Kinder im vor  -  schulpflichtigen oder schulpflichtigen Alter aufnehmen (Kinderheime), durch  -  zuführen. Diese Kinder sind der ständigen ärztlichen Beobachtung auf Tu  -  berkulose zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Vgl. V über den ärztlichen Dienst in Schulen und Heimen (bGS  411.4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute werden die Impflisten vom Schularzt geführt und die Schirmbilder vom Sekre  -  tariat der Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Tuberkulosegefährdete und -verdächtige Kinder
                            1  Den tuberkulosegefährdeten und -verdächtigen Kindern soll die vom be  -  handelnden Arzt oder vom Schul- und Fürsorgearzt als notwendig erachtete  Fürsorge zuteil werden. Sie sind den Eltern und den Fürsorgestellen in glei  -  cher Weise wie die tuberkulosekranken, ansteckungsgefährlichen Kinder zu  melden und einer besondern Beobachtung durch das Lehr- und Pflegeper  -  sonal zu unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ansteckungsgefährliche Kinder
                            1  Über die definitive Entfernung ansteckungsgefährlicher Kinder aus der  Schule oder Anstalt entscheidet die kantonale Vollziehungsbehörde im Be  -  nehmen mit dem von ihr beigezogenen Arzte und dem Departement Bildung  und Kultur. Diese Amtsstellen haben dafür zu sorgen, dass den aus den öf  -  fentlichen Schulen ausgeschlossenen Kindern, wenn irgend möglich, eine  entsprechende Schulbildung zuteil wird; eventuell haben sie weitere Mass  -  nahmen zu treffen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Lehr- und Pflegepersonal
                            1  Untersuchung und Überwachung des Lehr- und Pflegepersonals sind dem  Schul- und Fürsorgearzt übertragen, ebenso die Untersuchung bei Tuberku  -  loseverdacht, die Überprüfung privatärztlicher Zeugnisse und allfällige amtli  -  che Nachuntersuchungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Tuberkulöse, ansteckungsgefährliche Lehrer und Pflegepersonen sind aus  der Schule oder Anstalt zu entfernen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die definitive Entlassung erfolgt auf Antrag der kantonalen Vollziehungsbe  -  hörde und des von ihr beigezogenen Arztes sowie des Departements Bil  -  dung und Kultur durch den Regierungsrat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  An pensionsberechtigtes Personal wird eine Invalidenrente nach Massgabe  der Statuten der Lehrerpensionskasse  1  )   ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  412.22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Auch dem Personal, das nicht pensionsberechtigt ist, und dem Personal  der dem BGT unterstellten privaten Schulen und Anstalten kann, sofern sie  bei der Anstellung bzw. beim Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschrif  -  ten nachgekommen sind und ohne eigenes Verschulden in Not geraten, für  Höhe   der  Regierungsrat   entscheidet.   Diese   Unterstützungen   gehen   auf  Rechnung des für die Bekämpfung der Tuberkulose gemäss Art.  10  Absatz  2  hiervor ausgesetzten Kredites. Die Inhaber der betreffenden Privatbetriebe  können, soweit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse es rechtferti  -  gen, zu Beiträgen bis zur Höhe der vom Kanton geleisteten herangezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Um die Anstellung von tuberkuloseverdächtigen Lehrern und Pflegeperso  -  nen auf ein Minimum zu beschränken, sind die Lehrer und Pflegepersonen  vor ihrer Anstellung in den öffentlichen und privaten Anstalten sorgfältig auf  Tuberkulose zu untersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 * ...
