Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Entgegennahme von Abfä... (786.170)
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Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Entgegennahme von Abfällen zur Verbrennung in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA)

Kehrichtverbrennungsanlage: Gebührentarif Gebührentarif der IWB Industrielle Werke Basel betreffend die Entgegennahme von Abfällen zur Verbrennung in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) ) Vom 30. März 2012 (Stand 1. Januar 2019) Der Verwaltungsrat der IWB Industrielle Werke Basel, gestützt auf § 10 Abs. 2 lit. h, § 23 Abs. 1 lit. e und § 24 des Gesetzes über die Industriellen Werke Basel (IWB-Gesetz) vom 11. Februar 2009
2 ) , beschliesst: I. Allgemeines

§ 1

1 Dieser Gebührentarif gilt für die Entgegennahme von Abfällen, die in der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) der IWB Industrielle Werke Basel (IWB) verbrannt werden. II. Gebühren der Kehrichtverwertungsanlage

§ 2

1 Für die Abfälle, die der Kehrichtverwertungsanlage (KVA) Basel zur Verbrennung übergeben wer - den, gelten die Tarifstufen gemäss den folgenden Absätzen 2 bis 6 (exkl. MWSt.).
2 Der Tarif der Stufe I beträgt CHF 110 pro Tonne. Er gilt für brennbare Abfälle, die in der KVA keine besondere Behandlung erfordern und die per Bahn angeliefert werden, sofern es sich um Siedlungsab - fälle handelt, die von Gemeinden oder Abfallzweckverbänden angeliefert werden, oder um Abfälle von Betrieben, die mit den IWB eine mehrjährige Vereinbarung zur Lieferung von Abfällen an die KVA Basel abgeschlossen haben und ein vom Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt anerkanntes Abfallkonzept vorweisen können. )
3 Der Tarif der Stufe II beträgt CHF 135 pro Tonne. Er gilt für brennbare Abfälle, die in der KVA kei - ne besondere Behandlung erfordern und die per LKW angeliefert werden, sofern es sich um Sied - lungsabfälle handelt, die von Gemeinden oder Abfallzweckverbänden angeliefert werden, oder um Abfälle von Betrieben, die mit den IWB eine mehrjährige Vereinbarung zur Lieferung von Abfällen an die KVA Basel abgeschlossen haben und ein vom Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel- Stadt anerkanntes Abfallkonzept vorweisen können.
4 )
3bis Der Tarif der Stufe IIe beträgt CHF 125 pro Tonne. Er gilt für brennbare Abfälle, die in der KVA keine besondere Behandlung erfordern und die per Elektro-LKW angeliefert werden, sofern es sich oder um Abfälle von Betrieben, die mit den IWB eine mehrjährige Vereinbarung zur Lieferung von Abfällen an die KVA Basel abgeschlossen haben und ein vom Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt anerkanntes Abfallkonzept vorweisen können.
5 ) Vom Regierungsrat genehmigt am 3. 7. 2012.
2) SG 772.300 .
3) Fassung vom 17. April 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 04.07.2015)
4) Fassung vom 17. April 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 04.07.2015)
5) Eingefügt am 11. April 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.12.2018)
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Kehrichtverbrennungsanlage: Gebührentarif
4 Der Tarif der Stufe III beträgt CHF 150 pro Tonne. Er gilt für brennbare Abfälle, die in der KVA kei - ne besondere Behandlung erfordern und die per LKW angeliefert werden, sofern es sich um Abfälle von Betrieben handelt, die mit den IWB keine Vereinbarung zur Lieferung von Abfällen an die KVA Basel abgeschlossen haben oder kein vom Amt für Umwelt und Energie des Kantons Basel-Stadt aner - kanntes Abfallkonzept vorweisen können.
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4bis Der Tarif der Stufe IIIe beträgt CHF 140 pro Tonne. Er gilt für brennbare Abfälle, die in der KVA keine besondere Behandlung erfordern und die per Elektro-LKW angeliefert werden, sofern es sich um Abfälle von Betrieben handelt, die mit den IWB keine Vereinbarung zur Lieferung von Abfällen an die KVA Basel abgeschlossen haben oder kein vom Amt für Umwelt und Energie des Kantons Ba - sel-Stadt anerkanntes Abfallkonzept vorweisen können.
7 )
5 Der Tarif der Stufe IV beträgt CHF 225 pro Tonne. Er gilt für Abfälle, die eine besondere Behand - lung erfordern, schlecht brennen oder die Anlage übermässig abnutzen, sofern es sich handelt um a) sperrige Abfälle, die für eine einwandfreie Verbrennung zerkleinert werden müssen, b) die einmalige Annahme von Abfällen mit übermässigem Wertstoffanteil, c) um Sonderabfälle mit einem geringen Schadstoffanteil oder d) Handablad. Bei Handablad beträgt der Minimaltarif CHF 80 pro Lieferung.
6 Der Tarif der Stufe V beträgt CHF 480 pro Tonne. Er gilt für Abfälle, die eine besondere Behandlung erfordern, schlecht brennen oder die Anlage übermässig abnutzen, sofern es sich handelt um a) Sonderabfälle mit einem hohen Schadstoffanteil, b) Abfälle, die unter Begleitung des KVA-Personals direkt dem Ofen zugegeben werden müssen, c) Abfälle und Schlämme mit erhöhten Wasseranteilen (Trockensubstanz < 30%) oder d) Abfälle die beim Verbrennungsprozess korrosive Verbrennungsgase bilden oder solche, die zu hohen Staubfrachten im Abgas führen.

§ 3

1 Unsortierte Abfälle mit hohen Wertstoffanteilen müssen den Sortieranlagen der Region zugewiesen werden.

§ 4

1 Werden mehr Abfälle angeliefert, als die KVA Basel verbrennen kann, so können die IWB für Abfäl - le aus Industrie und Gewerbe einen Zuschlag zur entsprechenden Gebühr erheben.
2 Die IWB legen den Zuschlag so fest, dass er die Kosten für die Umleitung der überschüssigen Abfäl - le in andere Anlagen deckt.
3 Von einem solchen Zuschlag ausgenommen sind Anlieferungen von Abfällen aus kommunalen Sammlungen sowie von Betrieben, die eine mehrjährige Liefervereinbarung mit den IWB unterzeich - net haben. III. Preise

§ 5

1 Abfälle als Brennstoffersatz die Verbrennungspreise flexibel festlegen. Sie berücksichtigen dabei die Bereitschaft der Anliefernden zu längerfristiger vertraglicher Bindung und die Höhe der zu erwarten - den Abfalllieferungen. Die Preisgestaltung erfolgt marktkonform und in Anlehnung an die Tarifstufe II bei Anlieferung mit LKW beziehungsweise Tarifstufe IIe bei Anlieferung per Elektro-LKW gemäss

§ 2.

8 Schlussbestimmung Der Gebührentarif ist zu publizieren. Er wird per 1. Juli 2015 wirksam.
6) Fassung vom 17. April 2015, wirksam seit 1. Juli 2015 (KB 04.07.2015)
7) Eingefügt am 11. April 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.12.2018)
8) Fassung vom 11. April 2018, in Kraft seit 1. Januar 2019 (KB 22.12.2018)
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