Verordnung über das kantonale Einigungsamt (823.1)
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Verordnung über das kantonale Einigungsamt

Verordnung über das kantonale Einigungsamt vom 5. September 1941 (Stand 2. September 1949) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf die Art. 30 und 35 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1914 be - treffend die Arbeit in den Fabriken 1 ) sowie auf Art. 37 der Kantonsverfas - sung vom 26. April 1908
2 ) , verordnet: I. Zuständigkeit (1.)
Art. 1
1 Dem kantonalen Einigungsamt liegt ob die Vermittlung von Kollektivstreitig - keiten: a) zwischen Fabrikinhabern und Arbeitern oder Angestellten über das Ar - beitsverhältnis sowie über die Auslegung und Ausführung von Ge - samtarbeits- und Normalarbeitsverträgen (Bundesgesetz über die Ar - beit in den Fabriken, Art. 30 und 31); b) zwischen Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten von Be - rufsarten, die dem Fabrikgesetz
3 ) nicht oder nur teilweise unterstellt sind.
2 Unter Kollektivstreitigkeiten sind Differenzen zu verstehen, welche sich aus den entgegengesetzten Interessen der Betriebsinhaber und der Arbeiter oder Angestellten in den Arbeitsbedingungen sowie in der Auslegung und Ausführung von Gesamtarbeits- und Normalarbeitsverträgen ergeben und welche zu Streiks, Sperren und Aussperrungen führen können.
1) SR 821.41
2) aGS I/1
3) Heute Arbeitsgesetz (SR 822.11 )
Art. 2
1 Das kantonale Einigungsamt kann als Schiedsgericht in Streitigkeiten zwi - schen Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten angerufen werden, sofern die Voraussetzungen des Art. 1 im Übrigen nicht gegeben sind, wenn beide Parteien sich auf das kantonale Einigungsamt als Schiedsgericht geei - nigt haben, die Klägerschaft oder die Beklagtschaft aus einer Mehrheit von Personen besteht und die Differenzen aus einem Arbeitsverhältnis hervorge - hen.
Art. 3
1 Durch Beschluss des Regierungsrates kann dem kantonalen Einigungsamt die Erledigung weiterer Differenzen zwischen Betriebsinhabern und Arbei - tern oder Angestellten betreffend die Arbeitsbedingungen übertragen wer - den.
Art. 4
1 Kollektivstreitigkeiten, welche über die Grenzen des Kantons Appenzell A.Rh. reichen, sind sofort von dem im Kanton Appenzell A.Rh. wohnenden Beteiligten dem Regierungsrat anzuzeigen 1 ) .
Art. 5
1 Keine Anwendung findet die Verordnung: a) auf die Werkstätten des Bundes; auf die Betriebe des Kantons und der Gemeinden kommt sie nur für diejenigen Kollektivstreitigkeiten in Anwendung, welche zwischen der Verwaltung der betreffenden Betriebe und den nicht in einem öffentli - chen Anstellungsverhältnis befindlichen Arbeitern entstehen (OR Art.
362 ) );
1) lit. a, b und c sind durch die Einführung des BG über die eidgenössische Einigungs - stelle zur Beilegung von kollektiven Arbeitsstreitigkeiten (SR 821.42 ) und der dazu - gehörenden VV (SR 821.421 ) gegenstandslos geworden, da diese bundesrechtli - chen Bestimmungen auch kollektive Arbeitsstreitigkeiten in nichtindustriellen Wirt - schaftszweigen regeln
2) Heute Art. 342 OR (SR 220 )
b) wenn mehrere Fabrikinhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter eine freiwillige Einigungsstelle errichten (Bundesgesetz über die Arbeit in den Fabriken, Art. 33). Die betreffenden Betriebe sind jedoch verpflich - tet, dem Regierungsrat hievon Mitteilung zu machen, unter Vorlegung des Abkommens. II. Organisation (2.)
Art. 6
1 Das Einigungsamt besteht aus dem Präsidenten, dem Aktuar und einer gleich grossen Anzahl von Betriebsinhabern und Arbeitern oder Angestellten als Fachbeisitzer.
2 Der Präsident, seine Stellvertreter und der Aktuar dürfen weder Betriebsin - haber noch Arbeiter oder Angestellte in wirtschaftlichen lndustriebetrieben sein.
