Gesetz über die Verpfändung der Liegenschaften
Kanton Appenzell Innerrhoden Gesetz über die Verpfändung der Liegenschaften (Zeddelgesetz; ZeG) vom 27. April 1884 (Stand 26. April 2015) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell I.Rh., gestützt auf Art. 20 Abs. 1 der Kantonsverfassung vom 24. Wintermonat
1872, * beschliesst:
I. Über die Errichtung von Kapitalbriefen
Art. 1 * ...
Art. 2 * ...
Art. 3 * ...
Art. 4 * ...
Art. 5 * ...
Art. 6 * ...
Art. 7 * ...
II. Zeddelklassen
Art. 8
1 Es gibt in Hinsicht auf die Zahlbarkeit:
1. Unaufkündbare Zeddel;
2. Handwechselzeddel;
3. Terminzeddel;
4. Kündbare Zeddel (zahlbar auf Verlangen) und
5. Zeddel mit zufälligem Kündigungsrecht (zahlbar "bei Ableben des
Kreditors").
Art. 9 * ...
Art. 10
1 Unaufkündbare (liegende) Zeddel, sie mögen auf Heimaten, Häusern oder Weiden haften, können vom Gläubiger nicht gekündigt, dagegen vom Schuldner jederzeit (nach Art. 19) ganz oder teilweise abbezahlt werden.
Art. 11
1 Kapitalbriefe, welche bei Handwechsel zahlbar sind, müssen nach Verkauf des Unterpfandes und nach erfolgter gesetzlicher Kündigung abbezahlt wer - den, widrigenfalls der Gläubiger das Recht hat, den neuen Eigentümer der Liegenschaft zu betreiben.
2 Macht der Gläubiger von diesem Rechte keinen Gebrauch, sei es, dass er die Zahlung nicht begehrt oder dass er diesfalls ein Übereinkommen mit dem Schuldner getroffen hat, so kann er auch in der Folgezeit die Zahlung nur nach vorgängiger, halbjährlicher, schriftlicher Kündigung verlangen oder den Handwechselbrief bis zu einer neuen Handänderung in Kraft belassen.
Art. 12
1 Für Zeddel, welche auf bestimmte Termine zahlbar lauten, ist eine vorheri - ge Kündigung nicht erforderlich, sondern es können dieselben nach Verfall sofort, nötigenfalls betreibungsrechtlich, eingezogen werden. Unternimmt der Kreditor innert drei Monaten vom Verfall eines Terminzeddels (bezie - hungsweise eines Termins) an keine Schritte für den Einzug, gilt in der Fol - ge die Kündigungspflicht auf ein halbes Jahr.
Art. 13
1 Für Kapitalbriefe, welche auf Verlangen zahlbar lauten, kann die Abzah - lung nach vorausgegangener halbjährlicher Kündigung verlangt und nötigen - falls betreibungsrechtlich eingezogen werden.
Art. 14
1 Bei allen vor diesem Gesetze bestandenen Zeddeln bleibt in Hinsicht der Zahlbarkeit der Wortlaut des Briefes geschützt.
Art. 15
1 Die Kündigung von Kapitalbriefen bleibt bei allfälliger Handänderung des Unterpfandes auch für den neuen Eigentümer verbindlich, ebenso auch die für eine Kapitalforderung angehobene Betreibung.
III. Währung der Zeddel und ihre Verzinsung
Art. 16
1 Sind Kapitalbriefe mit weniger als 100 Rappen für den Franken zahlbar ab - gelöst worden, rücken die hinteren Titel in die hierdurch entstandene Lücke vor.
Art. 17
1 Gläubiger und Schuldner können verlangen, dass der verabredete Zinsfuss im Kapitalbrief vorgemerkt werde; derselbe darf aber 5% nicht übersteigen.
2 Martinizinse können im innern Landesteile erst vom St. Johannistag des folgenden Jahres an betreibungsrechtlich eingezogen werden, es sei denn, dass zwei Zinse zusammen kommen, in welchem Falle für beide Betreibung angehoben werden kann, oder im Falle das Kapital abbezahlt wird.
3 Der Bezug von sogenanntem Ratazins ist nur bei unaufkündbaren Zeddeln zulässig.
Art. 18
1 Jede Erschwerung bestehender Kapitalbriefe (Veränderung der Währung, Erhöhung des Zinsfusses, oder Kündbarmachung unkündbarer oder be - schränkt kündbarer Zeddel) ist ohne Einwilligung der übrigen Pfandgläubi - ger, welche dadurch in ihrem Vorgang Beeinträchtigung oder sonst Nachteil erleiden könnten, unzulässig.
IV. Abzahlung und Tilgung von Kapitalbriefen
Art. 19
1 Ein Zeddel kann vom Debitor mit der nämlichen Summe wieder abgelöst werden, die im Zeddel angemerkt ist. Bei Abzahlung kann der Kreditor ver - langen, dass Zeddel bis auf 500 Franken auf einmal und bei Zeddeln von mehreren Tausend Franken wenigstens 1000 Franken bezahlt werden.
2 Bei Abzahlung von liegendem unkündbarem Kapital im vollen Wert zu 100 Rappen den Franken, sind die liegenden Zinse mit 5%, die laufenden oder Ratazinse nach gewöhnlichem Zinsfuss zu vergüten.
3 Für ältere und bis Martini 1884 errichtete Zeddel sind hingegen bei Abzah - lung von kündbarem Kapital und von solchem, das auf weniger als 100 Rappen für den Franken lautet und wieder nach dem Wortlaut abbezahlt werden kann, die liegenden Zinse nur mit 4½% zu vergüten, und sofern nicht ein besonderes schriftliches Übereinkommen diesfalls getroffen wurde, keine Ratazinse vom letzten Zinsverfall bis zum Zahltag zu entrichten.
Art. 20
1 Jede teilweise Abzahlung ist auf dem betreffenden Zeddel vorzumerken.
2 Ein Zeddel kann nur durch grundbuchamtliche Löschung entkräftet werden.
Art. 21 * ...
V. Rechte der Zeddelgläubiger in Bezug auf Verkauf, Teilung
und bei Schwächung des Unterpfandes
Art. 22
1 Das Unterpfand darf nie zum Schaden des Pfandgläubigers geschwächt werden.
2 Werden Teile des Unterpfandes verkauft, so hat der Gläubiger das Recht, auf den Erlös zu greifen oder den Zeddel zu kündigen.
3 Bei Teilung eines Zeddelunterpfandes können die Gläubiger Zahlung ihrer Zeddel verlangen.
Änderungstabelle – Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikati - on
27.04.1884 27.04.1884 Erlass Erstfassung -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 1 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 2 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 3 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 4 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 5 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 6 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 7 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 9 aufgehoben -
27.04.2003 27.04.2003 Art. 21 aufgehoben -
26.04.2015 26.04.2015 Ingress geändert -
Änderungstabelle – Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikati - on Erlass 27.04.1884 27.04.1884 Erstfassung - Ingress 26.04.2015 26.04.2015 geändert - Art. 1 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 2 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 3 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 4 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 5 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 6 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 7 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 9 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben - Art. 21 27.04.2003 27.04.2003 aufgehoben -
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