Art. 19 Massnahmen zugunsten der gefährdeten Kinder
                            1  Bezüglich der Fürsorge zugunsten der gefährdeten Kinder siehe Art.  14  hiervor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das für die Entfernung von gefährdeten Kindern durch die Kindes- und Er  -  wachsenenschutzbehörde zu beobachtende Verfahren richtet sich nach den  einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Vollziehungsbehörde ist befugt, in Verbindung mit den von  ihr beigezogenen Ärzten auf Antrag des Schul- und Fürsorgearztes der  Wohngemeinde des Kindes die provisorische Entfernung desselben in dring  -  lichen Fällen anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Bakteriologische Untersuchungen 1 )
                            1  Für die bakteriologischen Untersuchungen sind die Bestimmungen des  Vertrages zwischen dem Kanton Appenzell A.Rh. und den Bezirkskranken  -  häusern sowie des Vertrages zwischen der Regierung des Kantons Appen  -  zell A.Rh. und dem Hygiene-Institut in Zürich betreffend die bakteriologi  -  schen Untersuchungen massgebend. Diese Untersuchungen sind gemäss  Regierungsratsbeschluss vom 6. September 1919 unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 ... 2 )
Art. 22 Wohnungshygiene
                            1  Die im Interesse der Bekämpfung der Tuberkulosegefahr nötigen Woh  -  nungsinspektionen werden von den Ortsgesundheitskommissionen durchge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle in dieser Verordnung genannten Amtsstellen haben Wohnungen, wel  -  che die Verbreitung der Tuberkulose begünstigen, der Ortsgesundheitskom  -  mission zu melden, die in Verbindung mit dem Schul- und Fürsorgearzt die  nötigen Verfügungen betreffend Wohnungsverbot, Verbesserung ungesun  -  der Wohnungen usw. trifft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen Verfügungen der Ortsgesundheitskommissionen und der Schul- und  Fürsorgeärzte kann bei der Sanitätskommission und gegen deren Entschei  -  de an den Regierungsrat Rekurs erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Aufklärung über die Tuberkulose
                            1  Die Aufklärung über die Tuberkulose ist Aufgabe des Stiftungsrates der  Stiftung für Tuberkulosenfürsorge  3  )   und der Fürsorgestellen, die in ihren Be  -  strebungen von der kantonalen Vollziehungsbehörde, der Sanitätskommissi  -  on und dem Roten Kreuz unterstützt werden, insbesondere durch die unent  -  geltliche Abgabe von Merkblättern usw. sowie durch die Subventionierung  belehrender Veranstaltungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Heute werden die bakteriologischen Untersuchungen im bakteriologischen Institut  des Kantonsspitals St. Gallen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Die Desinfektionen werden heute im Epidemiengesetz (SR  818.101  ) sowie in der  bundesrätlichen   V   über   Desinfektion   und   Entwesung   (SR  818.138.2  )   geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 ist dadurch gegenstandslos geworden.
                            3)  Heute: Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten  (vgl. aGS V/690)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Geheimmittel
                            1  Die Durchführung der Vorschriften des Art.  9 des BGT und von Art.  44 der  Verordnung wird der Sanitätskommission übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Rekursverfahren
                            1  Ausser dem in Art.  19 (Entfernung von gefährdeten Kindern) hiervor geord  -  neten Rekursverfahren ist dieses in der Weise festgesetzt, dass gegen die  Massnahmen und Verfügungen des Schul- und Fürsorgearztes sowie der  Fürsorgestellen und, soweit das BGT und die auf dieses sich beziehenden  Erlasse in Frage kommen, auch der Ortsgesundheitskommissionen beim  Präsidenten der Sanitätskommission Rekurs erhoben werden kann. Dersel  -  be leitet in wichtigen Fällen den Rekurs zum Entscheid an die Sanitätskom  -  mission. Gegen Entscheide des Präsidenten der Sanitätskommission und  der Sanitätskommission kann an den Regierungsrat rekurriert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekursfristen betragen in allen Fällen 14  Tage und beginnen mit dem  auf die Zustellung des schriftlichen Entscheides folgenden Tage. Im Weitern  ist Art.  17 des Einführungsgesetzes zum ZGB  1  )   massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Bundesbeiträge
                            1  Der Regierungsrat erstattet alljährlich den Bericht über die Durchführung  des BGT an den Bundesrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kantonale Vollziehungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass ihr die Ein  -  zelberichte und Rechnungen der mit der Durchführung des BGT betrauten  Amtsstellen und privaten Institutionen rechtzeitig eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Strafbestimmungen
                            1  Vergehen gegen das BGT werden gemäss Art.  17 des BGT bestraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Beurteilung dieser Vergehen sind in erster Instanz die Be  -  zirksgerichte  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  aGS I/26. Heute gilt Art.  8  des  EG  zum  ZGB vom 27. April 1969 (bGS  211.1  ) sowie  das Fristenlaufgesetz vom 26. April 1970 (bGS  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Heute: Kantonsgericht (vgl. Art.  2 der V vom 18. Februar 1974 über die Zuständig  -  keit und die Organisation der kantonalen Gerichte, bGS  145.33  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt nach der Annahme durch den Kantonsrat  1  )   und der  Genehmigung durch den Bundesrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   in Kraft.  Vom Bundesrat genehmigt am 9. Juni 1931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  28. Mai 1931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  9. Juni 1931
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.1973  keine Angabe  Art. 2 Abs. 3  geändert  aGS IV/641 / 1973, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            650
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.10.1973  keine Angabe  Art. 18  totalrevidiert  aGS IV/641 / 1973, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            650
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 2 Abs. 3  geändert  1207 / 2012, S. 262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 18 Abs. 2  geändert  1207 / 2012, S. 262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 18 Abs. 4  geändert  1207 / 2012, S. 262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 18 Abs. 5  geändert  1207 / 2012, S. 262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2012  01.01.2013  Art. 19 Abs. 2  geändert  1207 / 2012, S. 262
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 15 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 17 Abs. 2  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2018  01.01.2019  Art. 18  aufgehoben  1366 / 2018, S. 1330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 25.10.1973 keine Angabe geändert aGS IV/641 / 1973, S.
                            650
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 3 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262
Art. 15 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 17 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 18 25.10.1973 keine Angabe totalrevidiert aGS IV/641 / 1973, S.
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