Gesetz über den Feuerschutz (861.0)
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Gesetz über den Feuerschutz

Gesetz über den Feuerschutz (Feuerschutzgesetz) vom 30. April 1995 (Stand 1. Januar 2011) Die Landsgemeinde des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 46 der Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh. vom 30. April 1995 1 ) , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Allgemeine Sorgfaltspflicht

1 Jedermann hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten sowie mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und technischen Ein - richtungen Sorgfalt walten zu lassen, damit Brände und Explosionen vermie - den und deren Ausweitung begrenzt werden können.

Art. 2 Öffentliche Aufgaben

1 Der Kanton und die Gemeinden treffen namentlich folgende Massnahmen: Sie a) erlassen Verhaltensvorschriften und setzen diese durch; b) beraten Private und Gemeinwesen; c) schaffen Anreize zur Stärkung der Eigenverantwortung; d) beurteilen Vorhaben für neue Bauten und Anlagen; e) führen periodische Kontrollen durch; f) schaffen und unterhalten Einrichtungen für die Bekämpfung von Brän den und Explosionen.
1) KV (bGS 111.1 ) * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses

Art. 3 Aufgabenteilung

1 Kanton und Gemeinden unterstützen sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenseitig.
2 Zu den Aufgaben des Kantons gehören namentlich Aufsicht, Koordination, Beratung, Ausbildung, Kontrolle sowie die finanzielle Unterstützung von Ge - meinden, Körperschaften und Privaten.
3 Zu den Aufgaben der Gemeinden gehören namentlich die Bereitstellung ei - ner Feuerwehr und die Löschwasserversorgung sowie die Aufsicht über die Feuerschau und das Kaminfegerwesen.

Art. 4 Organisation

1 Die kantonalen Aufgaben werden unter Aufsicht des zuständigen Departe - ments vom kantonalen Feuerschutzamt 1 ) vollzogen.
2 Die Gemeinden organisieren sich im Rahmen von Gesetz und Verordnung frei. Die Gemeinden bilden, soweit sie dafür kein Anstellungspensum von
30 % erreichen, für die Feuerschau Zweckverbände 2 ) oder schliessen inter - kommunale Verträge. *
3 Kanton und Gemeinden achten auf die Koordination mit anderen im Berei - che der Rettung und Katastrophenhilfe tätigen Organisationen. II. Feuerwehr (2.)

Art. 5 Grundsatz

1 Jede Gemeinde unterhält eine Feuerwehr; mit Bewilligung des Regierungs - rates können zwei oder mehrere Gemeinden eine gemeinsame Feuerwehr unterhalten.
2 Der Regierungsrat kann einen öffentlichen oder privaten Betrieb ermächti - gen oder verpflichten, eine Betriebsfeuerwehr einzurichten; sie ist der Ge - meindefeuerwehr unterstellt.
3 Die Feuerwehr bekämpft Brände und Folgen von Explosionen; sie leistet zudem als allgemeine Schadenwehr Hilfe bei Elementarereignissen und an - derer Gefährdung von Menschen, Tieren und Sachen.
1) vgl. Art. 9 Brandschutzverordnung (bGS 861.1 )
2) vgl. Art. 31 ff. Gemeindegesetz (bGS 151.11 )

Art. 6 Feuerwehrpflicht

a) Pflichtige
1 Die Feuerwehrpflicht beginnt in dem Jahr, in dem das 20. Altersjahr er - reicht wird, und sie endigt am Ende des Jahres, in dem das 52. Altersjahr vollendet wird.
2 Die Gemeinden befreien von der Feuerwehrpflicht, wer: a) Kinder bis zum 14. Altersjahr im gemeinsamen Haushalt betreut; die Befreiung ist auf einen Elternteil beschränkt; b) hilfs- oder pflegebedürftige Angehörige im eigenen Haushalt intensiv betreut; c) sich freiwillig und ohne erhebliche Entschädigung in einem Samariter - verein für Hilfszwecke einsetzt und dadurch ähnlich wie durch aktiven Feuerwehrdienst belastet ist; d) während einer von den Gemeinden bestimmten Dauer von fünfzehn bis zwanzig Jahren Feuerwehrdienst geleistet hat.
3 Die Befreiung erfolgt jeweils für eine Steuerperiode. Die Gemeinde kann Nachweise für den Befreiungsgrund verlangen.

