Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues (841.1)
CH - AR

Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues

Gesetz über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues vom 24. April 1966 (Stand 6. Dezember 1973) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues 1 ) , beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

1 Der Kanton fördert in Verbindung mit den Gemeinden im Rahmen des Bun - desgesetzes über Massnahmen zur Förderung des Wohnungsbaues Bestre - bungen, die darauf gerichtet sind: a) das Angebot an neuen Wohnungen mit tragbaren Mietzinsen für Fami - lien in bescheidenen finanziellen Verhältnissen zu verbessern; b) Alterswohnungen mit 1–2 Zimmern und Invalidenwohnungen zu bau - en; c) eine zweckmässige Besiedelung zu erreichen.

Art. 2 Kantonsbeiträge an die Ortsplanung

1 Der Kanton gewährt den Gemeinden an die ausgewiesenen Kosten der Regional- und Ortsplanung, soweit sie dem Ziel einer zweckmässigen Besie - delung dienen, unter Vorbehalt einer entsprechenden Bundeshilfe Beiträge bis zu 40 Prozent.
1) SR 842 * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Kantonsbeiträge an die Kapitalverzinsung

1 Der Kanton gewährt unter der Voraussetzung der Bundeshilfe jährliche Beiträge an die Kapitalverzinsung:
1. ein Drittel Prozent der für die Erstellung von Wohnungen erforderlichen Gesamtinvestitionen (einschliesslich Landkosten);
2. bis zu einem Prozent der für die Erstellung von Alterswohnungen mit ein bis zwei Zimmern, von Invalidenwohnungen sowie von Wohnungen mit fünf und mehr Zimmern für kinderreiche Familien erforderlichen Gesamtinvestitionen.
2 Die jährliche Gesamtverpflichtung des Kantons aus diesen Zusicherungen von Mietzinszuschüssen darf den Betrag von Fr. 150 000.– nicht überstei - gen. *
3 Die Kantonsbeiträge dürfen höchstens für die Dauer von 20 Jahren zugesi - chert werden, und nach dem 31. Dezember 1974 dürfen keine Zusicherun - gen mehr abgegeben werden. *
4 Der Kantonsrat ist befugt, den Beitragsrahmen gemäss Abs. 2 sowie die Geltungsdauer dieser Bestimmungen allfälligen Änderungen des Bundes - rechts anzupassen. *

Art. 4 Leistung der Gemeinden

1 Kantonsbeiträge gemäss Art. 3 werden nur gewährt, wenn die Gemeinde einen Beitrag von 1 Prozent leistet.
2 Leistungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, Arbeitgebern, Stiftun - gen und gemeinnützigen Organisationen werden zum vollen Betrag als Ge - meindebeitrag angerechnet.

Art. 5 Bürgschaftsverluste

1 Erwachsen dem Bund Verluste aus Bürgschaften für Fremdkapital zuguns - ten von Bauvorhaben, für die Beiträge an die Kapitalverzinsung zugesichert sind, so übernehmen Kanton und Gemeinde hievon die Hälfte je zu gleichen Teilen.

Art. 6 Darlehen des Bundes

1 Darlehensnehmerin für die gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über - darlehen ist die Appenzell-Ausserrhodische Kantonalbank.
2 Der Kantonsrat kann die anfallenden Bundesdarlehen für den Kanton im vorgeschriebenen Ausmass garantieren.

Art. 7 Zweckentfremdung; Rückerstattungspflicht

1 Sind die für die Zusicherung von Kantons- und Gemeindebeiträgen mass - gebenden Voraussetzungen und Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt oder werden diese Beiträge ihrem Zwecke entfremdet, so werden sie nicht oder nur teilweise geleistet. Zu Unrecht bezogene Kantons- und Gemeinde - beiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 8 Vollzug

1 Der Kantonsrat erlässt die zu diesem Gesetz erforderliche Vollziehungsver - ordnung 1 ) .

Art. 9 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde 2 ) in Kraft.
1) bGS 841.11
2) 24. April 1966
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
25.04.1971 keine Angabe Art. 3 Abs. 2 geändert aGS IV/554 /
1971, S. 260
1971, S. 260
25.04.1971 keine Angabe Art. 3 Abs. 4 eingefügt aGS IV/554 /
1971, S. 260
13.11.1972 keine Angabe Art. 3 Abs. 2 geändert aGS IV/607 /
1972, S. 753
13.11.1972 keine Angabe Art. 3 Abs. 3 geändert aGS IV/607 /
1972, S. 753
06.12.1973 keine Angabe Art. 3 Abs. 2 geändert aGS IV/646 /
1973, S. 739
06.12.1973 keine Angabe Art. 3 Abs. 3 geändert aGS IV/646 /
1973, S. 739
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 3 Abs. 2 25.04.1971 keine Angabe geändert aGS IV/554 /

1971, S. 260
1972, S. 753

Art. 3 Abs. 2 06.12.1973 keine Angabe geändert aGS IV/646 /

1973, S. 739

Art. 3 Abs. 3 25.04.1971 keine Angabe geändert aGS IV/554 /

1971, S. 260

Art. 3 Abs. 3 13.11.1972 keine Angabe geändert aGS IV/607 /

1972, S. 753

Art. 3 Abs. 3 06.12.1973 keine Angabe geändert aGS IV/646 /

1973, S. 739

Art. 3 Abs. 4 25.04.1971 keine Angabe eingefügt aGS IV/554 /

1971, S. 260
Markierungen
Leseansicht