Verordnung über die Berufsmaturität (416.113)
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Verordnung über die Berufsmaturität

Verordnung über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung) Vom 7. Juli 2000 (Stand 1. Januar 2009) Der Regierungsrat des Kantons Solothurn gestützt auf Artikel 65 des Bundesgesetzes vom 19. April 1978 über die Be - rufsbildung (BBG)
1 ) , sowie Artikel 35 und 37 Abs. 2 der Verordnung des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie vom 30. November 1998 über die Berufsmaturität (Berufsmaturitätsverordnung)
2 ) und § 116 des Ge - setzes über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezem - ber 1985
3 ) beschliesst:

1. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Grundsätzliches

1 Die Berufsmittelschule bereitet die Studierenden während der Dauer ei - ner anerkannten Berufslehre oder eines anerkannten Diplomlehrgangs auf die Berufsmaturität vor.
2 Inhalt, Struktur und Umfang des Unterrichts sowie der Berufsmaturitäts - prüfung richten sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Be - rufsmaturität vom 30. November 1998 (eidgenössische Berufsmaturitätsver - ordnung)
4 )
.
3 Die Verordnung regelt: a) die Aufnahme in eine Berufsmittelschule; b) die Vorbereitung auf die Berufsmaturität; c) die Durchführung der Berufsmaturitätsprüfungen.

§ 2 Lehrgänge und durchführende Schulen

1 Für gelernte Berufsleute, die sich auf die Berufsmaturität vorbereiten wollen, können die Berufsmittelschulen im Einvernehmen mit dem Kanto - nalen Amt für Berufsbildung und Berufsberatung eine Vollzeitausbildung von zwei Semestern oder eine berufsbegleitende Ausbildung mit entspre - chendem Umfang anbieten.
2
... *
3 Berufsmittelschulen können an folgenden Berufsschulen geführt werden: a) an der Gewerblich-industriellen Berufsschule Solothurn für die ent - sprechend dem Standorts-prinzip geführten Berufe (inkl. der GIBS Grenchen sowie dem Zeit Zentrum Solothurn (Uhrmacherschule);
1) SR 412.10 .
2) SR 412.103.1 .
3) BGS 416.111 .
4) SR 412.103.1 . GS 95, 198
1
b) an der Gewerblich-industriellen Berufsschule Olten für die entspre - chend dem Standortsprinzip geführten Berufe; c) an der Kaufmännischen Berufsschule Solothurn; d) an der Kaufmännischen Berufsschule Olten-Balsthal.
4 Für Schülerinnen und Schüler aus den Bezirken Dorneck und Thierstein entscheidet das Kantonale Amt für Berufsbildung und Berufsberatung über die Zuweisung.

§ 3 * Aufsicht

1 Die Prüfungskommission der Berufsbildung nimmt die Aufsicht über die Prüfungen und anderen Qualifikationsverfahren wahr.
2 Die für den Berufsmaturitätsunterricht an den einzelnen Berufsbildungs - zentren zuständigen Leitungspersonen (Berufsmaturitätsleiter) und eine Vertretung des Amtes bilden die Berufsmaturitätskonferenz. Das Amt be - stimmt den Vorsitz.
3 Die Berufsmaturitätskonferenz a) genehmigt das Prüfungsprogramm für die Aufnahmeprüfungen; b) genehmigt das Prüfungsprogramm für die Abschlussprüfungen; c) nimmt die Ergebnisse der Abschlussprüfungen zur Kenntnis und er - wahrt sie abschliessend; d) bestimmt den Berufsmaturitätskoordinator oder die Berufsmaturi - tätskoordinatorin.

§ 4 Schulleitung

1 Jeder Berufsschule mit Berufsmaturitätslehrgängen steht ein Rektor oder eine Rektorin vor. Sie können für die Organisation und Durchführung der Berufsmaturität Berufsmaturitätsleiter bestimmen.
2 Den Schulen obliegen folgende Aufgaben: a) Vollzug der Vorschriften innerhalb der Schule; b) Errichtung und Aufhebung von Berufsmaturitätsklassen in Abspra - che mit dem Kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsbera - tung; c) Klasseneinteilung; d) Unterzeichnung und Zustellung der Semester- und Maturitätszeug - nisse; e) Durchführung der Schlussprüfungen.

