Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberku... (816.11)
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Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

Verordnung zum Bundesgesetz vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 28. Mai 1931 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 19 des Bundesgesetzes vom 13. Juni 1928 betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose 1 ) und Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfas - sung vom 26. April 1908 2 ) , verordnet:

Art. 1 Kantonaler Einführungserlass

1 In Ausführung von Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose (in der Folge mit BGT bezeichnet) sowie von Art. 48 der eidg. Vollziehungsverordnung vom 20. Juni 1930 3 ) (in der Folge mit Ver - ordnung bezeichnet) und der eidg. Verordnung betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar
1929 4 ) erlässt der Kantonsrat gestützt auf Art. 48 Ziffer 4 der Kantonsverfas - sung folgende zur Durchführung des BGT und der Verordnung im Kanton Appenzell A.Rh. erforderlichen Bestimmungen.
1) SR 818.102
2) aGS I/1 (heute: KV (bGS 111.1 )
3) SR 818.102.1
4) Heute: bundesrätliche V vom 11. Januar 1955 (SR 818.161.3 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 2 Kantonale Aufsichts- und Vollziehungsbehörde und deren Orga -

ne
1 Kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 19 des BGT und Art. 6 der Verordnung ist der Regierungsrat. Er überträgt die direkte Aufsicht und den Vollzug der Sanitätskommission 1 ) bzw. dem Präsidenten derselben. Diesem liegt die Überwachung der Durchführung des BGT und der Vollziehungsver - ordnungen ob. Wichtige Fragen wird er der Sanitätskommission zum Ent - scheide vorlegen.
2 Die kantonale Vollziehungsbehörde trifft alle wichtigeren Verfügungen in Verbindung mit einem mit den örtlichen Verhältnissen vertrauten Arzte.
3 Weitere Organe des Vollzuges sind die Ortsgesundheitskommissionen und ihre Subkommissionen, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, die der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten 2 ) und die Appenzell A.Rh. Liga zur Bekämpfung der Tuberkulose mit ihren in allen Gemeinden zu unterhal - tenden Fürsorgekommissionen (in der Folge Fürsorgestellen genannt). *
4 Die Befugnisse und Obliegenheiten der Vollzugsorgane ergeben sich aus den folgenden Bestimmungen dieser kantonalen Vollziehungsverordnung.

Art. 3 Schul- und Fürsorgearzt

3 )
1 In jeder Gemeinde wird aus der Reihe der ortsansässigen oder in der Gemeinde regelmässig praktizierenden Ärzte auf Vorschlag des Gemeinde - rates von der Sanitätskommission ein Schul- und Fürsorgearzt gewählt. Die Wahlen unterstehen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Zu den Obliegenheiten des Schul- und Fürsorgearztes gehören:
1. die Beobachtung auf Tuberkulose in Schulen und Anstalten gemäss

Art. 27 der Verordnung und der Pflegekinder gemäss Art. 18 hiernach;

2. die Anordnung der nötigen Massnahmen, sofern nicht bereits solche von dem behandelnden Arzte getroffen wurden;
1) Die Vollzugs- und Aufsichtsaufgaben werden in Wirklichkeit heute zum grössten Teil von der Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten wahrgenommen; vgl. bGS 816.111 . Der Kantonsarzt arbeitet mit dieser Organisation zusammen.
2) Heute: Lungenliga Appenzell A.Rh. (vgl. V über die Stiftung "Lungenliga Appenzell A.Rh."; bGS 816.111 )
3) Vgl. V über den ärztlichen Dienst in den Schulen und Heimen (bGS 411.4 ); ferner

Art. 16 der V vom 16. Oktober 1967 über die Organe des Gesundheitswesens und

über die medizinischen und pharmazeutischen Berufe (bGS 811.11 )
3. die Beratung der Fürsorgestellen (vgl. Art. 6 Absatz 3 Ziffer 4);
4. die Durchführung weiterer Aufgaben, die ihm von der Vollziehungs- oder Aufsichtsbehörde überwiesen werden.
3 Der Schul- und Fürsorgearzt besorgt seine Obliegenheiten im Nebenamte. Seine Honorierung ist Sache des Staates. Die Gemeinden haben 20 % der nach Abzug der Bundessubvention verbleibenden Kosten zu tragen.
4 Der schulärztliche Dienst untersteht dem Präsidenten der kantonalen Sani - tätskommission.

