Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt
Promotionsverordnung FMS Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotionen an der Fachmaturitätsschule Basel-Stadt (Promotionsverordnung FMS) Vom 10. Mai 2005 (Stand 10. August 2009) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 74 Abs. 1 des Schulgesetzes vom 4. April 1929
1 ) , auf Antrag des Erziehungsrates, beschliesst: I. Zeugnisse
§ 1
2 Allgemeines
1 Die Zeugnisse geben über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler sowie über die Regelmässig - keit des Schulbesuchs Aufschluss und halten die massgeblichen Beschlüsse der Zeugnisklassenkonfe - renz fest.
2 Die Zeugnisse werden zweimal jährlich, vor dem Semesterwechsel und vor Schuljahresschluss, aus - gestellt.
3 Der Zeugnisklassenkonferenz gehören all jene Lehrkräfte einer Klasse an, welche eine Note setzen oder an der Notensetzung beteiligt sind.
4 Die Klassenlehrkraft unterzeichnet die Zeugnisse. Die mündigen Schülerinnen und Schüler oder die Inhaberinnen und Inhaber der elterlichen Sorge bestätigen mit ihrer Unterschrift, vom Zeugnis Kennt - nis genommen zu haben.
§ 2 Leistungsbewertung
1 Die Leistungen werden durch ganze Noten von 6 bis 1 (6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = un - genügend, 2 = schlecht, 1 = sehr schlecht) und durch halbe Noten bewertet (5,5; 4,5; 3,5; 2,5; 1,5). Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.
2 Bei den obligatorischen Schulveranstaltungen Projektwoche, Kulturprojekt und Studienreise lauten die Bewertungen im Zeugnis: «mit Auszeichnung erfüllt», «erfüllt», oder «nicht erfüllt». Das obligato - rische berufsfeldbezogene Praktikum der 2. Klasse wird im Zeugnis mit den Prädikaten «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewertet. Die obligatorische Schulveranstaltung Landdienst/Sozialpraktikum wird auf einem speziellen Formular mit den Prädikaten «erfüllt» oder «nicht erfüllt» bewertet.
3 Das Prädikat «nicht erfüllt» steht für ungenügende oder für ohne triftigen Grund nicht erbrachte Leis - tungen.
§ 3
1 Für die Leistungsbeurteilungen ist ausschliesslich die in dem betreffenden Fach unterrichtende Lehr - kraft zuständig.
2 Wird ein Fach durch zwei oder mehrere Lehrkräfte erteilt, werden die Leistungsbewertungen durch
3 )
1) SG 410.100 .
2)
§ 1 in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).
3)
§ 3 Abs. 2 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).
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Promotionsverordnung FMS
3 Die Fachlehrkräfte sind verpflichtet, in ihrem Fach allen Schülerinnen und Schülern eine Note oder bei obligatorischen Schulveranstaltungen ohne notenmässige Beurteilung eine Leistungsbewertung in Worten zu erteilen. Die Leistungsbewertung in Noten beruht auf verschiedenen, über das ganze Se - mester erteilten Beurteilungen.
4 Fehlen den Fachlehrkräften die zur Leistungsbewertung nötigen Unterlagen, so kann die Schulleitung auf Antrag der Fachlehrkräfte eine Semesterprüfung anordnen. Die Note der Semesterprüfung ergibt die Zeugnisnote. Für eine ohne triftigen Grund versäumte Semesterprüfung wird die Note 1 gesetzt.
5 Das Zeugnis mit Promotionsentscheid wird erst nach Vorliegen der Resultate sämtlicher Semester - prüfungen und/oder des berufsfeldbezogenen Praktikums ausgestellt.
