Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeins... (952.570)
    CH - BS

    Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten

    Gewerbeparkkarten.Vereinbarung Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai
    1984
    1 ) und § 37i des Strassengesetzes vom 24. März 1986
    2 ) - sel-Stadt, gestützt auf § 16 der Verordnung vom 19. August 2014
    3 ) über die Parkraumbewirtschaftung sowie der Verordnung vom 24. August 2014
    4 ) schliessen folgende Vereinbarung:

    § 1 Gegenseitig Bezugsstelle

    1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl des Antragstellenden herausgegeben: von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.

    § 2 Bewilligungsvoraussetzungen

    1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewilligungs - voraussetzungen erteilt.
    2 Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbebetrieben bezogen wer - den.

    § 3 Parkierberechtigungen

    1 Für die Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden und im jeweiligen Kanton geltenden gesetzlichen Rege - lungen.

    § 4 Gebühr

    1 Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken.
    2 Weitere Gebühren: Fahrzeugwechsel (gleicher Halter): 30 Franken Kontrollschildwechsel (gleicher Halter): 30 Franken Erstellen von Duplikaten: 30 Franken
    3 Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber.

    § 5 Verteilschlüssel

    1 Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab 30 Franken für ihren Aufwand ab.
    2 Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben: dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und
    1) GS 29.276, SGS 100 .
    2) GS 29.252, SGS 430 .
    3) SG 952.560 .
    4) SG 952.300 .
    1
    Gewerbeparkkarten.Vereinbarung dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.

    § 6 Gegenseitige Information und Zusammenarbeit

    1 Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone informieren sich gegenseitig über erteilte, ab - gelehnte und entzogene Bewilligungen.

    § 7 Anwendbares Recht

    1 Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.

    § 8 Inkrafttreten, Kündigung

    1 Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
    2 Er kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden. Basel/Liestal 16. Dezember 2014 Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt Der Präsident: Dr. Guy Morin Die Staatsschreiberin: Barbara Schüpbach-Guggenbühl Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft Der Präsident: Isaac Reber Der Landschreiber: Peter Vetter
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