Art. 4 Mitarbeit des Stiftungsrates für Tuberkulosenfürsorge

1 Dem Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge
1 ) und den Fürsorge - stellen in den Gemeinden sind in erster Linie die Fürsorgemassnahmen zu - gewiesen (vgl. Art. 6 Absatz 3 Ziffer 4).
2 Der Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge 2 ) bekämpft gemäss der Stiftungsurkunde und dem Reglement 3 ) für den Stiftungsrat die Tuberku - lose in ihren Ursachen und Wirkungen.
3 Gesuche um Unterstützung der Sanatoriumsbehandlung und andern Kuren sowie Gesuche um Unterstützung in den dem Zwecke der Stiftung entspre - chenden Bestrebungen sind durch die Fürsorgestellen an den jeweiligen Präsidenten des Stiftungsrates zu richten.
4 Die Fürsorgestellen werden nach den Statuten der Appenzell A.Rh. Liga zur Bekämpfung der Tuberkulose auf Vorschlag der Sektionsvorstände des Roten Kreuzes von dem Stiftungsrat der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge gewählt 4 ) .
5 Bei der Wahl der Fürsorgestellen haben die Gemeinderäte ein Mitsprache - recht 5 ) .
1) Heute: Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten (vgl. aGS V/690)
2) Heute: Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten (vgl. aGS V/690)
3) bGS 816.111
4) Die Wahl der Fürsorgestellen richtet sich heute nach § 7 der Statuten der App. A.Rh. Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten vom 20. August 1976: «Die Inhaber der Tbc-Fürsorgestellen werden vom Gemeinderat bestimmt und vom Stiftungsrate bestätigt.»
5) Die Wahl der Fürsorgestellen richtet sich heute nach §7 der Statuten der App. A.Rh. Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten vom 20. August 1976: «Die Inhaber der Tbc-Fürsorgestellen werden vom Gemeinderat bestimmt und vom Stiftungsrat

Art. 5 Fürsorgestellen

1 Den Fürsorgestellen 1 ) sind folgende Befugnisse und Obliegenheiten zuge - wiesen:
1. das Ausfindigmachen von Tuberkuloseverdächtigen und die Überwei - sung an den Arzt;
2. die Untersuchung der Verhältnisse der gemeldeten Fälle zuhanden des Schul- und Fürsorgearztes 2 ) und, hinsichtlich der Wohnungsver - hältnisse, der Ortsgesundheitskommissionen;
3. die Führung von Registerkarten mit den Personalien und den getroffe - nen Massnahmen usw. nach Formular;
4. die sofortige Meldung von Mutationen der Kranken (Wohnungswech - sel, Eintritt in ein Krankenhaus, Todesfall usw.) an das Aktuariat der Sanitätskommission 3 ) ;
5. die Überwachung der vom behandelnden Arzte oder vom Schul- und Fürsorgearzt angeordneten Massnahmen für den Kranken und diejeni - ge zum Schutze der gefährdeten Umgebung.
2 In der Fürsorgestelle und von den Fürsorgeorganisationen als solchen aus findet keinerlei Behandlung von Patienten statt.
3 Die Gemeinderäte sind verpflichtet, den Fürsorgestellen eine ausgebildete Krankenschwester zur Verfügung zu stellen; diese Vorschrift kann auch durch Abkommen mit den bestehenden Krankenpflegevereinen in den Gemeinden erfüllt werden 4 ) .

