Verfassung des Kantons Schaffhausen (101.000)
CH - SH

Verfassung des Kantons Schaffhausen

sstaat. s- e- h- ssen und derjenigen der Gemeinden. m-
. und Gemei n- Staatsform, Souveränität Demokratische Grundordnung Bund, andere Kantone, Ausland Kantonsgebiet, Gemeinden Bürgerrecht

Art. 6

1 Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst.
2 Sie trägt Mitverantwortung fü r die Gemeinschaft und die Umwelt.
3 Sie erfüllt die Pflichten, die ihr durch Verfassung und Gesetz über- tragen werden.

Art. 7

1 Staatliches Handeln muss auf einem Rechtssatz beruhen, im öf- fentl ichen Interesse liegen und verhältnismässig sein.
2 Der Schutz vor staatlicher Willkür ist gewährleistet.
3 Staatliche Organe und Private verhalten sich nach Treu und Glauben.

Art. 8

Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht ric ten sich nach dem Grundsatz der Gewaltenteilung.

Art. 9

Staatliches Handeln hat sich auf eine ökologische, wirtschaftliche und soziale Entwicklung auszurichten, welche die Bedürfnisse he tiger wie auch zukünftiger Gener ationen berücksichtigt.
2 Grundrechte, Sozialziele
2.1 Grundrechte

Art. 10

Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Sie bildet die Grundlage der gesamten Rechtsordnung.

Art. 11

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskr minier t werden.
2 Mann, namentlich in Familie, Ausbildung und Arbeit. Frau und
3 Kanton und Gemeinden sehen Massnahmen vor zur Beseitigung von Benachteil igungen behinderter Menschen. Verantwortung und Pflichten Rechtsstaatlich - keit, Treu und Glauben Gewaltenteilung Nachhaltigkeit Menschen - würde Rechtsgleich - heit
ebens - und Gewissensfreiheit -, Informations - und Medienfreiheit -, Versammlungs - und Koalitionsfreiheit n- l- igatorischen Schulzeit ist der Unterricht an öffen t- t- gt worden sind, t- Freiheitsrechte Recht auf Hilfe in Notlagen Schutz der Kinder und Jugendlichen Recht auf Schulbildung Opferhilfe

Art. 17

1 Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurtei- lung durch ein kantonales Gericht. Ausgenommen ist die Anfec tung von Verfassungsbestimmungen und Gesetzen sowie von Ent- scheiden des Kantonsrates, soweit das Bundesrecht nicht einen gerichtlichen Rechtsschutz auf kantonaler Ebene vorschreibt.
2
...
11)

Art. 18

1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts - und Verwaltungs- instanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2 Personen, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügen, haben Anspr uch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. S oweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, haben sie ausserdem Anspruch auf unent- geltlichen Rechtsbeistand.

Art. 19

1 Jede Person kann Petitionen an Behörden richten, ohne dass ihr daraus Nachteile erwachsen.
2 Die Behörden haben Petitionen in angemessener Frist zu bean worten.

Art. 20

1 Die Grundrechte müssen in der ganzen Rechtsordnung zur Gel- tung kommen.
2 Wer öffentl iche Aufgaben wahrnimmt, ist an die Grundrechte g bunden und verpflichtet, zu ihrer Verwirklichung beizutragen.

Art. 21

1 Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen, durch ein überwiegen- des öffentliches Interesse gerechtfer tigt und verhältnismässig sind.
2 Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vor- gesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer G efahr. Rechtsweg - garantie Ve rfahrens - garantien Petitionsrecht Geltung der Grundrechte Schranken der Grundrechte
efördert werden gen bestreiten können e- zu tragbaren Bedingungen finden können l- - und weiterbilden chen Personen gefördert und in ihrer s o- tschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, sigkeit, Mutte rschaft, Verwaisung und Verwitwung i- stungen abgeleitet werden. - und Wahlrecht - und Gemeindeangelege n- und Wahlr echt verpflichtet, an Abstimmungen und men. Sozialziele Stimm - und Wahlrecht
3 Das Gesetz regelt den Ausschluss vom Stimm - und Wahlrecht. Es regelt die Au snahmen von der Stimmpflicht.
3.2 Wahlen