Art. 7 b) Erfüllung der Feuerwehrpflicht

1 Die Feuerwehrpflicht wird durch aktiven Feuerwehrdienst oder durch die Entrichtung einer jährlichen Ersatzabgabe erfüllt.
2 Die Gemeinden befinden im Einzelfall über die Art der Pflichterfüllung; sie ziehen den Gesundheitszustand der Pflichtigen sowie ihre familiären und be - ruflichen Verhältnisse in Betracht.
3 Frauen und Männer haben bei gleichen Voraussetzungen die gleichen Rechte und Pflichten, aktiven Feuerwehrdienst zu leisten und dabei verant - wortungsvolle und leitende Aufgaben zu übernehmen.

Art. 8 c) Ersatzabgabe

1. im allgemeinen
1 Die Ersatzabgabe beträgt höchstens Fr. 500.– pro pflichtige Person und Jahr.
2 Die Gemeinden erlassen einen Tarif.
3 Die Höhe der Abgabe bemisst sich nach der Steuereinschätzung; zudem können das Alter der Pflichtigen und bereits geleistete Feuerwehrdienste be - rücksichtigt werden.
4 Die Abgaben sind zweckgebunden zu verwenden.

Art. 9 2. Ehepaare und eingetragene Partnerschaften *

1 Gemeinsam besteuerte Ehepaare entrichten den einfachen Betrag der nach dem Familieneinkommen berechneten Abgabe.
2 Ist aufgrund des Alters der Eheleute nur eine Person feuerwehrpflichtig, so beträgt die Abgabe die Hälfte dieses Betrags.
3 Bei aktivem Dienst oder bei Befreiung nur des Ehemanns oder der Ehefrau ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte dieses Betrags.
4 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Partnerinnen und Partner von eingetragenen Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare.

Art. 10 Unterstützung durch den Kanton

1 Der Kanton sorgt auf eigene Kosten für die Ausbildung der Feuerwehrka - der und der Angehörigen von Spezialdiensten.
2 Er beteiligt sich mit höchstens fünfzig Prozent an den Investitionen der Feuerwehren. Der Beitrag des Kantons kann für gemeinsame Investitionen von mehreren Gemeinden auf höchstens 80 Prozent erhöht werden. Der Beitrag des Kantons kann bis auf 25 Prozent herabgesetzt werden, wenn eine gemeinsame Investition zweckmässiger ist. *
3 Kantonsbeiträge setzen voraus, dass die Investitionen a) den Feuerschutz wesentlich verbessern, b) sich im Rahmen des kantonalen Feuerwehrkonzepts halten, c) die regionale Zusammenarbeit berücksichtigen und d) die wirtschaftlichste Lösung für die Erfüllung des Zweckes darstellen.

Art. 10a * Kosten der Schadenwehr

1 Die Kosten der Schadenwehr (Öl- und Chemiewehr) tragen die Gemein - den,soweit keine Weiterbelastung an Dritte möglich ist; der Kanton beteiligt sich an den Investitionskosten mit maximal 50 %.
III. Löschwasserversorgung (3.)
Art. 11
1 Die Löschwasserversorgung ist Sache der Gemeinden.
2 Der Kanton beteiligt sich mit höchstens dreissig Prozent an den Investitio - nen der Gemeinden und der von ihnen betrauten Körperschaften.
3 Kantonsbeiträge setzen voraus, dass sich die Investitionen im Rahmen der kantonalen und regionalen Planungen und eines sinnvollen Gesamtkonzepts halten. IV. Finanzierung (4.)

Art. 12 Kanton

1 Der Kanton finanziert seine Aufwendungen für den Feuerschutz a) durch eine Feuerschutzabgabe, die als Zuschlag zur Gebäudeversi - cherungsprämie erhoben wird, b) durch Beiträge der Privatversicherungen
1 )
.
2 Die Feuerschutzabgabe beträgt höchstens zwei Drittel der Versicherungs - prämie.

