Verordnung über das Bestattungswesen
                            Verordnung  über das Bestattungswesen  vom 19. Juni 1995 (Stand 1. Januar 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 33 des Gesundheitsgesetzes  1  )  ,  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständigkeit
                            1  Das Bestattungswesen ist Aufgabe der Gemeinden. Sie sorgen für die Be  -  reitstellung von Friedhöfen. Mehrere Gemeinden können sich für die Anlage  und die Benützung eines Friedhofes zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden erlassen Bestattungs- und Friedhof-Ordnungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestattungen und die Friedhöfe unterstehen der Oberaufsicht des De  -  partements Gesundheit und Soziales.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Allgemeines
                            1  Die Gemeinden sorgen für eine würdige Bestattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemandem darf wegen Glaubensansichten oder aus anderen Gründen ein  Begräbnis auf einem öffentlichen Friedhof versagt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anlage von Friedhöfen
                            1  Friedhöfe dürfen die öffentliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefähr  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  811.1  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Bestattungsarten
                            1  Als Bestattungsarten sind sowohl die Erdbestattung (Beisetzung der einge  -  sargten Leiche in einem Erdgrab) als auch die Feuerbestattung (Einäsche  -  rung der eingesargten Leiche) zulässig. Der Feuerbestattung kann die Bei  -  setzung der Asche, in einer Urne oder offen, folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erdbestattungen dürfen nur auf Friedhöfen erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Feuerbestattungen haben in einem Krematorium zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über die Asche können Angehörige auch persönlich verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 * ...
Art. 6 Zeitpunkt
                            1  Die Bestattung hat nicht vor zweimal 24 Stunden und spätestens nach fünf  -  mal 24 Stunden seit Todeseintritt zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen   aus   organisatorischen   oder   sanitätspolizeilichen   Gründen  kann die Gemeinde, gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung, bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestattung darf erst vorgenommen werden, wenn die Leiche vom zu  -  ständigen Zivilstandsamt aufgrund einer ärztlichen Todesbescheinigung zur  Bestattung freigegeben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist eine amtliche Untersuchung über den Todesfall im Gang, so ist die
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Grabesruhe
                            1  Die Grabesruhe beträgt mindestens 20 Jahre. Vorbehalten sind amtliche  oder gerichtlich angeordnete Exhumationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Begehren von Angehörigen sind Urnen von der Gemeinde vor Ablauf  dieser Frist zur Entnahme freizugeben, soweit dieser vorzeitigen Freigabe  keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Leichenpass
                            1  Die Ausstellung von Leichenpässen für den Transport von Leichen vom  und ins Ausland erfolgt durch die zuständige kantonale Stelle  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art. 16 Abs. 3 V über Transport und Beisetzung ansteckungsgefährlicher Leichen so  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Schlussbestimmungen
                            1  Die Verordnung tritt mit der Annahme durch den Kantonsrat  2  )   in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über das Begräb  -  niswesen vom 31. Mai 1929  3  )   aufgehoben.  wie Transport von Leichen vom und ins Ausland (SR  818.61  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  19. Juni 1995
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS 816.31 (aGS II/279)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.11.2007  01.01.2008  Art. 5  aufgehoben  1052 / 2007, S. 634,
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 3  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Abs. 3 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 5 25.11.2007 01.01.2008 aufgehoben 1052 / 2007, S. 634,
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