Art. 24

Die Stimmberechtigten wählen a) den Kantonsrat b) den Regierungsrat c) die Schaffhauser Mitglieder des Ständerates und des National- rates.
Art. 25
1 Der Kantonsrat wird nach dem Verhältniswahlverfahren gewählt.
2 Die Zuteilung der Sitze an die politischen Gruppierungen erfolgt entsprechend de ren Wählerstärke im Kanton.
6)
3 Die Einteilung der Wahlkreise wird durch den Kantonsrat vorge- nommen. Die Sitze werden nach Massgabe der Wohnbevölkerung auf die Wahlkreise verteilt. Jedem Wahlkreis wird mindestens ein Sitz zugeteilt.
4 Bei den anderen kant onalen Wahlen gilt das Mehrheitswahlver- fahren.

Art. 26

1
1'000 Stimmberechtigte können die Gesamterneuerung des Kan- ton srates oder des Regierungsrates verlangen. Das Gesetz regelt das Ve rfahren.
2 Spricht sich die Mehrheit der Stimmenden für die Abberufung aus, wird eine E rneuerungswahl durchgeführt.
3 Die neu gewählte Behörde beendet die Amtsdauer der abberuf nen Behörde.
3.3 Volksinitiative

Art. 27

1 Mit einer Volksinitiative können 1'000 Stimmberechtigte das B gehren stellen auf a) Total - oder Teilrevision der Verfassung Volkswahlen Wahlverfahren Abberufung Gegenstand, Form
stimmung untersteht oder teilweise ungültig zu erklären, wenn sie t der Form oder der Materie verletzt. schlag gegenüber. tet hat, einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. hzeitig statt. Verfahren Behandlung Gegenvors chlag
3.4 Volksmotion

Art. 31

1
100 Stimmberechtigte haben das Recht, dem Ka ntonsrat eine schrif tlich begründete Volksmotion einzureichen.
2 Der Kantonsrat behandelt diese sinngemäss wie eine Motion ei- nes seiner Mitgli eder.
3.5 Volksabstimmungen

Art. 32

Die Stimmberechtigten entscheiden obligatoris ch über a) Verfassungsänderungen b) internationale und interkantonale Verträge, die unmittelbar an- wendbar sind und nicht mit der Verfassung übereinstimmen c) Gesetze, die nicht der fakultativen Volksabstimmung unterstellt sind d) Volksinitiativen e) Beschl üsse des Kantonsrates über neue einmalige Ausgaben von mehr als 3 Mio. Franken und über neue jährlich wiederkeh- rende Ausgaben von mehr als 500'000 Franken f) die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes bezüglich des Baus von Kernkraftwer ken, Aufbere tungsanlagen für Kernbrennstoffe oder Lagerstätten für radioak- tive Rückstände auf dem Gebiet des Kantons Schaffhausen und der angrenzenden Kantone g) die Stellungnahme des Kantons Schaffhausen zuhanden des Bundes über die Aufnahme von neuen Nationalstrassen ins N tionalstrassennetz h) weitere Beschlüsse des Kantonsrates, wenn das Gesetz es vorschreibt i) Beschlüsse, welche der Kantonsrat von sich aus zur Absti mung bringen will. Volksmotion Obligatorische Volksab- stim mung
en verlangen, dass der Volksabsti m-
4 /
5 der anwesenden Mitglieder des zgebendem Charakter anschlag bei einer Änderung des Steuerfusses fentlichung des Beschlusses 1'000 Stimmberechtigte ngen. Für Abs. 1 lit. c gilt eine Frist von -Treten keinen Aufschub erträgt, können ustimmen. nterbreitet werden. ndum nicht ergriffen, so fallen die Varianten dahin. - und Gesetzesentwürfen sowie zu weit e- Fakultative Volksab- stim mung Dringlichkeits - recht Teil - und Varianten- abstimmung Vernehm - lassungen
ren kantonalen Vorhaben von al lgemeiner Tragweite Stellung zu nehmen.

