Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel... (934.12)
CH - BL

Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft

Vereinbarung über Dienstleistungen der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft (Vereinbarung Sanitätsdienst) Vom 19. Februar 2007 (Stand 1. Januar 2015) Die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die seit Jahren bestehenden Absprachen zwischen den beiden Kantonen über den Einsatz der Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Ba - sel-Landschaft und ausgehend von der bis Ende 2006 geltenden Vereinbarung vom 16. März 2001
1 ) und den gesammelten Erfahrungen der letzten Jahre, * vereinbaren, was folgt:
2 )

§ 1 Grundsatz

1 Diese Vereinbarung regelt - gestützt auf § 5 Absatz 2 der Verordnung vom
8. Februar 2000
3 ) über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichen - transports im Kanton Basel-Landschaft - die Durchführung der entsprechenden Transporte durch die Sanität Basel auf dem Gebiet des Kantons Basel-Land - schaft.
2 Die Sanität Basel steht für die Erfüllung von Aufgaben, die primär in den Zu - ständigkeitsbereich der basellandschaftlichen Instanzen fallen, im Rahmen die - ser Vereinbarung zur Verfügung.

§ 2 Allgemeines

1 Die Priorität der Transportaufträge beinhaltet die permanente Einsatzbereit - schaft der Sanität Basel auch zugunsten der Bevölkerung des Kantons Basel- Landschaft für das Einsatzgebiet gemäss Ziffer 3.2 dieser Vereinbarung sowie im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten für Einsätze auf Anfrage von basel - landschaftlichen Rettungsdiensten infolge von Kapazitätsengpässen.
2 Bei Katastrophen- und Grossereignissen steht die Sanität Basel als Erstein - satzelement im gesamten Kantonsgebiet des Kantons Basel-Landschaft zur Verfügung.
3 Die Sanität Basel hat eine Auskunftspflicht gegenüber der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion in administrativen und medizinischen Fragen.
1) GS 33.1122
2) Beschlossen am 6./19. Februar 2007.
3) GS 33.1122, SGS 934.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250
4 Die Sanität Basel hat das Recht, eine Vertreterin oder einen Vertreter als Mit - glied in die Rettungskommission des Kantons Basel-Landschaft zu delegieren.

§ 3 Organisatorisches

1 Die Sanität Basel führt für die Bezirke Arlesheim und Laufen eine eigene Ein - satzzentrale für die Nummer 144.
2 Das Einsatzgebiet für die Rettungseinsätze ist das zugewiesene Gebiet ge - mäss Anhang I der Verordnung vom 8. Februar 2000 über die Organisation des Kranken-, Rettungs- und Leichentransports im Kanton Basel-Landschaft. Nicht einvernehmliche Änderungen der Gebietsaufteilung sind an die Kündi - gungsfristen dieser Vereinbarung gebunden.
3 Für die gesicherte Verbindung der kantonalen Alarmzentrale Basel-Land - schaft zur Sanität Basel ist der Kanton Basel-Landschaft verantwortlich.

§ 4 Einsatzstrategie

1 Mittel, Qualität und Betrieb richten sich, je nach Einsatzart, nach den Defini - tionen und Weisungen des Interverbandes für Rettungswesen (IVR).
2 Die Interventionszeiten sind aktuell vom IVR definiert und betragen in 90% der Fälle maximal 15 Minuten für D1- und D2-Einsätze.
3 Zielspitäler sind primär die Kantonsspitäler des Kantons Basel-Landschaft, das UKBB (an 2 Standorten) und die Kantonale Psychiatrische Klinik Liestal gemäss ihrer Gebietszuteilung.

§ 5 Tarifierung

1 Die Rechnungsstellung für alle durchgeführten Transporte, behördlich ange - ordnete Anlässe sowie Katastropheneinsätze erfolgt gemäss den zwischen der Sanität Basel und den Versicherern jeweils geltenden Tarifverträgen oder - bei Fehlen eines Vertrages - gemäss den durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt festgesetzten oder in der jeweils aktuellen Tarifordnung für die Sa - nität Basel erlassenen Tarifen.
2 Die Pikettstellungen werden den Auftraggebern auf dem Gebiet des Kantons Basel-Landschaft zu den Vollkostentarifen verrechnet.

§ 5a *

1 Die Kantone Basel-Landschaft und Basel-Stadt streben an, die Tarifverhand - lungen mit den Versicherern ab dem Tarifjahr 2011 zu koordinieren.

§ 5b * ...

