Reglement über die Entschädigung der gewerbsmässigen, nicht anwaltlichen Vertretung ... (291.410)
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Reglement über die Entschädigung der gewerbsmässigen, nicht anwaltlichen Vertretung in SchKG-Summarverfahren

Entschädigung in SchKG-Summarverfahren: Reglement Reglement über die Entschädigung der gewerbsmässigen, nicht anwaltlichen Vertretung in SchKG-Summarverfahren Vom 11. Dezember 2017 (Stand 1. Januar 2018) Der Gerichtsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 16 Abs. 1 des Advokaturgesetzes
1 ) vom 15. Mai 2002 sowie § 9 Abs. 2 Ziffer 7 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisations - gesetz, GOG) vom 3. Juni 2015
2 ) ,

§ 1 Parteientschädigung bei nicht anwaltlicher Vertretung

1 In Verfahren nach Art. 251 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO) vom 19. Dezember 2008 Kosten einer berufsmässigen Vertretung gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO durch eine Person ohne Zu - lassung als Anwältin oder Anwalt zwischen Fr. 50 und Fr. 500.
2 Die Parteientschädigung wird unter Berücksichtigung des Streitwerts, des Aufwands und der Schwie - rigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht festgesetzt.

§ 2 Übergangsbestimmung

1 Dieses Reglement gilt für diejenigen Prozesse, die ab dem 1. Januar 2018 eingeleitet bzw. rechtshän - gig gemacht worden sind. Schlussbestimmung Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
1) SG 291.100.
2) SG 154.100.
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