Art. 37

Die politischen Parteien wirken bei der Meinungs - und Willensbi dung der Stimmbe rechtigten mit.
Art. 37a
13)
1 Natürliche und juristische Personen, wie alle Parteien und sonsti- gen politischen Gruppierungen, Kampagnenkomitees, Lobbyorga- nisation en und sonstige Organisationen, die sich an Abstimmungs- kämpfen sowie an Wahlen beteiligen, die in die Kompetenz von Kanton und Gemeinden fallen, müssen ihre Finanzen offenlegen. Unter die Offenlegungspflichten fallen insbesondere: a) Das Globalbudget für den betreffenden Wahl - oder Abstim- mungskampf. b) Die Namen der juristischen Personen, die zur Finanzierung bei- getragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. c) Die Namen der natürlichen Personen, die zur Finanzierung bei- getragen haben, mit Angabe des jeweiligen Betrags. Ausge- nommen sind Spenderinnen und Spender, deren Zuwendung insgesamt CHF 3‘000. - pro Kalenderjahr nicht übersteigt.
2 Alle Kandidierenden für alle öffentlichen Ämter auf kantonaler und für Exekutiven und Legislativen auf kommunaler Ebene legen ihre Interessenbindungen bei der Anmeldung ihrer Kandidatur offen.
3 Zu Beginn eines Kalenderjahres legen alle gewählten Mandats- trägerinnen und Mandatsträger in öffentlichen Ämtern gemäss Abs.
2 ihre Interessenbindungen offen.
4 Die kantonale Verwalt ung oder eine unabhängige Stelle überprü- fen die Richtigkeit der Angaben gemäss Abs. 1, 2 und 3 und erstel- len ein öffentliches Register, einsehbar auf der Internetsei- te/Homepage des Kantons Schaffhausen.
5 Widerhandlungen von Kandidierenden und gewählten Mandats- trägerinnen und Mandatsträgern sowie von natürlichen und juristi- schen Personen, von Parteien, politischen Gruppierungen, Ab- stimmungskomitees, Lobbyorganisationen und sonstigen Organisa- tionen gegen die Verpflichtungen von Abs. 1-3 dieses Verfas- sungsart ikels werden mit Busse sanktioniert.
6 Das Gesetz regelt die Einzelheiten. Es trägt namentlich dem Schutz von Berufsgeheimnissen Rechnung. Politisc he Parteien
assung, das f- s- stengünstig. o- le -
9) e- z- stellen. s- spflegebehörde Gesetzmässig - keitsgrundsatz Tätigkeits - grundsätze Wählbarkeit Amtsdauer Unvereinbare Ämter
b) dem Regierungsrat, dem Nationalrat und dem Ständerat c) dem Regierungsrat und einer Gemeindebehörde.
2 Angehörige der kantonalen Verwaltung können nicht Mitglied e ner Rechtspflegebehörde sein. Angehörige der kantonalen Verwal- tung, die dem Regierungsrat oder einem seiner Mitglieder direkt unterstellt sind, können auch nicht im Kantonsrat Einsitz nehmen.
3 Das Ge setz kann für einzelne Behörden weitere Unvereinbarke ten festlegen.

Art. 43 5)

Der gleichen Behörde dürfen mit Ausnahme des Kantonsrates, der Gemeindeparlamente und des Verfassungsrates nicht gleichzeitig angehören: Ehepaare, P aare in eingetragener Partnerschaft, Kon- kubinatspaare, Eltern und Kinder, G eschwister.

Art. 44

Behördenmitglieder werden vor Amtsantritt auf Verfassung und Gesetz verpflichtet.

Art. 45

1 Behördenmitglieder sowie Angehörige der Verwaltung und der Rechtspflegebehör den treten bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, während der ganzen Dauer des Verfahrens in den Au stand.
2 In Rekurs - und Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsbehörden dürfen die Vori nstanzen nicht mit der Verfahrensleitung betraut werden.
3 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.

Art. 46

1 Das Gesetz regelt das Dienstverhältnis der Behördenmitglieder und der Arbeitne hmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons.
2 Mitglie der des Regierungsrates und der vom Kantonsrat gewähl- ten Behörden kö nnen bei offenkundiger Amtsunfähigkeit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Kantonsrates ihres Amtes enthoben werden.

