Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Base... (339.240)
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Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft

Sanitätsdienst: Vereinbarung mit BL Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft (Vereinbarung Sanitätsdienst) Vom 13. Februar 2007 (Stand 1. Januar 2009) Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsde - partement
1 ) des Kantons Basel-Stadt vereinbaren gestützt auf die seit Jahren bestehenden Absprachen zwischen den beiden Kantonen über den Einsatz der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft und ausgehend von der bis Ende 2006 geltenden Vereinbarung vom 16. März 2001
2 ) und den gesammelten Erfahrungen der letzten Jahre, was folgt:
3 )

§ 1 Grundsatz

1 Diese Vereinbarung regelt – gestützt auf § 5 Abs. 2 der Verordnung vom 8. Februar 2000
4 ) über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im Kanton Basel-Landschaft – die Durchführung der entsprechenden Transporte durch die Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Ba - sel-Landschaft.
2 Die Sanität Basel steht für die Erfüllung von Aufgaben, die primär in den Zuständigkeitsbereich der basellandschaftlichen Instanzen fallen, im Rahmen dieser Vereinbarung zur Verfügung.

§ 2 Allgemeines

1 Die Priorität der Transportaufträge beinhaltet die permanente Einsatzbereitschaft der Sanität Basel auch zugunsten der Bevölkerung des Kantons Basel-Landschaft für das Einsatzgebiet gemäss § 3 Abs.
2 dieser Vereinbarung sowie im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten für Einsätze auf Anfrage von basellandschaftlichen Rettungsdiensten infolge von Kapazitätsengpässen.
2 Bei Katastrophen- und Grossereignissen steht die Sanität Basel als Ersteinsatzelement im gesamten Kantonsgebiet des Kantons Basel-Landschaft zur Verfügung.
3 Die Sanität Basel hat eine Auskunftspflicht gegenüber der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in administrativen und medizinischen Fragen.
4 Die Sanität Basel hat das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mitglied in die Rettungs - kommission des Kantons Basel-Landschaft zu delegieren.

§ 3 Organisatorisches

1 Die Sanität Basel führt für die Bezirke Arlesheim und Laufen eine eigene Einsatzzentrale für die Nummer 144.
2 - nung vom 8. Februar 2000 über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im Kanton Basel-Landschaft. Nicht einvernehmliche Änderungen der Gebietsaufteilung sind an die Kün - digungsfristen dieser Vereinbarung gebunden.
3 Für die gesicherte Verbindung der kantonalen Alarmzentrale Basel-Landschaft zur Sanität Basel ist der Kanton Basel-Landschaft verantwortlich.
1) Per 1. Januar 2009: Justiz- und Sicherheitsdepartement.
2) GS 34.0065.
3) Ingress in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).
4) GS 33.1122, SGS 934.11 .
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Sanitätsdienst: Vereinbarung mit BL

§ 4 Einsatzstrategie

1 Mittel, Qualität und Betrieb richten sich, je nach Einsatzart, nach den Definitionen und Weisungen des Interverbandes für Rettungswesen (IVR).
2 Die Interventionszeiten sind aktuell vom IVR definiert und betragen in 90% der Fälle maximal 15 Minuten für D1- und D2-Einsätze.
3 Zielspitäler sind primär die Kantonsspitäler des Kantons Basel-Landschaft, das UKBB (an zwei Standorten) und die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal gemäss ihrer Gebietszuteilung.

§ 5 Tarifierung

1 Die Rechnungsstellung für alle durchgeführten Transporte, behördlich angeordnete Anlässe sowie Katastropheneinsätze erfolgt gemäss den zwischen der Sanität Basel und den Versicherern jeweils gel - tenden Tarifverträgen oder – bei Fehlen eines Vertrages – gemäss den durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt festgesetzten oder in der jeweils aktuellen Gebührenverordnung Sanität erlasse - nen Tarifen.
2 Die Pikettstellungen werden den Auftraggebern auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zu den Vollkostentarifen verrechnet.

§ 5a

5 ) Koordination der Tarifverhandlungen
1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt streben an, die Tarifverhandlungen mit den Versiche - rern ab dem Tarifjahr 2011 zu koordinieren.