Art. 7
1 Der Präsident leitet die Verhandlungen.
2 Der Aktuar führt das Protokoll und besorgt die ihm übertragenen schriftli - chen Arbeiten.
Art. 8
1 Der Präsident bestimmt den Ort der Verhandlungen.
2 Die Gemeinden haben für die Verhandlungen geeignete Lokale unentgelt - lich zur Verfügung zu stellen und die Kosten der Beleuchtung, Heizung und Bedienung zu tragen.
Art. 9
1 Die Wahl des Präsidenten, seiner beiden Stellvertreter und des Aktuars er - folgt durch den Regierungsrat je für ein Amtsjahr.
2 Das Präsidium des Einigungsamtes kann einem Departement übertragen werden.
Art. 10
1 Die Fachbeisitzer werden vom Regierungsrat bei Beginn einer Amtsperi - ode bestimmt.
2 Die Fachbeisitzer sind den hauptsächlichsten wirtschaftlichen Betrieben des Kantons in gleicher Zahl aus Betriebsinhabern und Arbeitern oder Ange - stellten zu entnehmen.
3 Den Berufsverbänden ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge zu machen.
4 Wählbar sind Schweizer Bürger und Bürgerinnen, die volljährig sind und in bürgerlichen Ehren und Rechten stehen.
Art. 11
1 Die Pflicht zur Annahme einer Wahl als Mitglied oder Fachbeisitzer des kantonalen Einigungsamtes besteht für die Dauer von drei Jahren.
Art. 12
1 Der Präsident des kantonalen Einigungsamtes bildet die Vermittlungsin - stanz. Er kann schon zu den Vermittlungsverhandlungen Fachbeisitzer und den Aktuar beiziehen.
Art. 13
1 Die Schiedsinstanz wird gebildet aus dem Präsidenten und zwei Fachbei - sitzern, wovon der eine Betriebsinhaber, der andere Arbeiter oder Angestell - ter sein muss, mit Zuzug des Aktuars.
2 In schwierigen Fällen kann der Präsident auch seine Stellvertreter mit Sitz und Stimme zur Verhandlung einladen.
3 Die Fachbeisitzer bestimmt der Präsident. Sie sind wenn möglich derjeni - gen Berufsart zu entnehmen, welcher die Streitparteien angehören.
4 Gegen einen Fachbeisitzer können nur diejenigen Ausstandsgründe gel - tend gemacht werden, welche nach der Zivilprozessordnung 1 ) gegen einen Zeugen zulässig sind und soweit sich diese Gründe mit dem Charakter des Einigungsamtes vertragen. Der Präsident entscheidet endgültig.
1) bGS 231.1
Art. 14
1 erhalten die nämlichen Sitzungsgelder und Reiseentschädigungen wie die Mitglieder der vom Kantonsrat gewählten Kommissionen 2 ) . Die Entschädi - gungen für die Zeugen und Experten setzt das Einigungsamt, diejenigen für besondere Mühewalt des Präsidenten des Einigungsamtes der Regierungs - rat fest.
Art. 15
1 Das Einigungsamt steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und erstat - tet ihm alljährlich Bericht über seine Tätigkeit. III. Verfahren (3.)
Art. 16
1 Das kantonale Einigungsamt schreitet ein:
1. auf Begehren, wenn eine Behörde oder eine beteiligte Person oder Or - ganisation es verlangt;
2. von sich aus, wenn ihm eine Kollektivstreitigkeit, für die es zuständig ist, bekannt wird, Letzteres sofern eine Beilegung den Parteien selbst nicht innert kurzer Zeit gelingt.
2 Zur Anzeige vom Vorhandensein einer Kollektivstreitigkeit nach Art. 1 ist verpflichtet: a) jede beteiligte Partei; b) der Gemeinderat des Ortes, in dem der Anstand besteht, sobald sich die Versuche zu einer gütlichen Erledigung als aussichtslos erwiesen haben.
2) Vgl. Sportelntarif für Behörden und Beamte (bGS 142.251 )
Art. 17
1 Der Präsident stellt sofort die Parteien, die Ursache, die Natur des Konflik - tes und die Streitpunkte fest. Die Parteien haben die Pflicht, über alles, was zur Aufklärung des Tatbestandes dient, Aufschluss zu geben und auf Ver - langen Korrespondenzen, Arbeitsmuster, Lohnlisten, Bussenverzeichnisse, Arbeitszeitkontrollen, Mitgliederverzeichnisse beteiligter Berufsverbände, Vereinbarungen über das Arbeitsverhältnis, Geschäftsbücher usw. zur Ver - fügung zu stellen.