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250

§ 6 Abgeltung für gemeinwirtschaftliche Leistungen

1 Der Kanton Basel-Landschaft vergütet dem Kanton Basel-Stadt für die Inan - spruchnahme der Dienstleistungen der Sanität Basel einen jährlichen Pauschalbeitrag zur Abgeltung der erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistun - gen (nicht durch die Tarife gedeckte Betriebs- und Bereitschaftskosten, Kosten für den laufenden Unterhalt von Katastrophenmaterial, Kosten für die Ausbil - dung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter, Einsatzzentrale für die Nummer 144, Kosten für die Planung und Einsatzbereitschaft des Katastro - phenelements, Kosten für Mietleitungen nach Liestal, Dornach und Laufen etc.).
2 ... *
3 Die Abgeltung wird im Rahmen der jeweils geltenden BL/BS-Standards für den Leistungseinkauf zwischen Basel-Landschaft und Basel-Stadt festgelegt. *
4 Die Vertragspartner sind übereingekommen, dass der Kanton Basel-Land - schaft folgende pauschale Abgeltungsbeiträge an den Kanton Basel-Stadt leis - tet: für das Jahr 2015 200'000 Fr. Der jährliche Beitrag ist per 30. Juni des betreffenden Jahres fällig. *
5 Einigen sich die Vertragsparteien für die folgenden Jahre nicht vorgängig auf die Beiträge im Rahmen der BL/BS-Standards gemäss Absatz 3, leistet der Kanton Basel-Landschaft eine Akonto-Zahlung in der Höhe von 100'000 Fr. pro Semester. Nach der gegenseitigen Einigung der Vertragspartner über die Ab - geltung wird eine Ausgleichszahlung zu Gunsten oder zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft geleistet. *

§ 7 Haftung

1 Der Kanton Basel-Landschaft übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch die Sanität Basel bei Einsätzen gemäss dieser Vereinbarung verursacht werden. Die Sanität Basel verpflichtet sich, für solche im Rahmen der mass - geblichen gesetzlichen Vorschriften Schäden einzustehen und eine entspre - chende und ausreichende Haftpflichtversicherung abzuschliessen.

§ 8 * Unstimmigkeiten

1 Soweit sich bei der Anwendung dieser Vereinbarung Unklarheiten ergeben sollten, werden sich die Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion des Kantons Basel-Landschaft und das Sicherheitsdepartement des Kantons Ba - sel-Stadt um eine Verständigung bemühen. Kommt keine Einigung zustande, entscheiden die beiden Kantonsregierungen über die weiteren Schritte.

§ 9 * Dauer und Kündigung

1 Die Vereinbarung ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie ist schriftlich auf das Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist kündbar, erstmals auf Ende des Jahres 2012. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250

§ 10 Schlussbestimmungen

1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2007 in Kraft.
2 Diese Vereinbarung wird in 4 Originalen gefertigt und unterzeichnet. Beide Vereinbarungspartner erhalten je 2 Originale. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
19.02.2007 01.01.2007 Erlass Erstfassung GS 36.0250
18.12.2008 01.01.2009 Ingress geändert GS 36.881
18.12.2008 01.01.2009 § 5a eingefügt GS 36.881
18.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 2 aufgehoben GS 36.881
18.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 3 geändert GS 36.881
18.12.2008 01.01.2009 § 6 Abs. 5 eingefügt GS 36.881
18.12.2008 01.01.2009 § 8 totalrevidiert GS 36.881
18.12.2008 01.01.2009 § 9 totalrevidiert GS 36.881
21.06.2011 01.01.2011 § 5b aufgehoben GS 37.579
08.11.2013 01.01.2014 § 6 Abs. 4 geändert GS 38.298
25.11.2014 01.01.2015 § 6 Abs. 4 geändert GS 2014.109
25.11.2014 01.01.2015 Anhang 1 eingefügt GS 2014.109
25.11.2014 01.01.2015 Anhang 2 eingefügt GS 2014.109 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 19.02.2007 01.01.2007 Erstfassung GS 36.0250 Ingress 18.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.881

§ 5a 18.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.881

§ 5b 21.06.2011 01.01.2011 aufgehoben GS 37.579

§ 6 Abs. 2 18.12.2008 01.01.2009 aufgehoben GS 36.881

§ 6 Abs. 3 18.12.2008 01.01.2009 geändert GS 36.881

§ 6 Abs. 4 08.11.2013 01.01.2014 geändert GS 38.298

§ 6 Abs. 4 25.11.2014 01.01.2015 geändert GS 2014.109

§ 6 Abs. 5 18.12.2008 01.01.2009 eingefügt GS 36.881

§ 8 18.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.881

§ 9 18.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert GS 36.881

Anhang 1 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.109 Anhang 2 25.11.2014 01.01.2015 eingefügt GS 2014.109 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.0250
Markierungen
Leseansicht