§ 4 Promotionsfächer
1 Für das weitere Fortkommen sind die Noten in den nachstehend aufgeführten Promotionsfächern massgebend: – Deutsch – Kommunikation – Medienwissen – Englisch – Vorbereitung First Certificate English – Französisch – Italienisch – Spanisch – Türkisch – Philosophie/Ethik – Geschichte – Individuum und Gesellschaft – Recht und Gesellschaft – Geographie – Betriebswirtschaftslehre – Rechnungswesen – Psychologie – Pädagogik/Psychologie – Mathematik – Anwendungen der Mathematik – Informatik – Computeranwendungen – Computerpraxis – Physik – Physik/Chemie – Biologie – Humanbiologie – Ernährungslehre – Gesundheitsfragen – Naturwissenschaften integriert – Praktische Arbeit im Labor – Sport – Tanz – Musik
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Promotionsverordnung FMS – Individueller Instrumental-, Schauspiel- oder Tanzunterricht – Bildnerisches Gestalten – Räumliches Gestalten – Bildnerisches/Räumliches Gestalten – Grafisches Gestalten – Technisches Gestalten – Textiles Gestalten – Kunstbetrachtung – Kunstgeschichte – Visuelle Kommunikation
§ 5 Klassen- und Zeugniskonferenz
1 Der Klassenkonferenz gehören alle in einer Klasse unterrichtenden Lehrkräfte an.
2 In der Klassenkonferenz werden die Zeugnisse einer Klasse, insbesondere derjenigen Schülerinnen und Schüler, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint, besprochen und zu den Zeugnis - sen Anträge zuhanden der Zeugniskonferenz beschlossen.
3 Der Zeugniskonferenz gehören alle Lehrkräfte der Fachmaturitätsschule an.
4 In der Zeugniskonferenz werden die von den Klassenkonferenzen zu den Zeugnissen gestellten An - träge behandelt und die Beschlüsse validiert.
§ 6
4 Beschlussfassung
1 Zu Beginn des Schuljahres legt die Schulleitung fest, bis zu welchem Datum die Noten in den Zeug - nistabellen eingetragen sein müssen. In der Folge finden an den von der Schulleitung bestimmten Da - ten unter der Leitung der Klassenlehrkräfte die Zeugnisklassenkonferenzen statt. In der Zeugnisklas - senkonferenz werden die Zeugnisnoten durch die Fachlehrkräfte festgesetzt, die Zeugnisse namentlich jener Schülerinnen und Schüler besprochen, deren Fortkommen in der Klasse als gefährdet erscheint, und Beschlüsse über die Verfügungen gemäss §§ 10–14 gefasst.
2 Die Zeugnisnoten und Verfügungen gemäss §§ 10–14 werden im Anschluss an die Zeugnisklassen - konferenz durch deren Mitglieder mittels Unterschrift definitiv festgesetzt bzw. erlassen.
3 Nach der Zeugnisklassenkonferenz dürfen Zeugnisnoten und Verfügungen nur geändert werden, wenn bei der Notengebung durch die Fachlehrkräfte oder bei der Beschlussfassung der Zeugnisklas - senkonferenz nachweisbar ein Irrtum unterlaufen ist. In diesem Fall bedarf die Änderung der Geneh - migung durch die Schulleitung.
4 Die Zeugnisklassenkonferenz fällt ihre Entscheide mit Mehrheitsbeschluss. Jede an der Zeugnisklas - senkonferenz anwesende Lehrperson hat eine Stimme.
§ 7
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§ 8
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§ 9
7 Abgabe der Zeugnisse
1 Nach der Zeugnisklassenkonferenz werden die Zeugnisse von der Klassenlehrkraft unterzeichnet und an einem von der Schulleitung festgesetzten Datum den Schülerinnen und Schülern persönlich ausge - händigt.
2 - tung festgesetzten Datum den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge oder den mündigen Schülerinnen und Schülern zuzustellen.
4)
§ 6 in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).
5)
§ 7 aufgehoben durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).
6)
§ 8 aufgehoben durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).
7)
§ 9 samt Titel in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).
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Promotionsverordnung FMS
§ 10 Beförderung
1 Befördert werden diejenigen Schülerinnen und Schüler, auf die die §§ 11, 12, 13 und 14 dieser Ver - ordnung keine Anwendung finden.
2 Der Eintrag im Zeugnis lautet: befördert.
§ 11 Probeweise Beförderung
1 Probeweise befördert wird in der 1. und 2. Klasse sowie am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse, wer im Semesterzeugnis mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt: – mehr als drei ungenügende Noten – Durchschnitt unter 4,0 – Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten grösser 2.
2 Probeweise befördert wird in der 1. und 2. Klasse sowie am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse, wer kein oder ein unvollständiges Zeugnis erhält.