Art. 6 Meldewesen

1 Als kantonale Meldestelle wird das Aktuariat der Sanitätskommission be - zeichnet 5 ) . Den Meldepflichtigen, den Ärzten, Krankenhäusern und Fürsor - gestellen werden die Meldeformulare mit den Briefumschlägen (Portofrei - heit) unentgeltlich zur Verfügung gestellt. bestätigt.»
1) Heute: den Fürsorgestellen und dem Sekretariat der Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten
2) Heute: zuhanden des behandelnden Arztes
3) Durch die Praxis auf Grund des eidg. Epidemiengesetzes (SR 818.101 ) überholt
4) Durch die Praxis überholt
5) Heute: Kantonsarzt; vgl. Art. 12 und 27 des eidg. Epidemiengesetzes (SR 818.101 ), sowie Art. 5 und Art. 10 Abs. 2 lit. g der V vom 15. März 1976 über die Organe des Gesundheitswesens und über die medizinischen und pharmazeutischen Berufe (bGS 811.11 )
2 Die Meldungen sind direkt oder durch die Fürsorgestellen an das Aktuariat der Sanitätskommission einzusenden.
3 Der kantonalen Meldestelle liegt ob:
1. die Führung des Registers der gemeldeten Fälle und der getroffenen Massnahmen sowie die Löschung der geheilten Fälle;
2. die wöchentliche Mitteilung der neuen Fälle an das eidg. Gesundheits - amt;
3. die Weitermeldung an ausserkantonale Meldestellen, eidgenössische Behörden und Fürsorgeinstitutionen;
4. die Meldung der direkt eingesandten neuen Fälle an die Fürsorgestel - len, sofern eine Fürsorge notwendig erscheint.
4 Die Meldestellen haben Schweigepflicht zu beobachten. Für jede rechtzei - tig eingereichte ärztliche Meldung wird vom Staat eine Entschädigung von
2 Franken ausgerichtet.

Art. 7 Allgemeine Massnahmen zur Verhütung der Tuberkulose und

zur Fürsorge für Erkrankte
1 Die in Art. - tung und Bekämpfung der Tuberkulose können entweder vom Kanton direkt errichtet und betrieben werden, oder es kann deren Errichtung und Betrieb der privaten Initiative überlassen und durch kantonale Subventionen geför - dert werden.
2 Insofern Verträge mit andern Kantonen oder Institutionen abgeschlossen werden, ist der Abschluss Sache des Regierungsrates.
Art. 8
1 Die Gesuche zur Erlangung der Bundesbeiträge sind gemäss den Vor - schriften der Verordnung vom 4. Januar 1929 1 ) , B Abschnitt I, II und III der kantonalen Vollziehungsbehörde einzureichen.
1) Heute: Bundesrätliche V vom 11. Januar 1955 (SR 818.161.3 )

Art. 9 Individuelle Massnahmen in den einzelnen gemeldeten Krank -

heitsfällen
1 Jeder Arzt, der einen Tuberkulösen entsprechend Art. 9 der Verordnung
2 ) meldet, hat die nötigen Massnahmen gemäss BGT Art. 3 anzuordnen und die Überwachung ihrer Durchführung selbst zu übernehmen oder der Für - sorgestelle zu übertragen. Diese wird, wenn es sich um die Versorgung ei - nes Kranken in einem Sanatorium oder in einem Krankenhause handelt, die Beschaffung der Mittel regeln und eventuell sich an den Stiftungsrat wen - den. Diese Massnahmen sind in schonendster Weise zu treffen.
2 Die Registratur erfolgt durch die kantonale Meldestelle 3 ) sowie durch die Fürsorgestellen auf den amtlichen Registerkarten.
3 Die Fürsorgestellen senden ihre Registerkarten periodisch oder auf Verlan - - ziehungsbehörde zur Eintragung und zur nachherigen Rücksendung ein. Bei ungenügend erscheinenden Massnahmen setzt sich die Vollziehungsbehör - de mit dem behandelnden Arzt direkt in Verbindung 4 ) .
4 Der Schul- und Fürsorgearzt nimmt regelmässig Einsicht in die Registratur seiner Fürsorgestelle. Wo es erforderlich erscheint, bringt er seine Bemer - kungen an.
5 In Gemeinden mit mehreren Ärzten kann jeder behandelnde Arzt den Schul- und Fürsorgearzt beiziehen, um im Falle des Bedarfs seinen Mass - nahmen vermehrten Nachdruck zu verleihen.

Art. 10 Kosten

1 Die Kosten der notwendig werdenden Fürsorgemassnahmen sind, wo die Vermögens- und Erwerbsverhältnisse es gestatten, in erster Linie von dem Kranken oder seiner Familie allein oder in Verbindung mit dem Stiftungsrat für Tuberkulosenfürsorge und den Fürsorgestellen der Gemeinden, eventuell mit den zuständigen Behörden der Heimatgemeinde zu tragen.
2 Für die Durchführung der im BGT und den Vollziehungsverordnungen ge - forderten Massnahmen wird der Kanton alljährlich den notwendigen Kredit zur Verfügung stellen.
2) SR 818.102.1
3) Heute erfolgt die Registrierung durch das Sekretariat der Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten
4) Wird nicht mehr gehandhabt
3 Die Gemeinden subventionieren die Fürsorgestellen alljährlich mit einem der Zahl der behandelten Krankheitsfälle und der durch sie verursachten Kosten entsprechenden Betrag.