§ 5 Lehrkräfte

1 Die Anforderungen an die unterrichtenden Lehrkräfte an den Berufsmit - telschulen richten sich nach den Bestimmungen des Bundes.

§ 6 Lehrerkonferenz

1 Die Lehrkräfte an einer Berufsmittelschule bilden die Lehrerkonferenz.
2 Die Lehrerkonferenz hat insbesondere folgende Aufgaben: * a) Entscheid über die Promotion; b) Antragstellung an die Berufsmaturitätskonferenz zur Erteilung der Berufsmaturität;
2
c) Antragstellung an die Berufsmaturitätskonferenz auf Erlass der Schullehrpläne für den Unterricht an den Berufsmittelschulen.

2. Unterricht

§ 7 Inhalt und Umfang

1 Inhalt und Umfang des Berufsmaturitätsunterrichts, insbesondere die Lek - tionenzahlen in den einzelnen Fächern richten sich nach den Vorschriften und Rahmenlehrplänen des Bundes.
2
... *

3. Zulassung, Promotion, Ausschluss

§ 8 Grundsätze

1 Zur Ausbildung wird zugelassen: a) wer zum Zeitpunkt des Antritts über einen gültigen Lehrvertrag ver - fügt und die Aufnahmeprüfung bestanden hat; b) wer über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis verfügt und die Auf - nahmekriterien der Schule erfüllt; c) wer die Bedingungen für eine ausserordentliche Aufnahme erfüllt.
2 Die Vorbereitung und Durchführung der Aufnahmeprüfung wird durch die Berufsmaturitätskonferenz geregelt. Diese organisiert und überwacht die Aufnahmeprüfungen und wertet die Ergebnisse aus. *
3 Die Aufnahme in die lehrbegleitende Berufsmittelschule erfolgt über eine schriftliche Aufnahmeprüfung. Die Zuordnung der Auszubildenden zu den einzelnen Berufsmaturitätstypen richtet sich in der Regel nach dem ge - wählten Beruf oder nach der Art der angestrebten Weiterbildung.
4 Die Berufsmaturitätskonferenz erlässt in Absprache mit dem Amt Weisun - gen über den Prüfungsstoff. *

§ 9 Anmeldung

1 Die Anmelde- und Prüfungstermine sind im Amtsblatt des Kantons Solo - thurn zu publizieren.

§ 10 Prüfungsfächer

1 Die Aufnahmeprüfung umfasst für alle Berufsmaturitätstypen die Fächer Deutsch, Französisch und Mathematik.
2 Für die einzelnen Berufsmaturitätstypen werden im Fach Mathematik fol - gende Teilgebiete geprüft: a) Berufsmaturität technischer Richtung: Algebra und Geometrie; b) * Berufsmaturität kaufmännischer Richtung: Algebra; c) * Berufsmaturität gewerblicher Richtung: Algebra; d) Berufsmaturität gestalterischer Richtung: Algebra und Geometrie; e) * Berufsmaturität gesundheitlich-sozialer Richtung: Algebra.
3 Für die Berufsmaturität in gestalterischer Richtung wird zusätzlich das Fach Gestaltung geprüft.
3

§ 11 Prüfungsbewertung

1 Die Prüfungen werden in den einzelnen Maturitätstypen und Prüfungsfä - chern wie folgt gewichtet: a) Berufsmaturität technischer Richtung: Mathematik 3, Deutsch 2, Französisch 1; b) Berufsmaturität kaufmännischer Richtung: Mathematik 2, Deutsch 2, Französisch 1; c) Berufsmaturität gewerblicher Richtung: Mathematik 1, Deutsch 1, Französisch 1; d) * Berufsmaturität gestalterischer Richtung: Mathematik 1, Deutsch 1, Französisch 1, Gestalten 2; e) * Berufsmaturität gesundheitlich-sozialer Richtung: Mathematik 1, Deutsch 1, Französisch 1.
2 Die Noten werden auf eine Dezimalstelle gerundet.
3
... *

§ 12 Bestehen der Aufnahmeprüfung

1 Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn inklusive Lehrer- und Lehre - rinnenvorschlag die Note 4 erreicht wird. *
2 Die Schulleitung eröffnet den Kandidaten und Kandidatinnen bzw. ihren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen den Prüfungsentscheid schrift - lich.