3 Der Eintrag im Zeugnis lautet: probeweise befördert.
§ 12 Nichtbeförderung
1 Nicht befördert wird in der 1. und 2. Klasse sowie am Ende des 1. Semesters der 3. Klasse nach vor - ausgehender probeweiser Beförderung oder Probe auf Antrag sowie am Ende des 1. Semesters der wiederholten Klasse, wer im Zeugnis mindestens eines der Kriterien gemäss § 11 Abs. 1 dieser Ver - ordnung erfüllt.
2 Schülerinnen und Schüler, die bereits probeweise befördert sind, werden aufgrund eines nicht aus - stellbaren oder unvollständigen Zeugnisses nicht befördert. Vorbehalten bleibt § 14 dieser Verord - nung.
3 Nicht in die 3. Klasse befördert wird, wer das berufsfeldbezogene Praktikum der 2. Klasse nicht er - füllt hat.
4 Der Eintrag im Zeugnis lautet: nicht befördert.
§ 13
8 ) Probe auf Antrag
1 Die Zeugnisklassenkonferenz kann im Einverständnis der Schulleitung eine Schülerin oder einen Schüler auch dann probeweise befördern, wenn die in § 11 dieser Verordnung genannten Vorausset - zungen zwar nicht erfüllt sind, eine unzureichende Unterrichtspräsenz oder eine ungenügende Leis - tungsbereitschaft das erfolgreiche Weiterkommen an der Fachmaturitätsschule aber ungewiss erschei - nen lassen.
2 Die auf Antrag erfolgte Beförderung auf Probe begründet die Klassenlehrkraft gegenüber der mündi - gen Schülerin bzw. dem mündigen Schüler oder den Inhaberinnen und Inhabern der elterlichen Sorge schriftlich.
3 In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss § 13 Promotionsver - ordnung.
4 Die gemäss Abs. 1 auf Antrag erfolgte Beförderung auf Probe führt nach vorausgehender probewei - ser Beförderung nicht zu einer Nichtbeförderung gemäss § 12 dieser Verordnung.
5 Eine probeweise Beförderung nach Abs. 1 darf für eine Schülerin bzw. einen Schüler in der Fachma - turitätsschule nur einmal zur Anwendung gelangen.
8)
§ 13 in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).
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Promotionsverordnung FMS
§ 14
9 ) Ausnahmen
1 Auch wenn die Voraussetzungen für eine Nichtbeförderung gemäss § 12 erfüllt sind, kann die Zeug - nisklassenkonferenz im Einverständnis der Schulleitung von einer Nichtbeförderung absehen, wenn die Leistungen einer Schülerin bzw. eines Schülers durch unregelmässige Vorbildung, längere Krank - heit oder ungünstige häusliche Verhältnisse so beeinträchtigt worden sind, dass in einzelnen Fächern keine oder keine genügenden Noten erteilt werden konnten.
2 In diesen Fällen lautet die Eintragung im Zeugnis: Probeweise befördert gemäss § 14 Promotionsver - ordnung.
3 Die mündige Schülerin oder der mündige Schüler bzw. die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge sind dafür verantwortlich, dass die Klassenlehrkraft über die in Abs. 1 genannten Beeinträchti - gungen spätestens acht Tage vor der Zeugnisklassenkonferenz in Kenntnis gesetzt wird. Spätestens bis zur Zeugnisklassenkonferenz sind entsprechende Dokumente beizubringen. II. Zulassungsabklärungen in der 1. Klasse
§ 15
1 Für die Aufnahme in eine der sechs Fachrichtungen Pädagogik, Gestaltung/Kunst, Musik/Theater/ Tanz, Gesundheit/Naturwissenschaften, Soziale Arbeit und Kommunikation/Medien ist neben dem Promotionsentscheid am Ende der 1. Klasse der fachrichtungsspezifische Notendurchschnitt nötig. Der fachrichtungsspezifische Notendurchschnitt ist das auf eine Stelle nach dem Komma gerundete Mittel der Zeugnisnoten in den massgebenden Fächern am Ende des 1. Semesters der 1. Klasse:
2 Fachrichtung Pädagogik: Notendurchschnitt von mindestens 4,6 in den Fächern Deutsch, Franzö - sisch, Mathematik, Biologie, Musik und Bildnerisches Gestalten. Fachrichtung Gestaltung/Kunst: Bestehen einer Eignungsabklärung, deren Modalitäten durch die Schulleitung geregelt werden. Fachrichtung Musik/Theater/Tanz: Bestehen einer Eignungsabklärung, deren Modalitäten durch die Schulleitung geregelt werden. Fachrichtung Gesundheit/Naturwissenschaften: Notendurchschnitt von mindestens 4,3 in den Fächern Biologie und Mathematik. Fachrichtung Soziale Arbeit: Notendurchschnitt von mindestens 4,3 in den Fächern Deutsch, Individu - um und Gesellschaft sowie Bildnerisches Gestalten. Fachrichtung Kommunikation/Medien: Notendurchschnitt von mindestens 4,8 in den Fächern Deutsch und einer Zweitsprache (Englisch oder Französisch).