Art. 47

1 Rechtsetzungsakte si nd zu veröffentlichen und in eine Recht sammlung aufzune hmen. Persönliche Unvereinbarkeit Verpflichtung auf Verfassung und Gesetz Ausstand Dienstverhältnis Öffentlichkeit, Information
hin Einsicht in amtliche Akten, soweit keine e- i- eren. -rechtlichen Organi- i- gaben. - und Ausgabenbefugnisse des Volkes können o- rekte Übertragung ehörden der Veränderung des Geldwertes anpassen. est- Verantwortlich - keit Aufgaben über - tragung zwischen Be - hörden Vorbehalt des Gesetzes
b) Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte c) die Rechte und Pflichten von Personen d) den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben sowie den Kreis der Abg abenpflichtigen e) die Aufgaben und die Leistungen des Kantons f) die Organisation und das Verfahren der Behörden.

Art. 51

1 Das Gesetz kann anstelle von staatlichen Regelungen private Vereinb arungen ermöglichen. Es bestimmt die notwendigen Ziel- vorgaben.
2 Kontroll - und Überwachungsmassnahmen können Privaten über- tragen werden. Die Übertragung von Verfügungsbefugnissen und weiteren Vollzugsaufgaben bedarf einer Grundlage im Gesetz.
3 Bei der Erf üllung öffentlicher Aufgaben durch Private gelten die Vorschriften über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss. Für Schäden haftet die beauftragende Körperschaft oder Anstalt sub- sidiär.
4.3 Kantonsrat

Art. 52

1 Der aus 60 Mitglied ern bestehende Kantonsrat übt unter Vorbe- halt der Volksrechte die oberste Gewalt aus. 7)
2 Er ist die gesetzgebende Behörde und übt die Oberaufsicht über die staatlichen O rgane des Kantons aus.
3 Durch Verfassung und Gesetz können ihm wichtige Verwaltung entscheide übertr agen werden.

Art. 53

1 Der Kantonsrat erlässt unter Vorbehalt der Rechte des Volkes die kantonalen G esetze.
2 Für ausführende Bestimmungen kann er Dekrete erlassen, soweit die Verfassung oder das Gesetz ihn ausdrücklich dazu er mächtigt. Dekrete unterliegen nicht der Volksabstimmung.
3 Er bereitet die Vorlagen zuhanden der Volksabstimmung vor.
4 Er genehmigt oder kündigt internationale und interkantonale Ver- träge, soweit sie nicht in die alleinige Kompetenz des Regierungs- rates f allen. Beizug Privater Stellung, Zusammen- setzung Rechtsetzung
- oder ommt, kann er zu Planungen in einer eige- ehörden aus. Das Gesetz bestimmt die zur Aus- nisse. n für die Justizverwaltung. 12) n- men sorgen. tsetzung kantonaler Steuern und Abgaben im Rahmen a- ene Planung Aufsich t, Wirksamkeits - prüfung Finanzbe - fugnisse Weitere Befugnisse und Aufgaben
e) erteilt das Kantonsbürgerrecht, soweit dies nicht durch das G setz einer anderen Stelle übertragen wird f) behandelt die an ihn gerichteten Petitionen und Beschwerden g) entscheidet über Verleihung, Änderung, Erneuerung und Über- tragung wichtiger Konzessionen.
2 Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.

Art. 58

1 Der Kantonsrat kann dem Regierungsrat Aufträge erteilen. Soweit der Regierungsrat abschliessend zu entscheiden hat, kommt einem Auftrag der Charakter einer Richtl inie zu.
2 Der Kantonsrat kann im Bereich seiner Zuständigkeiten Grund- satzbeschlüss e fa ssen.

Art. 59

1 Die Mitglieder des Kantonsrates beraten und stimmen ohne I strukt ion.
2 Sie sind in ihren parlamentarischen Äusserungen frei und können dafür nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zur Verantwortung gezogen werden. Der Aufh ebung der parlamentarischen Immunität müssen zwei Drittel der anwesenden Rat smitglieder zustimmen.
3 Sie sind zu den gesetzlich vorgesehenen parlamentarischen Vor- stössen berechtigt.
4 Sie verfügen gegenüber der Verwaltung und den Gerichte die im Gesetz bezeichneten besonderen Auskunfts - und Einsicht rechte.
5 Sie können Fraktionen bilden. An diese können Beiträge ausg richtet werden.
4.4 Regierungsrat

