Gesetz über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen
1 Gesetz vom 7. Februar 1996 über die örtlichen Landwirtschaftsverantwortlichen Der Grosse Rat des Kantons Freiburg nach Einsicht in die Botschaft des Staatsrats vom 16. August 1995; auf Antrag dieser Behörde, beschliesst:
Art. 1 Zweck
1 tsverantwortliche (Verantwortliche) eingesetzt, die beauftragt sind, bei der Erfüllung der dem Staat und seinen Dienststellen in den verschiedenen Bereichen der Landwirtschaft obliegenden Aufgaben, vor alle m bei der Wahrnehmung der den Viehinspektoren und den Ackerbauleitern übertragenen Aufgaben, mitzuwirken.
2 Für jeden Verantwortlichen wird ein Stellvertreter ernannt.
Art. 2 Befugnisse
1 Die Verantwortlichen nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen durch die Spezialgesetzgebung des Bundes und des Kantons zugewiesen werden.
2 Sie können zudem mit besonderen Aufg aben beauftragt werden, die ihnen der Staat und seine Dienststellen sowie die Gemeinden übertragen.
Art. 3 Tätigkeitsgebiete
Die Tätigkeitsgebiete werden von der für die Landwirtsc haft zuständigen Direktion
1) festgelegt.
1) Heute: Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft.
Art. 4 Ernennung
1 Die Verantwortlichen und ihre Stellv ertreter werden von der für die Landwirtschaft zuständigen Direktion ernannt.
2
2 Das Gesetz betreffend die Dauer der öffentlichen Nebenämter ist anwendbar.
Art. 5 Ausbildung und Weisungen
1 Die Verantwortlichen müssen grundsät zlich über eine landwirtschaftliche Ausbildung verfügen.
2 Die für die Landwirtschaft zuständi ge Direktion erlässt die Richtlinien und Weisungen, die zur Erfüllung de r Aufgaben der Verantwortlichen erforderlich sind.
3 Fällt die Aufgabe in die Zuständigkeit einer andere n Direktion oder einer ihrer Dienststellen, so obliegt es dieser, die entsprechenden Weisungen zu erlassen.
Art. 6 Aufsicht
Die Verantwortlichen unterstehen der Au fsicht der für die Landwirtschaft zuständigen Direktion.
Art. 7 Entlöhnung
1 Die Entlöhnung der Verantwortliche n wird vom Staat getragen. Die Einzelheiten werden vom Staatsrat festgelegt.
2 Die Gemeinden entlöhnen die Verantwo rtlichen für die Aufgaben, die sie ihnen übertragen.
Art. 8 Übergangsbestimmungen
1 Die Verantwortlichen werden das er ste Mal ernannt, wenn die Stelle eines Viehinspektors oder Acke rbauleiters im betreffenden Tätigkeitsgebiet frei wird; spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes müssen jedoch alle Acke rbauleiter und Viehinspektoren durch Verantwortliche ersetzt werden.
2 Solange kein Verantwortlicher für ein bestimmtes Gebiet ernannt wurde, nehmen die Viehinspektoren und die Ackerbauleiter die in der eidgenössischen und kantonalen Ge setzgebung vorgesehenen Aufgaben wahr.
3 Der Staat übernimmt die Entlöhnung der Ackerbauleiter ab Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Art. 9 Vollzug
Der Staatsrat erlässt die Ausführung sbestimmungen zu diesem Gesetz. Er bestimmt dessen Inkrafttreten.
1)
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1) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 1997 (S tRB 29.5.1996).
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