Verordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
                            Verordnung  zum Bundesgesetz über die  Invalidenversicherung  vom 16. November 1992 (Stand 1. Januar 2008)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.  54 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung  1  )  und auf Art.  48  Ziff.  4 der Kantonsverfassung vom 26.  April 1908  2  )  ,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Invalidenversicherungs-Stelle (IV-Stelle)
                            1  Als Organ der Invalidenversicherung besteht unter dem Namen «IV-Stelle  des Kantons Appenzell A.Rh.» eine selbständige Anstalt des öffentlichen  Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sitz der IV-Stelle befindet sich am Sitz der Ausgleichskasse des  Kantons Appenzell A.Rh.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Aufgaben
                            1  Die IV-Stelle übernimmt alle Aufgaben, die ihr das eidgenössische Invali  -  denversicherungsrecht überträgt. Sie kann mit anderen IV-Stellen zusam  -  menarbeiten. Entsprechende Verträge sind vom Bundesamt für Sozialversi  -  cherung genehmigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann ihr mit Zustimmung des Bundesamtes für Sozial  -  versicherung weitere sachverwandte Aufgaben gegen volle Entschädigung  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  IVG (SR  831.20  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  aGS  I/1 (heute: KV; bGS  111.1  )  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Organisation
                            1  Der Regierungsrat wählt einen Leiter oder eine Leiterin der IV-Stelle als ge  -  schäftsführendes Organ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses nimmt alle Aufgaben wahr, die nicht durch Gesetz oder Verordnung  einem anderen Organ übertragen sind. Insbesondere vertritt es die IV-Stelle  nach aussen und ist für die geordnete Geschäftsführung verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es sorgt für eine wirkungsvolle Zusammenarbeit mit der Ausgleichskasse  des Kantons Appenzell A.Rh. bei der Durchführung der ihr nach Art.  60  IVG  obliegenden Aufgaben. Beide Anstalten nehmen auf die Bedürfnisse der an  -  deren Rücksicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Personal der IV-Stelle erfüllt seine Aufgaben unter Aufsicht des Bun  -  desamtes für Sozialversicherung. Vorbehalten bleiben Aufgaben im Sinne  von Art.  2  Abs.  2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für die Anstellungsverhältnisse gelten das Personalgesetz und dessen  Ausführungsbestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über die IV-Stelle in personeller und organisatorischer Hinsicht  wird, soweit nicht Aufsichtsinstanzen des Bundes zuständig sind, vom Re  -  gierungsrat ausgeübt. Er bezeichnet das zuständige Departement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a * Schiedsgericht
                            1  Das Schiedsgericht entscheidet gemäss Art.  26  Abs.  4  IVG über den Ent  -  zug der Befugnis zur Behandlung von Versicherten oder zur Abgabe von  Arzneien oder Hilfsmitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Präsident oder die Präsidentin des Verwaltungsgerichts übernimmt  den Vorsitz des Schiedsgerichtes. Die weiteren Mitglieder werden vom Re  -  gierungsrat von Fall zu Fall nach Anhören der Beteiligten paritätisch bestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Bestimmun  -  gen über das Beschwerdeverfahren in Sozialversicherungssachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann innerhalb von 30  Tagen bei der IV-  Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und  verfahrensleitende Verfügungen. Gegen Einspracheentscheide oder Verfü  -  gungen, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, kann innerhalb  von 30  Tagen Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit das Bundesrecht nichts anderes vorsieht, richtet sich das Verfahren  nach den Bestimmungen des kantonalen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Finanzierung
                            1  Soweit die IV-Stelle Bundesaufgaben wahrnimmt, gehen ihre Kosten nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 IVG zulasten der Invalidenversicherung.
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Strafbestimmungen
                            1  Strafbare Handlungen gemäss der Bundesgesetzgebung über die Invali  -  denversicherung werden von den ordentlichen Strafverfolgungs- und Ge  -  richtsbehörden verfolgt und beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die IV-Stelle hat strafbare Handlungen diesen Behörden anzuzeigen und  kann im Strafverfahren als Privatklägerin auftreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Urteile und Einstellungsverfügungen sind der IV-Stelle bekanntzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ergänzendes Recht
                            1  Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, finden die Bestimmun  -  gen der Verordnung über die Organisation der Ausgleichskasse  1  )   als ergän  -  zendes Recht sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  831.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Die Verordnung zum Bundesgesetz vom 19.  Juni 1959 über die Invali  -  denversicherung vom 5. Juni 1961
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Verordnung über die Organisation und das Verfahren der lnvali  -  denversicherungskommission vom 27. November 1961  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Genehmigung und Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung bedarf der Genehmigung durch den Bund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS 832.21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 832.23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Vom Eidg. Departement des Innern genehmigt am 20. Januar 1993
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  1. März 1993 (Beschluss vom 9. Februar 1993)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 4 Abs. 2  aufgehoben  533 / 1994, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 5 Abs. 1  geändert  533 / 1994, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.2002  01.01.2003  Art. 5 Abs. 1  geändert  803 / 2002, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.2005  01.01.2008  Art. 3 Abs. 5  geändert  1040 / 2005, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 6 Abs. 2  aufgehoben  1027 / 2007, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 6 Abs. 3  aufgehoben  1027 / 2007, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 5 24.10.2005 01.01.2008 geändert 1040 / 2005, S.
                            1016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            887
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4a 24.10.1994 01.01.1995 eingefügt 533 / 1994, S.
                            887
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 24.10.1994 01.01.1995 geändert 533 / 1994, S.
                            887
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 02.12.2002 01.01.2003 geändert 803 / 2002, S.
                            1145
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 2 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1027 / 2007, S.
                            1012
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 24.09.2007 01.01.2008 aufgehoben 1027 / 2007, S.
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