Art. 60

1 Der aus fünf Mitgliedern bestehende Regierung srat ist unter Vor- behalt der Befugnisse des Kantonsrates die oberste leitende und vollzi ehende Behörde des Kantons.
2 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. Aufträge an den Regierungsrat, Grundsatz - beschlüsse Stellung der Ratsmitglieder Stellung, Zusammen- setzung
ezahlte private n- a- n- e- kmässige Organisation der kantonalen Verwaltung. e- htigen. m- nführung übergeordneten Rechts notwendig n- t schliesst unter Vorbehalt der Genehmigung n- d- Unvereinbarkeit Stellung im Kantonsrat Planung, Koordination Leitung der Verwaltung Rechtsetzun g
nungsbefugnisse liegen, von untergeordneter Bedeutung sind oder zu deren A bschluss ihn das Gesetz ermächtigt.

Art. 66

1 Der Regierungsrat verwaltet das Kantonsvermögen.
2 Er verabschiedet Voranschlag und Kantonsrechnung zuhanden des Kantonsrates.
3 Er beschliesst über a) neue einmalige Ausgaben bis 100'000 Franken und neue jähr- lich wiederkehrende Ausgaben bis 20'000 Franken b) Verfügungsgeschäfte über Liegenschaften des Finanzverm gens bis 1 Mio. Fran ken.
4 Er nimmt die erforderlichen Darlehen und Anleihen auf.

Art. 67 Der Regierungsrat

a) vertritt den Kanton nach aussen und innen b) trägt die Verantwortung für die Wahrung der öffentlichen Or nung und Sicherheit c) bereitet die Geschäfte des Kantonsrates vor, soweit dieser sie nicht allein bearbe iten will d) veröffentlicht die kantonalen Erlasse e) sorgt für den Vollzug der Erlasse von Bund und Kanton, der Beschlüsse des Ka ntonsrates und der rechtskräftigen Urteile f) übt nach Gesetz die Aufsicht über die Gemeinden aus g) verabschiedet Vernehmlassungen an Bundesbehörden h) entscheidet über Verwaltungsstreitigkeiten, soweit Verfassung und Gesetz dies vorsehen i) erfüllt alle weiteren Aufgaben, die ihm durch Verfassung und Gesetz übertragen werden.

Art. 68

1 Der Regierungsrat kann ohne gesetzliche Grundlage Massnah- men ergreifen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwerwiegenden Störungen der öffentlichen Ordnung und Sicher- heit sowie sozialen Not ständen zu begegnen.
2 Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzulegen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem In Treten dahin. Finanzbe - fugnisse Weitere Befugnisse und Aufgaben Ausser - ordentliche Lagen
- und Koordinationsstelle des R e- o- nisationen er füllt werden. e- h Verordnung an nachgeordnete Dienststellen übertragen. dere
12) l- s- ts, des Strafrechts und des fentlichen Rechts. spflege- hrichtern
12) Aufbau, Organisation Übertragung von Entschei - dungsbefug- nissen Aufgabe, Stellung Gerichtsorgani - sation, Ver - fahrensrecht

Art. 73

1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und Ersatzmitglieder der G richte sowie der weiteren Rechtspflegebehörden, soweit Verfas- sung und Gesetz dies vorsehen.
2 Die übrigen Mitglieder der Rechtspflegebehörden und ihre Mitar- beiterinnen und Mitarbeiter werden durch das Obergericht bezi hungsweise das Kantonsgericht gewählt. Das Obergericht kann die Anstellung der Mitarbeiterinnen und Mitarbe iter delegieren.
12) Art . 74
1 Die freie Verbeiständung und Vertretung vor allen Recht einstanzen des Kan tons ist gewährleistet.
2 Der Kanton kann unentgeltlich tätige private Rechtsauskunftsstel- len unterstützen.

Art. 75

1
...
10)
2
... 11) Art . 76
1
... 11)
2 Unter dem Vorbehalt des Weiterzugs an ein Gericht kann das Gesetz die Ahndung von Übertretungen mit Busse auch Verwal- tung sbehörden von Kanton und Gemeinden zuweisen.
12)
3 Strafverfolgungsbehörden mit vorwiegend nichtrichterlicher Funk- tion können der Aufsicht des Regierungsrates unterstellt werden.

