Gesetz über die Wirtschaftsförderung (911.1)
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Gesetz über die Wirtschaftsförderung

Gesetz über die Wirtschaftsförderung vom 23. Mai 2005 (Stand 1. Januar 2013) Der Kantonsrat von Appenzell Auserrhoden, gestützt auf Art. 43 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton fördert zusammen mit den Gemeinden die Volkswirtschaft durch eine nachhaltige wirtschaftsfreundliche Politik.
2 Die Wirtschaftsförderung ergänzt und verstärkt die Wirtschaft und begüns - tigt die Anpassung bestehender Strukturen unter Berücksichtigung der Ge - samtinteressen des Kantons.

Art. 2 Ziele

1 Ziele der Förderung sind insbesondere: a) Optimierung der Rahmenbedingungen für die wirtschaftliche Entwick - lung; b) Pflege der bestehenden Unternehmen und Unterstützung der Grün - dung oder Ansiedlung von Firmen zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen; c) Stärkung und Profilierung des Wirtschafts- und Wohnkantons.

Art. 3 Zuständigkeit

1 Der Kanton führt eine Wirtschaftsförderungsstelle. *
2 Der Regierungsrat kann die Aufgaben der Wirtschaftsförderungsstelle mit - tels eines Leistungsauftrages ganz oder teilweise Dritten übertragen.
1) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 4 Dienstleistungen *

1 Die Wirtschaftsförderungsstelle: a) ist Anlauf-, Informations- und Koordinationsorgan zwischen Wirtschaft, Behörden und Verwaltung; b) beobachtet und beurteilt das wirtschaftliche Umfeld im Kanton; c) unterstützt den Regierungsrat bei der Erarbeitung und Umsetzung der Wirtschaftspolitik; d) macht die Wirtschafts- und Wohnregion Appenzell Ausserrhoden natio - nal und international bekannt und stellt deren besondere Stärken dar; e) arbeitet mit den Gemeinden zusammen und unterstützt sie bei deren Standortförderung; f) arbeitet mit Organisationen des Bundes, anderer Kantone und Regio - nen, mit Sozialpartnern, Wirtschaftsverbänden sowie mit anderen öf - fentlichen und privaten Institutionen und Unternehmen im In- und Aus - land zusammen.
2 Gegen entsprechende Kostenbeteiligung können Gemeinden oder Dritte die Wirtschaftsförderungsstelle für eigene Zwecke in Anspruch nehmen.

Art. 5 Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge *

1 Die Wirtschaftsförderungsstelle kann im Rahmen der zur Verfügung ste - henden Mittel innovative Vorhaben ansässiger oder neuer Unternehmen mit Förderungsbeiträgen unterstützen, wenn das Vorhaben im volkswirtschaftli - chen Interesse des Kantons liegt, dadurch neue Arbeitsplätze geschaffen werden oder bestehende erhalten bleiben, dem Vorhaben ein klares Kon - zept zugrundeliegt und die Unternehmenstätigkeit ganz oder überwiegend auf einen überregionalen Markt ausgerichtet ist.
2 Die Wirtschaftsförderungsstelle kann auch Förderungsbeiträge an Institu - tionen ausrichten, welche zur wesentlichen Verbesserung der Rahmenbe - dingungen für die Ansiedlung von natürlichen oder juristischen Personen oder für den Technologietransfer beitragen.
3 Einzelbetriebliche Förderungsbeiträge werden in einer Leistungsvereinba - rung festgelegt. Die Vereinbarung regelt die gegenseitigen Verpflichtungen. Förderungsbeiträge werden von Auflagen abhängig gemacht. Zu Unrecht bezogene Förderungsbeiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 6 Wirtschaftsförderungsprogramme des Bundes *

1 Das zuständige Departement kann im Rahmen der zur Verfügung stehen - den Mittel diejenigen Bundesprogramme durchführen, welche der Förderung der kantonalen Wirtschaft dienen und eine kantonale Beteiligung vorschrei - ben. *

Art. 6a * Regionalpolitik

a) Massnahmen
1 Der Kanton kann sich im Rahmen der verfügbaren Mittel an regionalpoliti - schen Initiativen, Programmen, Projekten und Infrastrukturvorhaben mit Fi - nanzhilfen oder Darlehen im Sinne des Bundesgesetzes über Regionalpolitik beteiligen.
2 Die kantonale Beteiligung erfolgt mittels Pauschalbeträgen und ist mindes - tens in gleichem Ausmass wie diejenige des Bundes auszurichten.

Art. 6b * b) Umsetzung

1 Die Wirtschaftsförderungsstelle erarbeitet gestützt auf die Vorgaben des Mehrjahresprogramms des Bundes das mehrjährige kantonale Umsetzungs - programm und aktualisiert es periodisch.
2 Der Regierungsrat genehmigt das kantonale Umsetzungsprogramm und schliesst gestützt darauf mit dem Bund eine mehrjährige Programmverein - barung ab.
3 Die Wirtschaftsförderungsstelle stellt zusammen mit anderen regionalen Akteuren die Koordination der regions- und kantonsübergreifenden sowie der grenzüberschreitenden Initiativen, Programme, Projekte und Infrastruk - turvorhaben sicher.

