Verordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Familienzulagen
                            Verordnung  zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz  über die Familienzulagen  (V zum FamZG)  vom 16. Dezember 2008 (Stand 1. Januar 2016)  Der Regierungsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt auf das Einführungsgesetz vom 1. Dezember 2008 zum Bundesge  -  setz über die Familienzulagen  1  )  ,  verordnet:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zuständiges Departement
                            1  Das Departement  Gesundheit und Soziales  ist zuständiges Departement  im Sinne des EG zum FamZG.  *  II. Anerkennung von Familienausgleichskassen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verfahren (Art. 11 Abs. 2 EG zum FamZG)
                            1  Anerkennungen von Familienausgleichskassen werden per 1. Januar aus  -  -  res einzureichen. Die Gesuche haben vollständige Angaben über Organisati  -  on, Organe und Finanzen der gesuchstellenden Kasse sowie deren Regle  -  ment zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sämtliche nach der Anerkennung eingetretenen Änderungen in Belangen,  welche eine Grundlage bildeten für die Anerkennung, sind dem Departement  mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  EG zum FamZG (bGS  822.41  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Widerruf der Anerkennung (Art. 12 EG zum FamZG)
                            1  Erhält das Departement Kenntnis von Tatsachen, welche einen Widerruf  der Anerkennung zur Folge haben, setzt es der Familienausgleichskasse  eine angemessene Frist, um den gesetzmässigen Zustand wieder herzustel  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verstreicht die Frist ungenutzt, verfügt das Departement den Widerruf.  III. Verfahren  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Geltendmachung
                            1  Anspruchsberechtigte Arbeitnehmende machen ihren Anspruch auf Famili  -  enzulagen beim Arbeitgebenden geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Macht die anspruchsberechtigte Person die Familienzulage nicht selber  geltend, kann der Anspruch vom andern Elternteil sowie von der Person, So  -  zialhilfestelle oder Einrichtung, welche für das Kind sorgt, geltend gemacht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Anmeldung
                            1  Selbständigerwerbende machen ihren Anspruch mit einer Anmeldung bei  der Familienausgleichskasse geltend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Arbeitgebenden melden die anspruchsberechtigten Arbeitnehmenden der  Familienausgleichskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfügung
                            1  Die Familienausgleichskasse entscheidet über den Anspruch in Form einer  Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Auszahlung
                            1  Die Zulagen für Arbeitnehmende werden jeweils auf Ende des Monats fäl  -  lig. Sie werden durch den Arbeitgebenden ausgerichtet und auf der Lohnab  -  rechnung separat aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Arbeitgebenden haben periodisch mit der Familienausgleichskasse  abzurechnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zulagen für Selbständigerwerbende werden durch die Familienaus  -  gleichskasse in der Regel vierteljährlich ausgerichtet. Die Verrechnung mit  geschuldeten Beiträgen ist zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Nichterwerbstätige (Art. 8 Abs. 3 EG zum FamZG)
                            1  Nichterwerbstätige melden ihren Anspruch bei der Familienausgleichskas  -  se Appenzell Ausserrhoden an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Gesuch legen sie die für die Prüfung notwendigen Unterlagen bei,  insbesondere die in den letzten zwölf Monaten zuletzt eingereichte Steuerer  -  klärung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hat die antragstellende Person keine Steuererklärung eingereicht oder  macht sie geltend, dass die tatsächlichen Verhältnisse massgeblich von der  eingereichten Steuererklärung abweichen, hat sie die anspruchsbegründen  -  den Tatsachen nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zulagen für Nichterwerbstätige werden durch die Familienausgleichs  -  kasse Appenzell Ausserrhoden ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Familienausgleichskassen
                            1  Die Familienausgleichskassen regeln die Details des Verfahrens. Sie stel  -  len die notwendigen Formulare zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Aufsicht und Kontrolle  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Grundsatz (Art. 19 und 20 EG zum FamZG)
                            1  Die Familienausgleichskassen stellen dem Departement innert drei Mona  -  ten unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung, den Revisionsbericht sowie  die notwendigen statistischen Angaben zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassen  -  versicherung  1  )   über die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten  sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Register