10 )
3 Bei Schülerinnen und Schülern, die am Ende der 1. Klasse gemäss § 10 dieser Verordnung befördert werden, aber keine der in Abs. 2 genannten Zulassungskriterien erfüllt oder die Zulassungskriterien für die gewünschte Fachrichtung Pädagogik oder Soziale Arbeit um 0,1 Punkte nicht erreicht haben, entscheidet die Schulleitung auf Grund zusätzlicher Abklärungen über die Aufnahme in eine bzw. die gewünschte Fachrichtung.
11 ) III. Aufnahme, Klassenwiederholung, Austritt und Wiedereintritt
§ 16 Aufnahme
1 Die Aufnahme in die Fachmaturitätsschule ist in einer eigenen Verordnung geregelt.
9)
§ 14 in der Fassung des RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).
10)
§ 15 Abs. 2 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).
11)
§ 15 Abs. 3 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).
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Promotionsverordnung FMS
§ 17 Klassenwiederholung
1 Klassenwiederholungen werden nur Schülerinnen und Schülern erlaubt, die bei erreichtem Fachmit - telschulausweis nicht über 22 Jahre alt sein werden. Über begründete Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.
12 )
2 Schülerinnen und Schüler, die eine Klasse wiederholen, werden für ein Semester probeweise beför - dert.
3 Die Schulleitung kann auf begründeten Antrag einer mündigen Schülerin bzw. eines Schülers oder der Inhaberin bzw. des Inhabers der elterlichen Sorge eine freiwillige Klassenwiederholung genehmi - gen. )
4 An der Fachmaturitätsschule ist nur eine Klassenwiederholung möglich.
§ 18
14 ) Austritt
1 Treten Schülerinnen und Schüler innerhalb von acht Tagen vor der Zeugnisklassenkonferenz aus der Fachmaturitätsschule aus, so erhalten sie ein vollständiges Zeugnis.
§ 19 Wiedereintritt
1 Wünschen nicht beförderte Schülerinnen und Schüler nach vorübergehendem Austritt wieder in die Fachmaturitätsschule einzutreten, so können sie nur in derjenigen Klassenstufe Aufnahme finden, zu deren Besuch sie nach dem letzten Zeugnis berechtigt sind. IV. Rechtsmittel
§ 20
15 ) Rekurs
1 Gegen Zeugnisse und gegen Verfügungen der Schulleitung kann nach den Bestimmungen des Orga - nisationsgesetzes an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher des Erziehungsdepartements rekurriert wer - den. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 21
1 Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird auf den Beginn des Schuljahres 2005/2006 am 15. Au - gust 2005 wirksam.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die Zeugnisse, die Promotionen und Remotio - nen an der Diplommittelschule Basel-Stadt (Promotionsverordnung DMS) vom 27. April 1999 aufge - hoben. Für Schülerinnen und Schüler der dreijährigen Diplommittelschule, welche das Diplom in re - gulärer Schulzeit bis zum Jahre 2006 erreichen können, gilt die bisherige Verordnung weiterhin.
12)
§ 17 Abs. 1 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).
13)
§ 17 Abs. 3 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).
14)
§ 18 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).
15)
§ 20 geändert durch RRB vom 22. 9. 2009 (wirksam seit 10. 8. 2009, publiziert am 26. 9. 2009).
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