Verordnung über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten
                            Verordnung  über Massnahmen zur Sanierung der  Wohnverhältnisse in den Berggebieten  vom 1. Juni 1953 (Stand 30. September 2016)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 1951  über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten  1  )  sowie auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zur Auslösung der auf Grund des Bundesbeschlusses über Massnahmen  -  zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten  2  )   für unsern Kantonbe  -  stimmten Bundesbeiträge wird erstmals ein Kredit von Fr.  24  000.– zur Ver  -  fügung gestellt. Weitere Kredite können im Rahmen der Finanzkompetenz  des Kantonsrates  3  )   auf dem Budgetwege bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Aktion richtet sich nach den Vorschriften des Bundes sowie nach den  nachstehenden Richtlinien:  a)  *  Kantonsbeiträge werden nur geleistet für Projekte, die vom Bund sub  -  ventioniert werden. Die Höhe des Kantonsbeitrages richtet sich nach  den vom Bund zur Ausrichtung eines Bundesbeitrages erlassenen Be  -  dingungen und beträgt drei Fünftel des auf Kanton und Gemeinde ent  -  fallenden Beitrages. Seine Zusicherung erfolgt unter der Vorausset  -  zung, dass die betreffende Gemeinde die restlichen zwei Fünftel über  -  nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Diesem Bundesbeschluss entspricht heute das BG vom 20. März 1970 über die Ver  -  besserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (SR  844  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Diesem Bundesbeschluss entspricht heute das BG vom 20. März 1970 über die Ver  -  besserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (SR  844  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Art. 48 Ziff. 12 Kantonsverfassung  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  *  ...  c)  *  Subventionsgesuche sind schriftlich und mit einem kurzen Projektbe  -  schrieb versehen an das Departement Finanzen zu richten. Dieses  nimmt eine Vorprüfung vor und fordert, sofern eine Beitragszusiche  -  rung möglich erscheint, die Pläne und Kostenvoranschläge an.  d)  Werden bereits geleistete Bundesbeiträge zurückgefordert, so können  die entsprechenden Kantons- und Gemeindebeiträge ebenfalls zurück  -  gefordert werden.  e)  *  Das Amt für Immobilien entscheidet erstinstanzlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 *
                            1  Kantonsbeiträge können nur bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses  vom 3.  Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Auf  -  gabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) zugesichert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses zugesicherte Kantonsbeiträge  werden auch nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.12.1974  02.12.1974  Art. 2 Abs. 1, b)  aufgehoben  aGS V/670 / 1974, S.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            18.06.1984  01.01.1984  Art. 2 Abs. 1, a)  geändert  150 / 1984, S. 432
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.10.1994  01.01.1995  Art. 2 Abs. 1, e)  geändert  537 / 1994, S. 887
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.09.2007  01.01.2008  Art. 3  eingefügt  1030 / 2007, S. 1012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 2 Abs. 1, c)  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.09.2016  30.09.2016  Art. 2 Abs. 1, e)  geändert  1316 / 2016, S. 1296
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, a) 18.06.1984 01.01.1984 geändert 150 / 1984, S. 432
Art. 2 Abs. 1, b) 02.12.1974 02.12.1974 aufgehoben aGS V/670 / 1974, S.
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