Art. 11 Spezielle Massnahmen in Schulen und Anstalten.

Private Schulen und Anstalten
1 Die Vorschriften von Art. 3 des BGT und Art. 27 bis 30 der Verordnung gel - ten auch für die privaten Schulen und Anstalten. Art. 34 Abs. 2 der Verord - nung findet in dem Sinne Anwendung, dass der ärztliche Dienst dem von Schulen oder Anstalten gewählten Arzt unter Aufsicht des Schul- und Fürsor - gearztes der betreffenden Gemeinde übertragen werden kann 1 ) .

Art. 12 Registrierung 2 )

1 Für die Registrierung der Untersuchungsbefunde, die beim Eintritt der Schüler und Zöglinge und während des Aufenthaltes in der Schule oder An - stalt periodisch erhoben werden, sind für tuberkulöse oder tuberkulosege - fährdete Kinder individuelle Personalkarten zu verwenden, die in den Schul - klassen und Anstalten aufbewahrt und beim Übertritt des Schülers oder Zög - lings der neuen Schule oder Anstalt zugestellt werden. Nach dem definitiven Schulaustritt sollen die Personalkarten dem Aktuariat der Sanitätskommissi - on zur Aufbewahrung überwiesen werden.
2 Die Personen, welche mit der Ausführung dieser Massnahmen betraut wer - den, unterstehen gemäss Art. 2 des BGT der Schweigepflicht.

Art. 13 Kinder im vorschulpflichtigen und schulpflichtigen Alter

1 Die Untersuchung beim Eintritt ist auch in Anstalten, welche Kinder im vor - schulpflichtigen oder schulpflichtigen Alter aufnehmen (Kinderheime), durch - zuführen. Diese Kinder sind der ständigen ärztlichen Beobachtung auf Tu - berkulose zu unterstellen.
1) Vgl. V über den ärztlichen Dienst in Schulen und Heimen (bGS 411.4 )
2) Heute werden die Impflisten vom Schularzt geführt und die Schirmbilder vom Sekre - tariat der Liga gegen Tuberkulose und Lungenkrankheiten geführt.

Art. 14 Tuberkulosegefährdete und -verdächtige Kinder

1 Den tuberkulosegefährdeten und -verdächtigen Kindern soll die vom be - handelnden Arzt oder vom Schul- und Fürsorgearzt als notwendig erachtete Fürsorge zuteil werden. Sie sind den Eltern und den Fürsorgestellen in glei - cher Weise wie die tuberkulosekranken, ansteckungsgefährlichen Kinder zu melden und einer besondern Beobachtung durch das Lehr- und Pflegeper - sonal zu unterstellen.

Art. 15 Ansteckungsgefährliche Kinder

1 Über die definitive Entfernung ansteckungsgefährlicher Kinder aus der Schule oder Anstalt entscheidet die kantonale Vollziehungsbehörde im Be - nehmen mit dem von ihr beigezogenen Arzte und dem Departement Bildung und Kultur. Diese Amtsstellen haben dafür zu sorgen, dass den aus den öf - fentlichen Schulen ausgeschlossenen Kindern, wenn irgend möglich, eine entsprechende Schulbildung zuteil wird; eventuell haben sie weitere Mass - nahmen zu treffen. *