Art. 77

1 Das Kantonsgericht beurteilt die ihm durch das Gesetz zur ersti stanzlichen oder endgültigen Behandlung zugewiesenen Zivil Strafsachen.
2
...
11)

Art. 78

1 Das Obergericht beurteilt die ihm durch Gesetz zur erstinstanzl chen Behandlung zugewiesenen Streitfälle und die Rechtsmittel auf dem Gebiet des Zivil - und Stra frechts.
2 Es entscheidet staats - und verwaltungsrechtliche Streiti nach Massgabe von Verfassung und Gesetzgebung sowie Zustä Wahlen Rechtsbeistand, Rechtsauskunft Strafverfol - gungsbehörden Kantonsgericht Obergericht
- und Rechtspflegebehör- spflegebehörden, welche das Gesetz seiner Auf -
4) Er- ichen Tätigkeit
4) l- k- die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit Gr undsätze Öffentlicher Friede und Sicherheit Umwelt, Naturschutz
gen. Sie sorgen für eine dauerhafte Erhaltung der natürlichen L bensgrundlagen und der A rtenvielfalt.
2 Die Natur soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig wie möglich belastet werden.
3 Kanton und Gemeinden fördern die Anwendung umweltgerechter Technologien.
4 Die Kosten für Umweltschutzmassnahmen s ind in der Regel nach dem Verursacherprinzip zu tragen.

Art. 82

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung des Kantonsgebietes, für eine zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und für den Schutz der Landschaft.
2 Sie erlassen Bau-, Schutz - und Gestaltungsvorschriften für eine menschenfreundl iche und umweltgerechte Bebauung.

Art. 83

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, zweckmässige und umweltschonende Verkehrsordnung für alle am Verkehr Tei nehmen den.
2 Sie setzen sich für eine möglichst umweltverträgliche Bewältigung des Verkehrsaufkommens ein und fördern das Umsteigen auf um- weltfreundliche Verkehrsmittel.

Art. 84

1 Kanton und Gemeinden stellen die Wasserversorgung sich treffen Massnahmen für eine ausreichende und umweltschonende Energieversorgung.
2 Sie fördern Massnahmen für einen sparsamen und wirtschaftl chen Wa sser - und Energieverbrauch. Sie begünstigen die Nutzung erneuerbarer Energien.
3 Sie treffen Massnah men zur Verminderung und Wiederverwer- tung von Abfällen und für deren fachgerechte Entsorgung. Sie sor- gen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.
5.4 Soziales

Art. 85

1 Kanton und Gemeinden sorgen zusammen mit öffentlichen und privaten Ins titutionen dafür, materielle und persönliche Notlagen Raumplanung Verkehr Wasser, Energie, Entsorgung Grundsatz
tiative. o- ung in berufsbezogene Bildungsgänge s- e medizinische und pflegerische Versor- erung sicher. t- h- len. s- Arbeit Gesundheit Ziele Auftrag Zusammen -
3 Kanton und Gemeinden können zur Ergänzung der eigenen Bi dungsangebote mit privaten Bildungsträgern zusammenarbeiten.
5.6 Kultur, Heimatschutz, Freizeit

Art. 91

Kanton und Gemeinden a) fördern das aktuelle kulturelle Schaffen und die Pflege des Brauc htums b) erhalten und pflegen Kulturgüter, Denkmäler und schützenswer- te Ortsbilder c) erleichtern den Zugang zum kulturellen Leben d) fördern die kulturellen Beziehungen zwischen verschiedenen Volksgruppen, unter den Kantonen und mit dem Ausland e) unterstützen kulturelle Einrichtungen.

Art. 92

Kanton und Gemeinden unterstützen die sinnvolle Freizeitgestal- tun g, insbesondere die Jugendarbeit und den Sport.
5.7 Wirtschaft

Art. 93

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine leistungsf ähige Wirtschaft.

Art. 94

Der Kanton kann im Interesse der regionalen Volkswirtschaft Bank führen oder sich an einer solchen beteiligen.

