Test - Riehen Gottesacker am Hörnli: Vorplatz
Vorplatz Gottesacker am Hörnli: spezielle Bauvorschriften Test - Riehen Gottesacker am Hörnli: Vorplatz Vom 13. Oktober 1930 (Stand 30. August 1990) Der Grosse Rat erlässt aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes für die Bebauung der den Vor - platz des Gottesackers am Hörnli begrenzenden Parzellen die folgenden speziellen Bauvorschriften:
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1) Für den GRB mit den Bauvorschriften siehe den Anhang.
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Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne
7 Riehen Gottesacker am Hörnli: Vorplatz GRB vom 23. Oktober 1930 Der Grosse Rat erlässt aufgrund von § 8 des Hochbautengesetzes für die Bebauung der den Vorplatz des Gottesackers am Hörnli begren zenden Parzellen die folgenden speziellen Bauvorschriften: I. Die Baublöcke sind in ihrer allgemeinen Anlage aufgrund der vom Re gierungsrat genehmigten Schemapläne in Situation, Ansichten und Schnitten 1 : 200, Nr. 1066 und Nr. 1067, vo m 23. Mai 1930 zu gestalten. Die Höhenlage der Hauptgesimse und der Dachfirste so wie die Dachnei gungen müssen den Schemaplänen entsprechen. Stehende Dachfenster oder Dachaufbauten sind an allen Fassaden verboten. Die Dachgesimse sind in Profil und Auslad ung einheitlich zu gestalten und es ist ein ein - heitliches Material zur Dachdeckung zu verwenden. II. Die Gebäude müssen aus dem Erdgeschoss und zwei Stockwerken be stehen. Die Fenster - und Türöffnungen des Erdgeschosses können der Zweckbestimmung der hi er liegenden Räume angepasst werden. Die Fenster der Stockwerke müssen auf gleicher Höhe liegen und im Lichten gleich hoch sein. Ihre Breitedimensionen sind frei. III. Über die Wahl der sichtbaren Baumaterialien und die farbige Ge staltung der Fassaden w erden keine bindenden Detailvorschriften aufgestellt. Es wird nur verlangt, dass der Gesamteindruck der Ge bäude ein ruhiger und einheitlicher sei. Dem zuständigen Departe ment sind besondere detail lierte Vorlagen über die Fassadengestal tung in Bezug auf Form, Material und Farbe zu unterbreiten.
1 ) IV. Die Pläne zu sämtlichen, den Platz umgebenden Gebäuden sind dem Re gierungsrat zur Genehmigung vorzulegen. V. Zur Sicherung der Erhaltung des einheitlichen Platzeindruckes dür fen Veränderungen an den Fas saden bei Anlass von Renovationsar beiten nur mit Genehmigung des zuständigen Departements vorge - nommen werden.
2 ) Die jeweiligen Liegenschaftseigentümer sind deshalb ver pflich tet, in solchen Fällen dem Bauinspektorat ein Baubegehren einzureichen.
1 ) Ziff. III: Vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
2 ) Ziff. V: Vorausgehender Satz in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
Spezielle Bauvorschriften / Bebauungspläne VI. Das zuständige Departement wird ermächtigt, Abweichungen von den Bauvorschriften zuzulassen, sofern dadurch die Gesamtkonzep tion der Bebauung nicht beeinträchtigt wird.
3 ) Dieser Beschluss ist zu publizieren; er unterliegt dem Referendum. Link zu den Bebauung splänen und Dokumenten in OEREBl ex im Geoportal: https://oereblex.bs.ch/api/geolinks/234.html
3 ) Ziff. VI in der Fassung der Verordnung vom 21. 8. 1990 (wirksam seit 30. 8. 1990).
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