§ 13 Ausserordentliche Aufnahmen

1 Als ausserordentliche Aufnahmen gelten: a) Aufnahme ohne Prüfung in eine lehrbegleitende Berufsmittelschule; b) Aufnahme in ein höheres Semester; c) Übertritte aus anderen Schulen; d) Aufnahme von Inhabern und Inhaberinnen ausländischer Zeugnisse.
2 Ohne Prüfung wird in eine Berufsmittelschule aufgenommen, wer die Be - dingungen für die Aufnahme in eine andere öffentliche höhere Mittel - schule oder eine andere Berufsmittelschule erfüllt.
3 Wer in ein höheres Semester einer Berufsmaturitätsklasse einsteigen will, hat den Nachweis zu erbringen, dass sein Wissensstand der entsprechen - den Stufe entspricht und dass er eine Bewilligung für eine verkürzte Lehr - ausbildung besitzt. Es kann eine Prüfung durchgeführt werden. Die Schul - leitung entscheidet endgültig über die Aufnahme.
4 Kandidaten und Kandidatinnen mit ausländischer Vorbildung können im Einvernehmen mit dem Kantonalen Amt für Berufsbildung und Berufsbe - ratung aufgenommen werden.
5 Promovierte Schüler und Schülerinnen von Mittelschulen können prü - fungsfrei in eine Berufsmaturitätsklasse aufgenommen werden. Die Schul - leitung entscheidet über die Semesterzuteilung.

§ 14 Promotion, Ausschluss

1 Promotion und Ausschluss richten sich nach den bundesrechtlichen Vor - schriften.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Schulen über das Absenzen- und Disziplinarwesen.
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3 Die Aufnahme für Berufsmaturanden oder Berufsmaturandinnen wäh - rend der Lehre in das erste Semester ist definitiv.
4 Die Aufnahme für Berufsmaturanden oder Berufsmaturandinnen nach der Lehre in das erste Semester ist provisorisch. Wer am Ende des ersten Se - mesters die Bestimmungen der definitiven Promotion nicht erfüllt, wird aus der Berufsmittelschule ausgeschlossen.

§ 15 Promotionsbestimmungen

1 Am Ende eines jeden Semesters erhalten die Auszubildenden ein Zeugnis, welches die Beurteilung der Leistungen in allen besuchten Fächern sowie den Promotionsentscheid mit Rechtsmittelbelehrung enthält.
2 Die Promotion in das nächste Semester erfolgt, wenn kumulativ: a) der Durchschnitt der Fachnoten mindestens 4.0 beträgt; b) höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind; c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4.0 gesamt - haft den Wert 2.0 nicht übersteigt.
3 Wer die Voraussetzungen von Absatz 2 nicht erfüllt, kann provisorisch promoviert werden, jedoch nur ein Mal während der ganzen Ausbildung.
4 Die unterrichtenden Lehrkräfte bilden die Promotionskonferenz. Diese entscheidet über die Promotion der Auszubildenden in das folgende Se - mester.

4. Berufsmaturitätsprüfung

§ 16 Gemeinsame Bestimmungen

1 Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Zutritt haben nur die zuständigen Aufsichts- und Prüfungsbehörden.
2 Alle Prüfungsorgane unterstehen dem Amtsgeheimnis.
3 Die Prüfung wird an jener Berufsmittelschule abgelegt, an welcher der Unterricht zuletzt besucht wurde.

§ 17 Zulassung

1 Zur Berufsmaturitätsprüfung wird zugelassen, wer die beiden letzten Se - mester einer lehrbegleitenden Berufsmittelschule oder einen Ausbildungs - gang gemäss § 2, Absatz 2 im Kanton Solothurn besucht hat.
2 Im weiteren muss der Kandidat oder die Kandidatin zur Lehrabschlussprü - fung zugelassen sein oder über einen anerkannten Berufsabschluss verfü - gen.

§ 18 Organisation

1 Die Berufsmaturitätskonferenz kann für die Durchführung der Prüfungen Weisungen erlassen. *
2 Für die ordnungsgemässe Abwicklung sowie die Qualität der Prüfungen an den einzelnen Schulen tragen die Schulleitungen sowie die zugeteilten Fachexperten und -expertinnen die Verantwortung. Diese liefern zuhan - den der Schulleitung einen schriftlichen Bericht über die Prüfung ab.
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3 Als Examinatoren oder Examinatorinnen der Berufsmaturitätsprüfungen wirken die unterrichtenden Lehrkräfte. Sie sind für die Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben, die Durchführung der Prüfung sowie die Korrektur und Festlegung der einzelnen Prüfungsnoten verantwortlich.
4 Als Fachexperten und Fachexpertinnen werden in der Regel Dozenten und Dozentinnen von Fachhochschulen eingesetzt.