Art. 13 Gemeinden

1 Die Gemeinden finanzieren ihre Aufwendungen: a) aus dem Ertrag der Ersatzabgaben; b) aus Kostenbeteiligungen; c) aus allgemeinen Mitteln.
2 Kostenpflichtig ist, wer einen Einsatz vorsätzlich oder grobfahrlässig verur - sacht hat oder aufgrund einer gesetzlichen Pflicht 2 ) dafür haftet.
1) vgl. Art. 48 Abs. 1 Versicherungsaufsichtsgesetz (SR 961.01 )
2) vgl. Art. 59 Umweltschutzgesetz (SR 814.01 ) und Art. 54 Gewässerschutzgesetz (SR 814.20 )
3 An den Kosten beteiligt werden können zudem Personen, denen ein Ein - satz der Feuerwehr für ein von der Assekuranz nicht versichertes Ereignis zugute kommt.

Art. 13a * Strafbestimmungen

1 Wer diesem Gesetz, der Verordnung
1 ) oder darauf gestützten Anordnungen und Weisungen der zuständigen Behörden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis 10 000 Franken bestraft.
2 Die Gemeinden bestimmen in ihrem Reglement, unter welchen Vorausset - zungen die Nichterfüllung der Feuerwehrpflicht bestraft wird.
3 Das Verfahren richtet sich nach der Schweizerischen Strafprozessord - nung 2 ) . *

Art. 13b * Bezug der Ersatzabgabe

1 Die kantonale Steuerverwaltung bezieht die Feuerwehrersatzabgabe von quellensteuerpflichtigen Personen an der Quelle.
2 Sie kann die Feuerwehrersatzabgabe der übrigen ersatzabgabepflichtigen Personen im Auftrag der Gemeinde beziehen. V. Schluss- und Übergangsbestimmungen (5.)

Art. 14 Kantonsrat

1 Der Kantonsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften auf dem Verordnungsweg.
2 Er kann im Rahmen des Gesetzes ergänzende Vorschriften erlassen, das Gesetz neuem übergeordnetem Recht anpassen und den Höchstsatz für die Ersatzabgabe
3 ) der Teuerung angleichen.
3 Er kann Richtlinien von Fachorganisationen für verbindlich erklären.
1) bGS 861.1
2) Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0 )
3) vgl. Art. 8

Art. 15 Gemeinden

1 Die Gemeinden erlassen spätestens auf den 1. Januar 1997 im Rahmen von Gesetz und Verordnung die notwendigen Vorschriften über den Feuer - schutz; sie berücksichtigen dabei die Richtlinien des kantonalen Feuer - schutzamtes.
2 Gegenstand der Vorschriften sind namentlich a) die Behördenorganisation 1 ) b) die Feuerwehr und die Feuerwehrpflicht
2 ) c) die Feuerschau d) das Kaminfegerwesen.
3 Die Gemeindereglemente bedürfen der Genehmigung des Regierungsra - tes.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes 3 ) .
1) vgl. Art. 3
2) vgl. Art. 6 Abs. 2 lit. d
3) 1. Januar 1997 (RRB vom 26. Juni 1995; Abl. 1995, S. 550)
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.09.2002 01.12.2002 Art. 10 Abs. 2 geändert 782 / 2002, S.
823
939
19.03.2007 01.06.2007 Art. 9 Titel geändert 979 / 2006, S.
939
19.03.2007 01.06.2007 Art. 9 Abs. 4 eingefügt 979 / 2006, S.
939
19.03.2007 01.06.2007 Art. 10a eingefügt 979 / 2006, S.
939
19.03.2007 01.06.2007 Art. 13a eingefügt 979 / 2006, S.
939
19.03.2007 01.06.2007 Art. 13b eingefügt 979 / 2006, S.
939
13.09.2010 01.01.2011 Art. 13a Abs. 3 geändert 1173 / 2010, S.
1124
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.

Art. 4 Abs. 2 19.03.2007 01.06.2007 geändert 979 / 2006, S.

939
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Art. 9 Abs. 4 19.03.2007 01.06.2007 eingefügt 979 / 2006, S.

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Art. 10 Abs. 2 09.09.2002 01.12.2002 geändert 782 / 2002, S.

823

Art. 10a 19.03.2007 01.06.2007 eingefügt 979 / 2006, S.

939

Art. 13a 19.03.2007 01.06.2007 eingefügt 979 / 2006, S.

939

Art. 13a Abs. 3 13.09.2010 01.01.2011 geändert 1173 / 2010, S.

1124

Art. 13b 19.03.2007 01.06.2007 eingefügt 979 / 2006, S.

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