                            1  Die Familienausgleichskassen führen ein Verzeichnis der ihnen ange  -  schlossenen Arbeitgebenden, der Nichterwerbstätigen, der Selbständiger  -  werbenden sowie der Arbeitnehmenden ohne beitragspflichtige Arbeitgeben  -  de.  V. Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden  2  )  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Organisation
                            1  Die Verordnung über die Organisation der Ausgleichskasse  3  )   findet sinnge  -  mäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Abrechnungsstellen
                            1  Die Familienausgleichskasse Appenzell Ausserrhoden kann Verbandsaus  -  gleichskassen im Sinne der Art.  53  ff. des Bundesgesetzes über die Alters-  und Hinterlassenenversicherung  4  )  , denen im Kanton Appenzell Ausserrho  -  den domizilierte Arbeitgebende und bzw. oder Selbständigerwerbende ange  -  schlossen sind, die Erhebung der Beiträge und die Ausrichtung der Zulagen  übertragen. Die Einzelheiten sind jeweils in einer Vereinbarung zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  AHVG (SR  831.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  13  EG  zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  bGS  831.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  AHVG (SR  831.10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Beitragssätze (Art. 6 Abs. 3 EG zum FamZG)
                            1  Der Beitragssatz beträgt für Arbeitgebende und für Selbständigerwerbende  je 1.6 Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Nichterwerbstätige (Art. 8 Abs. 1 und 3 EG zum FamZG) *
                            1  Die Ausgleichskasse stellt dem Kanton bis zum 15. Dezember Rechnung  für:  a)  die im laufenden Jahr an die Nichterwerbstätigen ausgerichteten Zula  -  gen abzüglich der Beiträge der Nichterwerbstätigen;  b)  die Durchführungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anteil, den Nichterwerbstätige gemäss Art. 8 Abs. 1 EG zum FamZG  zu leisten haben, beträgt 20 Prozent.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Kassenrevision
                            1  Die Familienausgleichskasse ist jährlich durch das Revisionsorgan der  kantonalen Ausgleichskasse zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Information
                            1  Die Familienausgleichskasse informiert die möglichen Anspruchsberechtig  -  ten angemessen über ihre Ansprüche.  VI. Verschiedene Bestimmungen  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kassenwechsel
                            1  Ein Wechsel der Familienausgleichskasse kann jeweils nur auf den Jahres  -  anfang erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer zu einer anderen Familienausgleichskasse wechselt, meldet der bis  -  herigen Familienausgleichskasse den Austritt bis zum 31. August des dem  Wechsel vorangehenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bisherige Familienausgleichskasse meldet der neuen Familienaus  -  gleichskasse sowie dem Departement den Austritt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Statistik
                            1  Das Departement sorgt für die Datenerhebung nach den Bestimmungen  des Bundesrechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Departement kann diese Aufgabe ganz oder teilweise der Familien  -  ausgleichskasse  Appenzell  Ausserrhoden   übertragen.   Diese   wird   dafür  durch den Kanton entschädigt.  VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Die Verordnung vom 29. Oktober 1984 zum Gesetz über die Kinderzula  -  gen  2  )   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt des unbenützten Ablaufs der Refe  -  rendumsfrist zum EG zum FamZG  3  )   am 1. Januar 2009 in Kraft.  4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art.  20 Familienzulagenverordnung (FamZV; SR  836.21  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 822.411 (lf. Nr. 689)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Abl. 2008, S. 1230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Referendumsfrist ist am 3. Februar 2009 unbenützt abgelaufen (Abl. 2009, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2010  01.01.2011  Art. 14 Abs. 1  geändert  1163 / 2010, S. 837
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2013  01.01.2014  Art. 14 Abs. 1  geändert  1256 / 2013, 472
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2013  01.07.2013  Art. 15  Titel geändert  1256 / 2013, 472
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.06.2013  01.07.2013  Art. 15 Abs. 2  eingefügt  1256 / 2013, 472
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2015  01.01.2016  Art. 1 Abs. 1  geändert  1287 / 2015, S. 588
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.