§ 19 Prüfungsfächer

1 Der Prüfungsstoff wird durch die Rahmenlehrpläne des Bundes und die Lehrpläne der Berufsmittelschule bestimmt.
2 Der Umfang der Berufsmaturitätsprüfungen richtet sich nach den bundes - rechtlichen Bestimmungen. Die Berufsmaturitätskonferenz legt fest: * a) die Prüfungsfächer (Grundlagen- und Schwerpunktfächer); b) die Prüfungsart und die Prüfungsdauer für jedes Fach; c) die Prüfungsfächer, welche vor Ende der Ausbildung abgeschlossen werden und den frühest möglichen Zeitpunkt dafür.
3 Die Schulleitungen erstellen in Zusammenarbeit mit den prüfenden Fach - lehrkräften und den Fachexperten eine Prüfungswegleitung.
4 Inhalt der Prüfungswegleitung sind: a) Organisation der Prüfungen; b) Prüfungsablauf mit Bezeichnung der Prüfungsfächer und einer Fach - wegleitung für jedes Fach. Die Fachwegleitung enthält Angaben über Form, Dauer und Inhalt der Prüfung, erlaubte Hilfsmittel, Be - wertungsgrundsätze und Notengebung.

§ 20 Schriftliche und mündliche Prüfungen

1 Die schriftlichen Prüfungen dauern mindestens 90 Minuten, höchstens aber 240 Minuten pro Fach.
2 Mündliche Prüfungen können in Form von Einzel- oder Gruppenprüfun - gen durchgeführt werden.
3 Die mündlichen Prüfungen dauern für jeden Kandidaten und für jede Kandidatin mindestens je 15 Minuten pro Fach. Für Gruppenprüfungen ist die Prüfungszeit angemessen zu berechnen.
4 Wenn die Prüfenden es als zweckmässig erachten, können sich die Kandi - daten und Kandidatinnen unmittelbar vor der mündlichen Prüfung auf die gestellte Aufgabe vorbereiten.
5 Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Protokoll zu erstellen.

§ 21 Notengebung allgemein

1 Die Leistungen in jedem Prüfungsfach werden mit einer Note bewertet. Zehntelsnoten sind zulässig.
2 Die Erfahrungsnote wird aus dem Durchschnitt der Zeugnisnoten des be - treffenden Faches der letzten beiden Semester ermittelt und auf eine Dezi - malstelle gerundet.
3 Die Fachnote in den Fächern ohne Abschlussprüfung ist die Erfahrungsno - te.
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§ 22 Ermittlung der einzelnen Noten

1 Wird in einem Fach nur schriftlich oder nur mündlich geprüft, gilt die er - zielte Note als Prüfungsnote.
2 Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, gilt der Durchschnitt der beiden Noten, gerundet auf eine Dezimalstelle, als Prü - fungsnote.
3 Die Fachnote in den Prüfungsfächern ist der Mittelwert aus dem Prü - fungsergebnis und der Erfahrungsnote. Sie wird auf eine Dezimalstelle ge - rundet.
4 Die Gesamtnote des Berufsmaturitätsabschlusses ist der Durchschnitt aus allen Fachnoten der Prüfungsfächer und der Fächer ohne Abschlussprü - fung; sie wird auf eine Dezimalstelle gerundet.

§ 23 Bestehen der Prüfung

1 Die Berufsmaturitätsabschlussprüfung ist bestanden, wenn kumulativ: a) die Gesamtnote mindestens 4.0 beträgt; b) höchstens zwei Fachnoten ungenügend sind; c) die Differenz der ungenügenden Fachnoten zur Note 4.0 gesamt - haft den Wert 2.0 nicht übersteigt.
2 Im Anschluss an die Prüfungen findet pro Schule eine Konferenz mit den prüfenden Lehrkräften sowie den Experten und Expertinnen statt. *
3 An der Konferenz werden die Fachnoten in den einzelnen Fächern sowie die Gesamtnote der Berufsmaturitätsprüfung pro Kandidat oder Kandida - tin ermittelt.
4 Die Konferenz stellt zu Handen der Berufsmaturitätskonferenz einen Er - wahrungsantrag. Dieser enthält sämtliche Fachnoten, welche zur Ermitt - lung der Gesamtnote führen. *