Art. 16 Lehr- und Pflegepersonal

1 Untersuchung und Überwachung des Lehr- und Pflegepersonals sind dem Schul- und Fürsorgearzt übertragen, ebenso die Untersuchung bei Tuberku - loseverdacht, die Überprüfung privatärztlicher Zeugnisse und allfällige amtli - che Nachuntersuchungen.
Art. 17
1 Tuberkulöse, ansteckungsgefährliche Lehrer und Pflegepersonen sind aus der Schule oder Anstalt zu entfernen.
2 Die definitive Entlassung erfolgt auf Antrag der kantonalen Vollziehungsbe - hörde und des von ihr beigezogenen Arztes sowie des Departements Bil - dung und Kultur durch den Regierungsrat. *
3 An pensionsberechtigtes Personal wird eine Invalidenrente nach Massgabe der Statuten der Lehrerpensionskasse 1 ) ausgerichtet.
1) bGS 412.22
4 Auch dem Personal, das nicht pensionsberechtigt ist, und dem Personal der dem BGT unterstellten privaten Schulen und Anstalten kann, sofern sie bei der Anstellung bzw. beim Inkrafttreten dieser Verordnung den Vorschrif - ten nachgekommen sind und ohne eigenes Verschulden in Not geraten, für Höhe der Regierungsrat entscheidet. Diese Unterstützungen gehen auf Rechnung des für die Bekämpfung der Tuberkulose gemäss Art. 10 Absatz 2 hiervor ausgesetzten Kredites. Die Inhaber der betreffenden Privatbetriebe können, soweit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse es rechtferti - gen, zu Beiträgen bis zur Höhe der vom Kanton geleisteten herangezogen werden.
5 Um die Anstellung von tuberkuloseverdächtigen Lehrern und Pflegeperso - nen auf ein Minimum zu beschränken, sind die Lehrer und Pflegepersonen vor ihrer Anstellung in den öffentlichen und privaten Anstalten sorgfältig auf Tuberkulose zu untersuchen.

Art. 18 * ...

Art. 19 Massnahmen zugunsten der gefährdeten Kinder

1 Bezüglich der Fürsorge zugunsten der gefährdeten Kinder siehe Art. 14 hiervor.
2 Das für die Entfernung von gefährdeten Kindern durch die Kindes- und Er - wachsenenschutzbehörde zu beobachtende Verfahren richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts. *
3 Die kantonale Vollziehungsbehörde ist befugt, in Verbindung mit den von ihr beigezogenen Ärzten auf Antrag des Schul- und Fürsorgearztes der Wohngemeinde des Kindes die provisorische Entfernung desselben in dring - lichen Fällen anzuordnen.

Art. 20 Bakteriologische Untersuchungen 1 )

1 Für die bakteriologischen Untersuchungen sind die Bestimmungen des Vertrages zwischen dem Kanton Appenzell A.Rh. und den Bezirkskranken - häusern sowie des Vertrages zwischen der Regierung des Kantons Appen - zell A.Rh. und dem Hygiene-Institut in Zürich betreffend die bakteriologi - schen Untersuchungen massgebend. Diese Untersuchungen sind gemäss Regierungsratsbeschluss vom 6. September 1919 unentgeltlich.

Art. 21 ... 2 )

Art. 22 Wohnungshygiene

1 Die im Interesse der Bekämpfung der Tuberkulosegefahr nötigen Woh - nungsinspektionen werden von den Ortsgesundheitskommissionen durchge - führt.
2 Alle in dieser Verordnung genannten Amtsstellen haben Wohnungen, wel - che die Verbreitung der Tuberkulose begünstigen, der Ortsgesundheitskom - mission zu melden, die in Verbindung mit dem Schul- und Fürsorgearzt die nötigen Verfügungen betreffend Wohnungsverbot, Verbesserung ungesun - der Wohnungen usw. trifft.
3 Gegen Verfügungen der Ortsgesundheitskommissionen und der Schul- und Fürsorgeärzte kann bei der Sanitätskommission und gegen deren Entschei - de an den Regierungsrat Rekurs erhoben werden.

Art. 23 Aufklärung über die Tuberkulose

1 Die Aufklärung über die Tuberkulose ist Aufgabe des Stiftungsrates der Stiftung für Tuberkulosenfürsorge 3 ) und der Fürsorgestellen, die in ihren Be - strebungen von der kantonalen Vollziehungsbehörde, der Sanitätskommissi - on und dem Roten Kreuz unterstützt werden, insbesondere durch die unent - geltliche Abgabe von Merkblättern usw. sowie durch die Subventionierung belehrender Veranstaltungen.
1) Heute werden die bakteriologischen Untersuchungen im bakteriologischen Institut des Kantonsspitals St. Gallen durchgeführt.
2) Die Desinfektionen werden heute im Epidemiengesetz (SR 818.101 ) sowie in der bundesrätlichen V über Desinfektion und Entwesung (SR 818.138.2 ) geregelt.

