Verordnung über das Bestattungswesen (816.31)
Verordnung über das Bestattungswesen (816.31)
Verordnung über das Bestattungswesen
Verordnung über das Bestattungswesen vom 19. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 33 des Gesundheitsgesetzes 1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
Art. 1 Zuständigkeit
1 Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden. Sie sorgen für die Be - reitstellung von Friedhöfen. Mehrere Gemeinden können sich für die Anlage und die Benützung eines Friedhofes zusammenschliessen.
2 Die Gemeinden erlassen Bestattungs- und Friedhof-Ordnungen.
3 Die Bestattungen und die Friedhöfe unterstehen der Oberaufsicht des De - partements Gesundheit und Soziales. *
Art. 2 Allgemeines
1 Die Gemeinden sorgen für eine würdige Bestattung.
2 Niemandem darf wegen Glaubensansichten oder aus anderen Gründen ein Begräbnis auf einem öffentlichen Friedhof versagt werden.
Art. 3 Anlage von Friedhöfen
1 Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefähr - den.
1) bGS 811.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 4 Bestattungsarten
1 Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der einge - sargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung (Einäsche - rung der eingesargten Leiche) zulässig. Der Feuerbestattung kann die Bei - setzung der Asche, in einer Urne oder offen, folgen.
2 Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.
3 Feuerbestattungen haben in einem Krematorium zu erfolgen.
4 Über die Asche können Angehörige auch persönlich verfügen.
Art. 5 * ...
Art. 6 Zeitpunkt
1 Die Bestattung hat nicht vor zweimal 24 Stunden und spätestens nach fünf - mal 24 Stunden seit Todeseintritt zu erfolgen.
2 Ausnahmen aus organisatorischen oder sanitätspolizeilichen Gründen kann die Gemeinde, gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung, bewilligen.
3 Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn die Leiche vom zu - ständigen Zivilstandsamt aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung zur Bestattung freigegeben worden ist.
4 Ist eine amtliche Untersuchung über den Todesfall im Gang, so ist die
Art. 7 Grabesruhe
1 Die Grabesruhe beträgt mindestens 20 Jahre. Vorbehalten sind amtliche oder gerichtlich angeordnete Exhumationen.
2 Auf Begehren von Angehörigen sind Urnen von der Gemeinde vor Ablauf dieser Frist zur Entnahme freizugeben, soweit dieser vorzeitigen Freigabe keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 8 Leichenpass
1 Die Ausstellung von Leichenpässen für den Transport von Leichen vom und ins Ausland erfolgt durch die zuständige kantonale Stelle 1 ) .
1) Art. 16 Abs. 3 V über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen so -
Art. 9 Schlussbestimmungen
1 Die Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat 2 ) in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das Begräb - niswesen vom 31. Mai 1929 3 ) aufgehoben. wie Transport von Leichen vom und ins Ausland (SR 818.61 )
2) 19. Juni 1995
3) bGS 816.31 (aGS II/279)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
25.11.2007 01.01.2008 Art. 5 aufgehoben 1052 / 2007, S. 634,
934
11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 1 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 25.11.2007 01.01.2008 aufgehoben 1052 / 2007, S. 634,
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