Art. 6c * c) Zuständigkeiten

1 Die Wirtschaftsförderungsstelle beurteilt die regionalpolitischen Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben und setzt die Massnahmen des Bundesgesetzes über Regionalpolitik sowie dieses Gesetzes um.
2 Über die Förderung von Vorhaben entscheidet der Regierungsrat im Rah - men der verfassungsmässigen Kompetenzordnung. Darüber hinausgehende Beiträge bedürfen der Bewilligung des zuständigen Organs. Der Regie - rungsrat kann seine Befugnisse an das Departement delegieren.

Art. 6d * d) Voraussetzungen

1 Die Gewährung von Finanzhilfen oder Darlehen des Kantons setzt insbe - sondere voraus, dass a) die bundesrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind; b) die Initiative, das Programm, das Projekt oder das Infrastrukturvorha - ben mit dem kantonalen Umsetzungsprogramm übereinstimmt; c) der Empfänger oder die Empfängerin von Finanzhilfen oder Darlehen sich mit eigenen Mitteln angemessen am Vorhaben beteiligt; d) der Empfänger oder die Empfängerin geeignete Massnahmen zur Überwachung der Realisierung und zur Evaluation der geförderten In - itiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben ergreift.

Art. 6e * e) Überwachung

1 Die Wirtschaftsförderungsstelle trifft geeignete Massnahmen zur Überwa - chung der Realisierung der geförderten Initiativen, Programme, Projekte und Infrastrukturvorhaben.

Art. 7 * ...

Art. 7a * Subsidiarität, Rechtsanspruch und Auflagen

1 Massnahmen nach diesem Gesetz werden nur ergriffen, wenn die Leistun - gen der Projektträger nicht ausreichen und andere Förderungs- und Finan - zierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind.
2 Auf Leistungen nach diesem Gesetz besteht kein Rechtsanspruch.
3 Massnahmen nach diesem Gesetz können im Einzelfall an besondere Be - dingungen und Auflagen geknüpft werden.

Art. 8 Verordnung

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen

Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts; Übergangsbestimmungen

1 Die folgenden Erlasse werden aufgehoben: a) Gesetz vom 28. April 1946 über die Gewährung von Beiträgen zur Wirtschaftsförderung
1 ) ; b) Verordnung vom 21. Januar 1947 zum Gesetz über die Gewährung von Beiträgen zur Wirtschaftsförderung 2 ) .
2 Für Massnahmen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen wur - den, bleibt das bisherige Recht anwendbar.

Art. 9a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom ...

1 Für die Rückzahlung der bestehenden Investitionshilfedarlehen gelten das Bundesgesetz über Investitionshilfen für Berggebiete (IHG) sowie die eidge - nössischen und kantonalen Ausführungsbestimmungen dazu.

Art. 10 Fakultatives Referendum und Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum
3 )
.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten 4 ) .
1) bGS 911.1 (aGS II/150)
2) bGS 911.11 (aGS II/151)
3) Die Referendumsfrist ist am 26. Juli 2005 unbenützt abgelaufen (RRB vom 9. Au - gust 2005)
4) 1. Januar 2006 (RRB vom 13. Dezember 2005)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
24.09.2012 01.01.2013 Art. 3 Abs. 1 geändert 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 4 Titel geändert 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 5 Titel geändert 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 6 Titel geändert 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 1 geändert 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 6a eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 6b eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 6c eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 6d eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 6e eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 7 aufgehoben 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 7a eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
24.09.2012 01.01.2013 Art. 9a eingefügt 1236 / 2012, S. 1124
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 Abs. 1 24.09.2012 01.01.2013 geändert 1236 / 2012, S. 1124

Art. 4 24.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 1236 / 2012, S. 1124

Art. 5 24.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 1236 / 2012, S. 1124

Art. 6 24.09.2012 01.01.2013 Titel geändert 1236 / 2012, S. 1124

Art. 6 Abs. 1 24.09.2012 01.01.2013 geändert 1236 / 2012, S. 1124

Art. 6a 24.09.2012 01.01.2013 eingefügt 1236 / 2012, S. 1124

Art. 6b 24.09.2012 01.01.2013 eingefügt 1236 / 2012, S. 1124

Art. 6c 24.09.2012 01.01.2013 eingefügt 1236 / 2012, S. 1124

Art. 6d 24.09.2012 01.01.2013 eingefügt 1236 / 2012, S. 1124

Art. 6e 24.09.2012 01.01.2013 eingefügt 1236 / 2012, S. 1124

Art. 7 24.09.2012 01.01.2013 aufgehoben 1236 / 2012, S. 1124

Art. 7a 24.09.2012 01.01.2013 eingefügt 1236 / 2012, S. 1124

Art. 9a 24.09.2012 01.01.2013 eingefügt 1236 / 2012, S. 1124

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