Art. 21 ist dadurch gegenstandslos geworden.

3) Heute: Stiftung für die Bekämpfung der Tuberkulose und von Lungenkrankheiten (vgl. aGS V/690)

Art. 24 Geheimmittel

1 Die Durchführung der Vorschriften des Art. 9 des BGT und von Art. 44 der Verordnung wird der Sanitätskommission übertragen.

Art. 25 Rekursverfahren

1 Ausser dem in Art. 19 (Entfernung von gefährdeten Kindern) hiervor geord - neten Rekursverfahren ist dieses in der Weise festgesetzt, dass gegen die Massnahmen und Verfügungen des Schul- und Fürsorgearztes sowie der Fürsorgestellen und, soweit das BGT und die auf dieses sich beziehenden Erlasse in Frage kommen, auch der Ortsgesundheitskommissionen beim Präsidenten der Sanitätskommission Rekurs erhoben werden kann. Dersel - be leitet in wichtigen Fällen den Rekurs zum Entscheid an die Sanitätskom - mission. Gegen Entscheide des Präsidenten der Sanitätskommission und der Sanitätskommission kann an den Regierungsrat rekurriert werden.
2 Die Rekursfristen betragen in allen Fällen 14 Tage und beginnen mit dem auf die Zustellung des schriftlichen Entscheides folgenden Tage. Im Weitern ist Art. 17 des Einführungsgesetzes zum ZGB 1 ) massgebend.

Art. 26 Bundesbeiträge

1 Der Regierungsrat erstattet alljährlich den Bericht über die Durchführung des BGT an den Bundesrat.
2 Die kantonale Vollziehungsbehörde hat dafür zu sorgen, dass ihr die Ein - zelberichte und Rechnungen der mit der Durchführung des BGT betrauten Amtsstellen und privaten Institutionen rechtzeitig eingereicht werden.

Art. 27 Strafbestimmungen

1 Vergehen gegen das BGT werden gemäss Art. 17 des BGT bestraft.
2 Zuständig für die Beurteilung dieser Vergehen sind in erster Instanz die Be - zirksgerichte 2 ) .
1) aGS I/26. Heute gilt Art. 8 des EG zum ZGB vom 27. April 1969 (bGS 211.1 ) sowie das Fristenlaufgesetz vom 26. April 1970 (bGS ).
2) Heute: Kantonsgericht (vgl. Art. 2 der V vom 18. Februar 1974 über die Zuständig - keit und die Organisation der kantonalen Gerichte, bGS 145.33 )
Art. 28
1 Diese Verordnung tritt nach der Annahme durch den Kantonsrat 1 ) und der Genehmigung durch den Bundesrat
2 ) in Kraft. Vom Bundesrat genehmigt am 9. Juni 1931
1) 28. Mai 1931
2) 9. Juni 1931
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
25.10.1973 keine Angabe Art. 2 Abs. 3 geändert aGS IV/641 / 1973, S.
650
25.10.1973 keine Angabe Art. 18 totalrevidiert aGS IV/641 / 1973, S.
650
20.02.2012 01.01.2013 Art. 2 Abs. 3 geändert 1207 / 2012, S. 262
20.02.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 2 geändert 1207 / 2012, S. 262
20.02.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 4 geändert 1207 / 2012, S. 262
20.02.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 5 geändert 1207 / 2012, S. 262
20.02.2012 01.01.2013 Art. 19 Abs. 2 geändert 1207 / 2012, S. 262
11.05.2015 01.01.2016 Art. 15 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
24.09.2018 01.01.2019 Art. 18 aufgehoben 1366 / 2018, S. 1330
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 2 Abs. 3 25.10.1973 keine Angabe geändert aGS IV/641 / 1973, S.

650

Art. 2 Abs. 3 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262

Art. 15 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 17 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 18 25.10.1973 keine Angabe totalrevidiert aGS IV/641 / 1973, S.

650

Art. 18 24.09.2018 01.01.2019 aufgehoben 1366 / 2018, S. 1330

Art. 18 Abs. 2 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262

Art. 18 Abs. 4 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262

Art. 18 Abs. 5 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262

Art. 19 Abs. 2 20.02.2012 01.01.2013 geändert 1207 / 2012, S. 262

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