Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeins... (430.111)
    CH - BL

    Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten

    Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten Vom 16. Dezember 2014 (Stand 1. Januar 2015) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft sowie der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 64 Absatz 1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel- Landschaft vom 17. Mai 1984
    1 ) und § 37i des Strassengesetzes vom 24. März
    1986
    2 ) bzw. auf § 16 der Verordnung vom 19. August 2014
    3 ) über die Parkraumbewirtschaftung sowie die Verordnung vom 24. August 2014
    4 ) über die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt, schliessen folgende Vereinbarung:

    § 1 Gegenseitige Bezugsstelle

    1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Land - schaft und Basel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl der oder des Antragstellenden herausgegeben:
    a. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder
    b. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt.

    § 2 Bewilligungsvoraussetzungen

    1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erteilt.
    2 Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbe - betrieben bezogen werden.

    § 3 Parkierberechtigungen

    1 Für die Inhaberinnen und Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde lie - genden und im jeweiligen Kanton geltenden, gesetzlichen Regelungen.
    1) GS 29.276, SGS 100
    2) GS 29.252, SGS 430
    3) SG 952.560, wirksam ab 1. Januar 2015
    4) SG 952.300 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118

    § 4 Gebühr

    1 Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken.
    2 Weitere Gebühren:
    a. Fahrzeugwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
    b. Kontrollschildwechsel (gleicher Halter), 30 Franken;
    c. Erstellen von Duplikaten, 30 Franken.
    3 Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteilmässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den In - haber.

    § 5 Verteilschlüssel

    1 Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab
    30 Franken für ihren Aufwand ab.
    2 Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben:
    a. dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und
    b. dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken.

    § 6 Gegenseitige Information und Zusammenarbeit

    1 Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone können sich gegen - seitig über erteilte, abgelehnte und entzogene Bewilligungen informieren, wenn dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist.

    § 7 Anwendbares Recht

    1 Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde.

    § 8 Inkrafttreten, Kündigung

    1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
    2 Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Kalenderjahrs gekündigt werden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118
    Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
    16.12.2014 01.01.2015 Erlass Erstfassung GS 2014.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118
    Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 16.12.2014 01.01.2015 Erstfassung GS 2014.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 2014.118
    egh Kanton Basel-Stadt Kanton Basel-Landschaft Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Ausgabe von Gewerbeparkkarten VOM Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 64 Absatz
    1 Buchstabe b der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841 und § 37i des Strassen- gesetzes vom 24. März 19862, sowie der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf § 16 der Verordnung vom 19. August 20143 über die Parkraumbewirtschaftung sowie die Verordnung vom 24. August
    20144 über die ausnahmsweise Zufahrt in die Innenstadt, schliessen folgende Vereinbarung: § 1 Gegenseitige Bezugsstelle
    1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte für das Gebiet der Kantone Basel-Landschaft und Ba- sel-Stadt mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr wird nach Wahl der oder des Antragstel- lenden herausgegeben:
    a. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Landschaft oder
    b. von der Motorfahrzeugkontrolle Basel-Stadt. § 2 Bewilligungsvoraussetzungen
    1 Die kombinierte Gewerbeparkkarte wird gestützt auf die im Antragskanton geltenden Bewil- ligungsvoraussetzungen erteilt.
    2 Die kombinierte Gewerbeparkkarte kann von in- und ausländischen Gewerbebetrieben be- zogen werden. § 3 Parkierberechtigungen
    1 Für die Inhaberinnen und Inhaber der kombinierten Gewerbeparkkarte gelten hinsichtlich der Parkierberechtigungen die dieser Vereinbarung zugrunde liegenden und im jeweiligen Kanton geltenden gesetzlichen Regelungen. §
    4 Gebühr
    1 Die Gebühr für die kombinierte Gewerbeparkkarte beträgt 250 Franken.
    2 Weitere Gebühren:
    a. Fahrzeugwechsel (gleicher Halter): 30 Franken.
    b. Kontrollschildwechsel (gleicher Halter): 30 Franken.
    1 GS 29.276, SGS
    100
    2 GS
    29.252, SGS 430
    3 SG
    952.560, wirksam ab 1. Januar 2015
    4 SG
    952.300
    Kanton Basel-Stadt Seite 2
    c. Erstellen von Duplikaten: 30 Franken.
    3 Bei einer vorzeitigen Rückgabe der kombinierten Gewerbeparkkarte erfolgt keine anteil- mässige Rückerstattung an die Inhaberin beziehungsweise den Inhaber. § 5 Verteilschlüssel
    1 Die ausstellende Behörde nach § 1 zieht von den Gebühreneinnahmen vorab
    30 Franken für ihren Aufwand ab.
    2 Vom restlichen Betrag wird gutgeschrieben:
    a. dem Kanton Basel-Landschaft 64.17 Franken und
    b. dem Kanton Basel-Stadt 155.83 Franken. § 6 Gegenseitige Information und Zusammenarbeit
    1 Die zuständigen Vollzugsbehörden der beiden Kantone können sich gegenseitig über erteil- te, abgelehnte und entzogene Bewilligungen informieren, wenn dies zur ihrer ge- setzlichen Aufgabe erforderlich ist. § 7 Anwendbares Recht
    1 Anwendbar ist das kantonale Verfahrensrecht der ausstellenden Behörde § 8 Inkrafttreten, Kündigung
    1 Diese Vereinbarung tritt am
    1. Januar 2015 in Kraft.
    2 Sie kann jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten auf Ende des Ka- lenderjahrs gekündigt werden. Basel, ÄG
    20./(`- IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS DES KANTONS BASEL-STADT Der Präsident: uy Morin Die Staatsschreiberin: e.11,4e1 Barbara Schüpbach-Guggenbühl Liestal,
    7 ZuiS " IM NAMEN DES REGIERUNGSRATS DES KANTONS BASEL-LANDSCHAFT Der Präsident: Isaac Reber Der Landschreiber:
    64A 044A Peter Vetter
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