Verordnung über das Bestattungswesen (816.31)
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Verordnung über das Bestattungswesen

Verordnung über das Bestattungswesen vom 19. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 33 des Gesundheitsgesetzes 1 ) , verordnet: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Zuständigkeit

1 Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden. Sie sorgen für die Be - reitstellung von Friedhöfen. Mehrere Gemeinden können sich für die Anlage und die Benützung eines Friedhofes zusammenschliessen.
2 Die Gemeinden erlassen Bestattungs- und Friedhof-Ordnungen.
3 Die Bestattungen und die Friedhöfe unterstehen der Oberaufsicht des De - partements Gesundheit und Soziales. *

Art. 2 Allgemeines

1 Die Gemeinden sorgen für eine würdige Bestattung.
2 Niemandem darf wegen Glaubensansichten oder aus anderen Gründen ein Begräbnis auf einem öffentlichen Friedhof versagt werden.

Art. 3 Anlage von Friedhöfen

1 Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefähr - den.
1) bGS 811.1 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Bestattungsarten

1 Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der einge - sargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung (Einäsche - rung der eingesargten Leiche) zulässig. Der Feuerbestattung kann die Bei - setzung der Asche, in einer Urne oder offen, folgen.
2 Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.
3 Feuerbestattungen haben in einem Krematorium zu erfolgen.
4 Über die Asche können Angehörige auch persönlich verfügen.

Art. 5 * ...

Art. 6 Zeitpunkt

1 Die Bestattung hat nicht vor zweimal 24 Stunden und spätestens nach fünf - mal 24 Stunden seit Todeseintritt zu erfolgen.
2 Ausnahmen aus organisatorischen oder sanitätspolizeilichen Gründen kann die Gemeinde, gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung, bewilligen.
3 Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn die Leiche vom zu - ständigen Zivilstandsamt aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung zur Bestattung freigegeben worden ist.
4 Ist eine amtliche Untersuchung über den Todesfall im Gang, so ist die

Art. 7 Grabesruhe

1 Die Grabesruhe beträgt mindestens 20 Jahre. Vorbehalten sind amtliche oder gerichtlich angeordnete Exhumationen.
2 Auf Begehren von Angehörigen sind Urnen von der Gemeinde vor Ablauf dieser Frist zur Entnahme freizugeben, soweit dieser vorzeitigen Freigabe keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.

Art. 8 Leichenpass

1 Die Ausstellung von Leichenpässen für den Transport von Leichen vom und ins Ausland erfolgt durch die zuständige kantonale Stelle 1 ) .
1) Art. 16 Abs. 3 V über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen so -

Art. 9 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat 2 ) in Kraft.
2 Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das Begräb - niswesen vom 31. Mai 1929 3 ) aufgehoben. wie Transport von Leichen vom und ins Ausland (SR 818.61 )
2) 19. Juni 1995
3) bGS 816.31 (aGS II/279)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
25.11.2007 01.01.2008 Art. 5 aufgehoben 1052 / 2007, S. 634,
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11.05.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 3 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 1 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588

Art. 5 25.11.2007 01.01.2008 aufgehoben 1052 / 2007, S. 634,

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