2 In jedem Streitfall hat die Klägerschaft einen alles Wesentliche umfassen - den, gedrängten Bericht über den Stand der streitigen Angelegenheit mit An - gabe der Beweismittel, Zeugen, Expertisen, Augenschein abzugeben. Die - ser Bericht ist der Gegenpartei zur Vernehmlassung zuzustellen. Die Be - klagtschaft hat ihre Gegenbeweise anzumelden.
Art. 18
1 Ist der Tatbestand bestmöglich abgeklärt, so erlässt der Präsident an die Parteien, Zeugen und Experten die Zitationen zur Verhandlung.
2 Sind Kläger oder Beklagte Einzelpersonen, so haben sie persönlich zu er - scheinen, sind sie Handelsgesellschaften oder Verbände, so haben sie sich durch ihren Vorstand (Präsidenten oder Direktor) vertreten zu lassen. Die Beiziehung eines Verbandssekretärs oder Rechtsanwaltes entbindet nicht von der persönlichen Erscheinungspflicht.
3 Leistet eine Partei der Vorladung nicht Folge, so kann die erschienene Par - tei zum einseitigen Vortrage zugelassen werden. Der Präsident beruft so - dann die Parteien zu einer zweiten Verhandlung, unter der Androhung, dass bei abermaligem Nichterscheinen die Vermittlungsinstanz auf Grund des Er - gebnisses der bisherigen Verhandlung Beschluss fasse.
Art. 19
1 Erscheinen beide Parteien zur Verhandlung, so hat der Präsident nach An - hörung der Parteien und Abnahme der Beweise den Parteien einen Vermitt - lungsvorschlag, der die abweichenden Interessen der Parteien bestmöglich in Einklang bringt und der Billigkeit entspricht, zu machen.
2 Sonderverhandlungen mit einer Partei sind zulässig.
Art. 20
1 - terschriftlich zu bescheinigen. Jeder Partei ist eine Kopie des angenomme - nen Vorschlages zuzustellen. Kommt eine Vermittlung nicht zustande, so hat der Präsident die strittige Angelegenheit, sofern der Kläger nicht von ihr ab - steht, an die Schiedsinstanz zu leiten.
Art. 21
1 Die Schiedsinstanz hat nach den in den Art. 17–20 niedergelegten Grund - sätzen sinngemäss zu verhandeln.
2 Auf Antrag der beteiligten Streitparteien können die Parteiverhandlungen öffentlich erfolgen. Die Vermittlungsvorschläge werden jedoch in geheimer Beratung, die unter dem Amtsgeheimnis steht, festgesetzt.
3 Für die Aufstellung eines Schiedsspruches ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe ver - pflichtet. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.
4 Der Aktuar hat beratende Stimme.
Art. 22
1 Nach der Eröffnung des Schiedsspruches haben sich die Parteien über die Annahme oder Ablehnung desselben auszusprechen.
2 Auf Begehren kann zur Abgabe der Erklärung eine Frist bis zu 5 Tagen ge - währt werden.
3 Mit dem Schiedsspruch gibt der Präsident auch die Gründe bekannt, die zu demselben geführt haben.
4 Schiedsspruch und Begründung sind den Parteien überdies schriftlich mit - zuteilen.
Art. 23
1 Nehmen die Parteien den Schiedsspruch des Einigungsamtes an, so ist er zu unterzeichnen, womit er in Rechtskraft tritt.
2 Lehnen sie ihn ab, so kann die streitige Angelegenheit, sei es vom Regie - rungsrat, sei es vom Einigungsamt, zum Gegenstand neuer Verhandlungen gemacht werden.
3 Abgelehnte Vermittlungsvorschläge und Schiedssprüche sind dem Regie - rungsrat zur Kenntnis zu bringen.
Art. 24
1 Auf Begehren hat das Einigungsamt, auch wenn dessen Schiedsspruch abgelehnt worden ist, nach nochmaliger Anhörung der Parteien einen neuen Schiedsspruch zu fällen.
2 Der Schiedsspruch kann sich auf das ganze Streitverhältnis beziehen oder auf noch nicht verglichene Streitpunkte.
Art. 25
1 Die von der Schiedsinstanz (Art. 13) aufgestellten Vermittlungsvorschläge und Schiedssprüche können auf ihre Anordnung hin mit Begründung im Amtsblatt veröffentlicht werden.