Art. 95

1 Der Kanton hält die Regalrechte gemäss Gesetz.
2 Er kann die Nutzungsrechte Gemeinden oder Privaten übertr gen. Kultur, Heimatschutz Freizeitge - staltung Grundsatz Kantonalbank
njunktur - und aufgabengerecht. und F inanzplanung. nnert fünf Jahren zu tilgen. n Rechnung, so haben der Regi e- snahmen zur Sicherstellung des l- und der wirtschaftlichen Lei s- gkeit der Steuerpflichtigen zu beachten. - und Vermögenserzielung nicht ge schwächt und eine ausgewogene Steu- Allgemeines Sicherstellung des Haushalt - gleichgewichts Mittel - beschaf fung Grundsätze der Besteuerung Finanzausgleich
2 Das Gesetz regelt den Finanzausgleich. Der Kanton leistet Bei- träge daran.

Art. 101

1 Die Finanzkontrolle des Kantons ist durch ein unabhängiges O gan sicherzustellen, das im Auftrag des Regierungsrates und des Kanton srates tätig wird.
2 Die Wahl der Leiterin oder des Leiters der Finanzkontrolle erfolgt auf Vorschlag des Regierungsrates durch den Kantonsrat.
7 Gemeinden

Art. 102

1 Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Sie erfüllen alle öffentlichen Aufgaben, für die nicht der Bund oder der Kanton z uständig sind.
3 Die Grundsätze der Artikel 38 bis 48 gelten auch für die Organe der Gemeinden, soweit sie sich nicht nur auf kantonale Behörden beziehen.
4 Das Gesetz kann Mindestanforderungen festlegen, die die G meinden bei der Erfül lung ihrer Aufgaben einzuhalten haben.

Art. 103

1 Die Gemeinden legen im Rahmen des übergeordneten Rechts i re Organisation in einer Gemeindeverfassung fest.
2 Die Gemeindeverfassung wird mit der Genehmigung des Regi rungsrates rechtsgül tig.

Art. 104

1 Für den Zusammenschluss, die Aufteilung und die Neueinteilung von Gemeinden ist die Zustimmung der betroffenen Gemeinden und die Genehmigung des Kantonsrates erforderlich.
2 Der Kanton kann den freiwilligen Zusammenschluss von Gemei den fördern.

Art. 105

Die Gemeinden sind im Rahmen von Verfassung und Gesetz be- fugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden zu wählen, ihr Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen, die erforderlichen Finanzkontrolle Allgemeines Gemeinde - verfassung Neubildung Gemeinde - autonomie
bständig zu n- ann sich an der Zusammenarbeit beteiligen. Er unterstützt ssen der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinweg. kverbänden zusammenschliessen oder andere enarbeit gemäss Gesetz wählen. n- nden sind zu wahren. kann der Regierungsrat aben gegen Entgelt zur Erledigung zu übertragen. - und Aufsichtsorgane en und Religionsgemeinschaften katholische und die erkannt. kennen. Die Voraussetzungen und Auswirkungen der ichen Grundsätzen selbständig. Zusammen - arbeit zwischen den Gemeinden Zusammen - arbeit mit dem Kanton Öffentlich - rechtliche Anerkennung Selbständigkeit
2 Sie geben sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat genehmigt werden muss.

Art. 110

1 Die Mitgliedschaft in einer anerkannten Kirche richtet sich nach deren Organisat ionsstatut.
2 Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung erfolgen.

Art. 111

1 Die anerkannten Kirchen können sich in Kirchgemeinden mit ei- gener Rechtspersö nlichkeit gliedern.
2 Sie regeln in ihrem Organisationsstatut die Aufsicht über die Kirchgemeinden und deren Finanzhaushalt sowie die Wahl ihrer Geistlichen.

Art. 112

1 Die anerkannten Kirchen können von ihren Mitgliedern Steuern erh eben.
2 Die Steuerpflicht richtet sich nach der kantonalen Steuergeset gebung und Vera nlagung.
3 Das Gesetz regelt die Leistungen des Kantons an die anerkann- ten Kirchen.