§ 24 Eröffnung des Prüfungsergebnisses

1 Die ermittelten Fachnoten sowie die Gesamtnote werden den Kandidaten und Kandidatinnen durch die Schulleitung im Namen der Kantonalen Be - rufsmaturitätskommission mit einem Notenausweis schriftlich eröffnet.
2 Der Notenausweis enthält den Vermerk über das Bestehen, bzw. Nichtbe - stehen der Berufsmaturitätsprüfung sowie eine Rechtsmittelbelehrung.

§ 25 Folgen bei Bestehen / Nichtbestehen der Prüfung

1 Den Kandidaten und Kandidatinnen, welche die Prüfung bestanden ha - ben, wird das Berufsmaturitätszeugnis ausgestellt, sofern sie auch die für das Bestehen der Lehrabschlussprüfung erforderlichen Voraussetzungen erfüllen oder bereits im Besitze eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses bzw. eines gleichwertigen Ausweises sind.
2 Für Kandidaten oder Kandidatinnen der Berufsmaturität in technischer, gewerblicher oder gestalterischer Richtung, welche die Berufsmaturitäts - prüfung nicht bestehen, aber die Lehrabschlussprüfung erfolgreich absol - vieren, kann das eidgenössische Fähigkeitszeugnis erteilt werden. Die Er - mittlung der Note für das Fach Allgemeinbildung richtet sich dabei nach dem kantonalen Reglement über das Fach Allgemeinbildung in den ge - werblich-industriellen Berufen im Kanton Solothurn.
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3 Kandidaten und Kandidatinnen der Berufsmaturität in kaufmännischer Richtung, wel che die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestehen, erhalten das eidg. Fähigkeitszeugnis, sofern die Bedingungen für dessen Erwerb erfüllt sind. Sie können anstelle der Wiederholung der Berufsmaturitätsprüfung auf Gesuch hin die nächstfolgende ordentliche Lehrab schlussprüfung able - gen.

§ 26 Fernbleiben, Rücktritt, Unregelmässigkeiten

1 Kandidaten und Kandidatinnen, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen zwingenden Gründen nicht zur Prüfung antreten können, haben dies unverzüglich der Prüfungsleitung zu melden. Bei gesundheitlichen Gründen ist die Prüfungsunfähigkeit durch ein Arztzeugnis zu belegen.
2 Kandidaten und Kandidatinnen, die unentschuldigt oder ohne zwingen - den Grund fernbleiben oder während der Prüfung zurücktreten, haben die Prüfung nicht bestanden.
3 Die Prüfungsleitung entscheidet über das Vorliegen zwingender Gründe sowie über den Zeitpunkt von Nachprüfungen.
4 Unregelmässigkeiten im Ablauf der Prüfung oder Ungebührlichkeiten, bzw. Unredlichkeiten eines Kandidaten oder einer Kandidatin, insbesonde - re die Benützung, Bereitstellung oder Vermittlung unerlaubter Hilfen, sind der Prüfungsleitung unverzüglich zu melden.
5 Die Prüfungsleitung kann gegenüber der fehlbaren Person die geeigne - ten Massnahmen verfügen, insbesondere: a) die Prüfung einstellen; b) die ganze oder teilweise Wiederholung der Prüfung anordnen; c) die gesamte Prüfung als nicht bestanden erklären.

§ 27 Wiederholen der Prüfung

1 Wer die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestanden hat, kann diese einmal wiederholen. Dabei werden nur jene Fächer geprüft, in denen beim ersten Versuch eine ungenügende Fachnote erreicht wurde. Die Wiederholung findet in der Regel frühestens nach einem und spätestens nach drei Jahren an der gleichen Schule statt, an welcher die erste Prüfung absolviert wur - de. *
2 In Prüfungsfächern gilt bei der Wiederholung der Mittelwert aus dem Prüfungsergebnis als Fachnote, ohne Berücksichtigung von Erfahrungsno - ten.
3 An die Stelle der Erfahrungsnoten in Fächern, die nicht geprüft wurden, tritt bei der Wiederholung eine Prüfung.
4 Wird zur Vorbereitung der Prüfungswiederholung der ordentliche Berufs - maturitätsunterricht besucht, werden die neuen Zeugnisnoten als Erfah - rungsnote für die Berechnung der Fachnote berücksichtigt.
5 In Fächern, in denen der Berufsmaturitätsabschluss nicht wiederholt wer - den muss, wird die Fachnote des ersten Abschlusses übernommen.
6 Auf Gesuch hin können alle Fächer wiederholt werden.
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§ 28 Einsicht in die Prüfungsergebnisse

