Verordnung über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten (841.2)
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Verordnung über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten

Verordnung über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in den Berggebieten vom 1. Juni 1953 (Stand 30. September 2016) Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 15 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 1951 über Massnahmen zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 1 ) sowie auf Art. 48 Ziff. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
Art. 1
1 Zur Auslösung der auf Grund des Bundesbeschlusses über Massnahmen - zur Sanierung der Wohnverhältnisse in Berggebieten 2 ) für unsern Kantonbe - stimmten Bundesbeiträge wird erstmals ein Kredit von Fr. 24 000.– zur Ver - fügung gestellt. Weitere Kredite können im Rahmen der Finanzkompetenz des Kantonsrates 3 ) auf dem Budgetwege bewilligt werden.
Art. 2
1 Die Aktion richtet sich nach den Vorschriften des Bundes sowie nach den nachstehenden Richtlinien: a) * Kantonsbeiträge werden nur geleistet für Projekte, die vom Bund sub - ventioniert werden. Die Höhe des Kantonsbeitrages richtet sich nach den vom Bund zur Ausrichtung eines Bundesbeitrages erlassenen Be - dingungen und beträgt drei Fünftel des auf Kanton und Gemeinde ent - fallenden Beitrages. Seine Zusicherung erfolgt unter der Vorausset - zung, dass die betreffende Gemeinde die restlichen zwei Fünftel über - nimmt.
1) Diesem Bundesbeschluss entspricht heute das BG vom 20. März 1970 über die Ver - besserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (SR 844 )
2) Diesem Bundesbeschluss entspricht heute das BG vom 20. März 1970 über die Ver - besserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (SR 844 )
3) Art. 48 Ziff. 12 Kantonsverfassung * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
b) * ... c) * Subventionsgesuche sind schriftlich und mit einem kurzen Projektbe - schrieb versehen an das Departement Finanzen zu richten. Dieses nimmt eine Vorprüfung vor und fordert, sofern eine Beitragszusiche - rung möglich erscheint, die Pläne und Kostenvoranschläge an. d) Werden bereits geleistete Bundesbeiträge zurückgefordert, so können die entsprechenden Kantons- und Gemeindebeiträge ebenfalls zurück - gefordert werden. e) * Das Amt für Immobilien entscheidet erstinstanzlich.

Art. 3 *

1 Kantonsbeiträge können nur bis zum Inkrafttreten des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Auf - gabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) zugesichert werden.
2 Vor Inkrafttreten des Bundesbeschlusses zugesicherte Kantonsbeiträge werden auch nach Inkrafttreten des Bundesbeschlusses ausgerichtet.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
02.12.1974 02.12.1974 Art. 2 Abs. 1, b) aufgehoben aGS V/670 / 1974, S.
697
18.06.1984 01.01.1984 Art. 2 Abs. 1, a) geändert 150 / 1984, S. 432
24.10.1994 01.01.1995 Art. 2 Abs. 1, e) geändert 537 / 1994, S. 887
24.09.2007 01.01.2008 Art. 3 eingefügt 1030 / 2007, S. 1012
26.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Abs. 1, c) geändert 1316 / 2016, S. 1296
26.09.2016 30.09.2016 Art. 2 Abs. 1, e) geändert 1316 / 2016, S. 1296
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 2 Abs. 1, a) 18.06.1984 01.01.1984 geändert 150 / 1984, S. 432

Art. 2 Abs. 1, b) 02.12.1974 02.12.1974 aufgehoben aGS V/670 / 1974, S.

697

Art. 2 Abs. 1, c) 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296

Art. 2 Abs. 1, e) 24.10.1994 01.01.1995 geändert 537 / 1994, S. 887

Art. 2 Abs. 1, e) 26.09.2016 30.09.2016 geändert 1316 / 2016, S. 1296

Art. 3 24.09.2007 01.01.2008 eingefügt 1030 / 2007, S. 1012

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