§ 5b

6 ) Verhandlungen betreffend Zuweisung an Spitäler
1 Die Vertragspartner streben an, bis Ende 2010 Grundsätze für die Zuweisung von Notfallpatientinnen und -patienten an die Spitäler im Versorgungsgebiet der Sanität Basel auszuarbeiten.

§ 6 Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen

1 Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem Kanton Basel-Stadt für die Inanspruchnahme der Dienst - leistungen der Sanität Basel einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Abgeltung der erbrachten gemein - wirtschaftlichen Leistungen (nicht durch die Tarife gedeckte Betriebs- und Bereitschaftskosten, Kosten für den laufenden Unterhalt von Katastrophenmaterial, Kosten für die Ausbildung von Ret - tungssanitäterinnen und Rettungssanitätern, Einsatzzentrale für die Nummer 144, Kosten für die Pla - nung und Einsatzbereitschaft des Katastrophenelements, Kosten für Mietleitungen nach Liestal, Dor - nach und Laufen etc.).
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7 )
3 Die Abgeltung wird im Rahmen der jeweils geltenden BL/BS-Standards für den Leistungseinkauf zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt festgelegt.
8 )
4 Die Vertragspartner sind übereingekommen, dass der Kanton Basel-Landschaft folgende pauschale Abgeltungsbeiträge an den Kanton Basel-Stadt leistet: für das Jahr 2007 CHF 450'000, für das Jahr Beitrag ist per 30. Juni des betreffenden Jahres fällig.
9 )
5 Einigen sich die Vertragsparteien für die folgenden Jahre nicht vorgängig auf die Beiträge im Rah - men der BL/BS-Standards gemäss Abs. 3, leistet der Kanton Basel-Landschaft eine Akonto-Zahlung in der Höhe von CHF 100'000 pro Semester. Nach der gegenseitigen Einigung der Vertragspartner über die Abgeltung wird eine Ausgleichszahlung zu Gunsten oder zu Lasten des Kantons Basel-Land - )
5)

§ 5a eingefügt durch den Nachtrag II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

§ 5b eingefügt durch den Nachtrag II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

7)

§ 6 Abs. 2 aufgehoben durch den Nachtrag II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

8)

§ 6 Abs. 3 in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

9)

§ 6 Abs. 4 in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

10)

§ 6 Abs. 5 beigefügt durch den Nachtrag II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

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Sanitätsdienst: Vereinbarung mit BL

§ 7 Haftung

1 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Sanität Basel bei Einsätzen gemäss dieser Vereinbarung verursacht werden. Die Sanität Basel verpflichtet sich, für sol - che im Rahmen der massgeblichen gesetzlichen Vorschriften Schäden einzustehen und eine entspre - chende und ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

§ 8

11 ) Unstimmigkeiten
1 Soweit sich bei der Anwendung dieser Vereinbarung Unklarheiten ergeben sollten, werden sich die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsdeparte - ment
12 ) des Kantons Basel-Stadt um eine Verständigung bemühen. Kommt keine Einigung zustande, entscheiden die beiden Kantonsregierungen über die weiteren Schritte.

§ 9

13 ) Dauer und Kündigung
1 Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie ist schriftlich auf das Ende eines Ka - lenderjahres unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist kündbar, erstmals auf Ende des Jahres 2012.

§ 10 Schlussbestimmungen

1 Diese Vereinbarung ist zu publizieren. Sie wird rückwirkend auf den 1. Januar 2007 wirksam.
14 )
2 Diese Vereinbarung wird in vier Originalen gefertigt und unterzeichnet. Beide Vereinbarungspartner erhalten je zwei Originale. Liestal, den 5. März 2007 Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion des Kantons Basel-Landschaft Der Vorsteher: Erich Straumann Basel, den 19. Februar 2007 Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt Der Vorsteher: Hanspeter Gass
11)

§ 8 samt Titel in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

12)

§ 8: Per 1. Januar 2009: Justiz- und Sicherheitsdepartement.

13)

§ 9 samt Titel in der Fassung des Nachtrags II vom 16. 12. 2008 (wirksam seit 1. 1. 2009).

14) Publiziert am 21. 4. 2007.
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