Beschluss über die besondere Besteuerung der Immobilien von Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen
1 Beschluss vom 5. September 1978 über die besondere Besteuerung der Immobilien von Gesellschaften, Verei nen und Stiftungen Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 2 Ziff. 3 des Gesetzes vom 23. Mai 1957 über die besondere Besteuerung der Immobilien von Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen, geändert durch das Gesetz vom 20. November 1968; in Erwägung: Gemäss Artikel 2 Ziff. 3 des genannten Gesetzes sind die Liegenschaften von Vereinen, Stiftungen und Ge nossenschaften, welche keine Gewinnverteilung irgendwelcher Art vornehmen, ausser in Form einer Mietzinsermässigung oder einer den vom Staatsrat festgesetzten Satz nicht übersteigenden Dividende, für das laufende Jahr von der Steuer befreit. Durch Beschluss vom 3. Juli 1973 hat de r Staatsrat mit Wirkung ab dem 1. Januar 1973 den in Artikel 2 Ziff. 3 des Gesetzes über die besondere Besteuerung der Immobilien von Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen vorgesehenen Dividendensatz auf 6 % festgesetzt. Der auf dem Kapitalmarkt praktizierte Satz hat indessen seit 1973 stark abgenommen. Der gegenwärtige Hy pothekarzins beträgt 4½ %. Es ist deshalb angezeigt, den in der erwähnten Gesetzesbestimmung vorgesehenen Dividendensatz dem gegenwärtig praktizierten Satz anzupassen. Auf Antrag der Finanzdirektion,
Art. 1
Der in Artikel 2 Ziff. 3 des Gesetzes über die besondere Besteuerung der Immobilien von Gesellschaften, Vere inen und Stiftungen vorgesehene Dividendensatz wird au f 4½ % festgesetzt.
2
Art. 2
1 Dieser Beschluss tritt am 1. Januar 1979 in Kraft und hebt den Beschluss vom 3. Juli 1973 über die besondere Besteuerung der Immobilien von Gesellschaften, Vereinen und Stiftungen auf.
2 Er ist im Amtsblatt zu ve röffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Feedback