Art. 26
1 Ein Schiedsspruch ist für beide Parteien verbindlich und erwächst in Rechtskraft, wenn er im Laufe der Verhandlungen freiwillig angenommen wird oder wenn beide Parteien, vorgängig der Ausfällung eines Schiedsspru - ches, sich verständigt und schriftlich erklärt haben, dass sie sich einem vom Einigungsamt zu fällenden Spruch unterziehen wollen.
Art. 27
1 Gegen den materiellen Inhalt der Vermittlungsvorschläge und Schiedssprü - che sind keinerlei Rechtsmittel zulässig.
2 Wegen Nichtanwendung oder unrichtiger Anwendung dieses Reglementes steht den Parteien innert drei Tagen das Recht der Beschwerde an den Re - gierungsrat als Aufsichtsbehörde offen.
3 Die Beschwerde bewirkt keinen Aufschub im Verfahren.
Art. 28
1 Während der Gültigkeit eines angenommenen Vermittlungsvorschlages oder eines Schiedsspruches ist die Anwendung aller Kampfmittel verboten.
2 Übertretungen dieses Verbotes werden vom Einigungsamte festgestellt.
3 Strafeinleitung erfolgt wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen 1 ) auf Antrag des Einigungsamtes.
Art. 29
1 Die Rechtskosten des Verfahrens vor dem kantonalen Einigungsamte trägt der Staat. Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Art. 30
1 Zuwiderhandlungen gegen einen von den Parteien angenommenen Ver - mittlungsvorschlag oder einen im Sinne von Art. 26 vom Einigungsamt ge - fällten Schiedsspruch sind auf Verlangen einer Partei oder des Regierungs - rates vom Einigungsamt zu untersuchen und zu veröffentlichen. IV. Strafbestimmungen (4.)
Art. 31
1 Vom Präsidenten des Einigungsamtes kann mit Ordnungsbusse von Fr.
10.– bis Fr. 50.–, im Wiederholungsfalle bis Fr. 100.–, bestraft werden, wer: a) der Pflicht zur Anzeige vom Bestehen einer Kollektivstreitigkeit nicht nachkommt (Art. 16 Abs. 2); b) dem Einigungsamt die zur Aufklärung des Tatbestandes nötigen Auf - schlüsse oder Aktenzustellung trotz wiederholter Aufforderung verwei - gert oder wer als Partei der Pflicht, zu verhandeln und Auskunft zu er - teilen, nicht nachkommt (Art. 17); c) einer Vorladung des Einigungsamtes als Partei, Zeuge oder Sachver - ständiger nicht Folge leistet (Art. 18); d) als Fachbeisitzer seine Mitwirkung versagt; e) in trölerischer Weise Ansprüche erhebt; f) die Verhandlungen des Einigungsamtes stört oder sich trotz Verwar - nung unanständig benimmt.
1) Vgl. Art. 292 StGB (SR 311.0 ) sowie Art. 33 EG zum StGB (bGS 311 )
Art. 32
1 Vom Regierungsrat wird mit Ordnungsbusse von Fr. 20.– bis Fr. 100.– im Wiederholungsfalle bis Fr. 200.–, bestraft: a) wer ohne genügenden Grund sich weigert, das Amt eines Fachbeisit - zers auszuüben; b) wer als Mitglied des Einigungsamtes das Amtsgeheimnis (Art. 21) ver - letzt.
Art. 33
1 Gegen die gemäss Art. 31 ausgefällten Ordnungsbussen können die Be - troffenen innert 14 Tagen an den Regierungsrat rekurrieren.
Art. 34
1 Die Geldbussen fallen in die Landeskasse.
1 )
.
Art. 35
1 Der Vollzug dieses Reglements ist Sache des Regierungsrates.
Art. 36
1 Diese Verordnung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Bundesrat
2 ) in Kraft.
2 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung ist die Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt vom 5. Juli 1920/9. November 1940 aufgehoben. Vom Bundesrat genehmigt am 6. Oktober 1941
1) Gegenstandslos geworden, da nach Art. 49 Ziff. 3 StGB (SR 311.0 ) nur der Richter eine Geldbusse in Haft umwandeln darf; vgl. auch Art. 21 Abs. 1 EG zum StGB (bGS 311 )
2) 6. Oktober 1941
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