Art. 113

1 Die anerkannten Kirchen sorgen für einen genügenden Recht schutz ihrer Mitglieder und der Kirchgemeinden.
2 Entscheide der obersten kirchlichen Rechtsschutzinstanzen kön- nen beim Oberge richt angefochten werden.
9 Revision der Kantonsverfassung

Art. 114

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert wer- den.
2 Soweit die Verfassung nic hts anderes bestimmt, werden Verfas- sungsrevisionen im Verfahren der Gesetzgebung vorgenommen.

Art. 115

Mit einer Teilrevision können einzelne oder sachlich zusamme hängende Verfa ssungsbestimmungen geändert werden. Mitgliedschaft Kirchgemeinden Kirchensteuer, Finanzen Rechtsschutz Grundsatz Teilrevision
i- ion vorbereiten soll. ahl und Abberufung des Kantonsrates. Die nbarkeiten und die Amtsdauer ion beauftragte Rat einen zweiten Entwurf aus. Wird i- und Schlussbestimmungen estgeset z-
1)
.
2)
. i- en, sind aufgehoben. rlasse richtet sich nach dieser Verfassung. e- -Treten dieser Verfassung bis Totalrevision In - Kraft - Treten Aufhebung des bisherigen Rechts Beschränkte Weitergeltung des bisherigen Rechts Erlass neuen Rechts Behörden, Beamtinnen und Beamte
2 Für Neuwahlen und Ersatzwahlen gelten die Bestimmungen die- ser Verfassung.

Art. 122

1 Das bisherige Recht ist massgebend für Volksinitiativen, die vor dem In-Kraft-Treten dieser Verfassung eingereicht worden sind, sowie für Referenden, die sich gegen Vorlagen richten, die vor di sem Zeitpunkt verabschiedet worden sind.
2 Volksinitiativen auf Teilrevision der bisherigen Verfassung, die bis zur Annahme der neuen Verfassung eingereicht werden, wandelt der Kantonsrat in Vorlagen zur Teilr evision der neuen Verfassung um.

Art. 123

Die Verfassung ist im Amtsblatt zu veröffentlichen 3) und in die ka tonale Gesetzes sammlung aufzunehmen. Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. September 2003 (Ständerat) und 24. September 2003 (Nationalrat) Fussnoten:
1 ) In Kraft getreten am 1. Januar 2003 (Amtsblatt 2002, S. 1974).
2) Art. 5 der Verfassung des Kantons Schaffhausen vom 24. März 1876 bleibt vorläufig in Kraft (Amtsblatt 2002, S. 1974).
3) Amtsblatt 2002, S. 1975.
4) Fassung gemäss KRB vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. J nuar 2005 (Amtsblatt 2004, S. 1798, S. 1824); von der Bundesver- sammlung genehmigt am 5. Oktober 2005 (Ständerat) und 6. Okt ber 2005 (Nationalrat).
5) Eingefügt durch KRB vom 3. Juli 2006, in Kraft getreten am 1. Jan ar 2007 (Amtsblatt 2006, S. 1547, S. 1549); von der Bundesver- sammlung genehmigt am 3. März 2008 (Ständerat) und 6. März
2008 (N ationalrat).
6) Fassung gemäss KRB vom 29. Oktober 2007, in Kraft getreten am
1. Mai 2008 (Amtsblatt 2008, S. 531, S. 532); von der Bundesv sammlung genehmigt am 1. Dezember 2008 (Ständerat) und
18. Dezember 2008 (Nationalrat).
7) Fassung gemäss Volksabstimmung vom 29. August 2004 getreten am 1. J anuar 2009 (Amtsblatt 2007, S. 1599, S. 1600); von der Bundesversammlung genehmigt am 5. Oktober 2005 (Ständerat) und 6. Oktober 2005 (Nationalrat).
8) Fassung gemäss KRB vom 9. November 2009, in Kraft getreten am
1. Mai 2010 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 547); von der Bundesver- sammlung genehmigt am 28. Februar 2011 (Ständerat) und 2. März
2011 (Nationalrat). Volksrechte Veröffentlichung
Amtsblatt 2010, S. 546, S. 547); von der Bundesver- RB vom 9. November 2009, in Kraft getreten am Amtsblatt 2010, S. 546, S. 547); von der Bundesver- n am Amtsblatt 2010, S. 546, S. 547); von der Bundes- versamm lung genehmigt am 15. September 2021 (Stände-
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