1 Kandidaten und Kandidatinnen bzw. ihre gesetzlichen Vertreter haben das Recht, nach der Eröffnung des Prüfungsergebnisses bei Nichtbestehen innert 10 Tagen persönlich Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunter - lagen zu nehmen.
2 Kandidaten und Kandidatinnen bzw. ihre gesetzlichen Vertreter haben das Recht, nach der Eröffnung des Prüfungsergebnisses bei Bestehen per - sönlich Einsicht in die sie betreffenden Prüfungsunterlagen zu nehmen. Der Einsichtstermin wird durch die Prüfungsleitung festgelegt.

5. Rechtspflege

§ 29 Verweis auf das kantonale Recht

1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über die Berufsbildung und die Erwachsenenbildung vom 1. Dezember 1985
1 )
.

6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 30 Übergangsbestimmung

1 Für Studierende, welche die Ausbildung vor dem 1. Januar 1999 begon - nen haben, gelten ergänzend zum Bundesrecht die Bestimmungen des bis - herigen Rechts.

§ 31 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft. Vorbehalten bleibt das Einspruchsrecht des Kantonsrates. Die Einspruchsfrist ist am 15. September 2000 unbenutzt abgelaufen. Publiziert im Amtsblatt vom 22. September 2000.
1) BGS 416.111 .
9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle

11.11.2008 01.01.2009 § 2 Abs. 2 aufgehoben -

11.11.2008 01.01.2009 § 3 totalrevidiert -

11.11.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 2 geändert -

11.11.2008 01.01.2009 § 7 Abs. 2 aufgehoben -

11.11.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 2 geändert -

11.11.2008 01.01.2009 § 8 Abs. 4 geändert -

11.11.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 2, b) geändert -

11.11.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 2, c) geändert -

11.11.2008 01.01.2009 § 10 Abs. 2, e) geändert -

11.11.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 1, d) geändert -

11.11.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 1, e) eingefügt -

11.11.2008 01.01.2009 § 11 Abs. 3 aufgehoben -

11.11.2008 01.01.2009 § 12 Abs. 1 geändert -

11.11.2008 01.01.2009 § 18 Abs. 1 geändert -

11.11.2008 01.01.2009 § 19 Abs. 2 geändert -

11.11.2008 01.01.2009 § 23 Abs. 2 geändert -

11.11.2008 01.01.2009 § 23 Abs. 4 geändert -

11.11.2008 01.01.2009 § 27 Abs. 1 geändert -

10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle

§ 2 Abs. 2 11.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 3 11.11.2008 01.01.2009 totalrevidiert -

§ 6 Abs. 2 11.11.2008 01.01.2009 geändert -

§ 7 Abs. 2 11.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 8 Abs. 2 11.11.2008 01.01.2009 geändert -

§ 8 Abs. 4 11.11.2008 01.01.2009 geändert -

§ 10 Abs. 2, b) 11.11.2008 01.01.2009 geändert -

§ 10 Abs. 2, c) 11.11.2008 01.01.2009 geändert -

§ 10 Abs. 2, e) 11.11.2008 01.01.2009 geändert -

§ 11 Abs. 1, d) 11.11.2008 01.01.2009 geändert -

§ 11 Abs. 1, e) 11.11.2008 01.01.2009 eingefügt -

§ 11 Abs. 3 11.11.2008 01.01.2009 aufgehoben -

§ 12 Abs. 1 11.11.2008 01.01.2009 geändert -

§ 18 Abs. 1 11.11.2008 01.01.2009 geändert -

§ 19 Abs. 2 11.11.2008 01.01.2009 geändert -

§ 23 Abs. 2 11.11.2008 01.01.2009 geändert -

§ 23 Abs. 4 11.11.2008 01.01.2009 geändert -

§ 27 Abs. 1 11.11.2008 01.01.2009 geändert -

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