Geschäftsordnung des Kantonsrates Schaffhausen
4)
4)
7) vom 20. Mai 1996,
4) es
4)
7) besteht aus dem Präsidenten bzw. äsidentin (Vizepräsidium) und zwei Stimmenzählern r- e- ä-
7) nimmt an den Sitzungen mit beratender e- tzungen des Ratsbüros einladen. Präside n- i- Kantonsrat
7) auf ein Zusammen - setzung Wahl
2 Die Stimmenzähler bzw. Stimmenzählerinnen werden ebenfalls für ein Jahr gewählt. Sie sind wieder wählbar.
§ 3 Das Büro
a) vertritt den Kantonsrat
7) nach aussen; b) legt die proportionale Vertretung der Fraktionen in den Kom- missionen und die Zuteilung der Kommissionsvorsitze an die Fraktionen fest; c) bereitet im Rahmen der Präsidentenkonferenz die Wahlge- schäfte vor, welche den Kantonsrat betreffen, unter Vorbehalt der Aufgaben der Wahlvorbereitungskommission gemäss Art. 3 Justizgesetz;
20) d) bespricht Verfahrensfragen und andere den Kantonsrat treffende Angelegenheiten und unterbreitet allenfalls Bericht und Antrag; e) verfügt über den allgeme inen Kredit des Kantonsrates
7) f) behandelt Begnadigungsgesuche sowie Petitionen und B schwerden nach Massgabe von § 79 und unterbreitet dem Kan- tonsrat Bericht und Antrag;
15) g) erledigt weitere ihm durch das Gesetz über den Kantonsrat, die Geschäftsordnung oder vom Rat übertragene Aufgaben.
§ 4
1 Der Präsident bzw. die Präsidentin wacht über die Einhaltung der Geschäftsordnung und leitet als Vorsitzender bzw. als Vorsitzende die Sitzungen des Kantonsrates
7) und seines Büros. Das Präsid um füh rt die Amtsgeschäfte bis zur Ablösung.
2
... 17)
§ 5 Das Vizepräsidium übernimmt die Aufgaben des Präsidiums, wenn
dieses an der Ausübung des Amtes verhindert ist oder sich an den Beratungen beteiligen will.
§ 6 Die Stimmenzähler bzw. die Stimmenzählerinnen stellen bei A stimmu ngen und Wahlen das Ergebnis fest.
§ 7 Für die Verhandlungen des Ratsbüros gelten die entsprechenden
Besti mmungen für die Kommissionen sinngemäss. Aufgaben Präsidium Vizepräsidium Stimmenzähler bzw. Stimmen - zähl erinnen Verhandlungs - ordnung
u- ä-
7) und der Staatskanzlei bekannt zu geben. e-
7) wählt für die Amtsdauer folgende ständigen Auf- - - e, die ihr vom Kantons - - - gung - und Standortentwicklung und gibt ihr Auskunft über Art und Umfang sowie Verwendung der im - -
32) itglieder) für die Prüfung und Vor- e- n- o- ändi g-
7)
7) zuweist. Zusammen - setzung der Fraktionen Vertretungs - recht der Fraktionen Ständige Kommissionen
2 Daneben wählt der Kantonsrat für die Amtsdauer folgende weitere ständige Kommissionen:
1. die Gesundheitskommission (9 Mitglieder) für die Wahrne mung der Aufgaben gemäss Art. 11 Abs. 2 und 3 des Spital- gesetzes vom 22. November 2004, die Vorberatung des Vo anschlages des Regierungsrates und der Staatsrechnung, soweit sie die Spitalversorgung betreffen, unter Vorbehalt der Zuständigkeit der Geschäftsprüfungskommission, sowie die Vorberatung der Planungsberichte gemäss Art. 4 des Spita gesetzes und anderer Geschäfte im Bereich des Gesun heitswesens, die ihr der Kantonsrat zuweist;
21)
2. ... 17)
3. Die Kommission für grenzüberschreitende Zusammenarbeit (7 Mitglieder) für die Prüfung und die Vorberatung der in die Zuständigkeit des K antonsrates fallenden internationalen und interkantonalen Verträge und zur Behandlung weiterer G schäfte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, für we che der Kantonsrat zuständig ist. Sie bestimmt zudem aus den drei grössten Fraktionen Mitglieder des K antons Schaf hausen in der Parlamentarier -Konferenz Bodensee. Bevor der Regi erungsrat bedeutende internationale und interkantonale Verhandlungen aufnimmt, konsultiert er die Kommission für grenz überschreitende Zusammenarbeit. Er informiert sie auch regelmä ssig, frühzeitig und umfassend über wichtige Entwic lungen in den grenzüberschreitenden Beziehun gen.
15)
3 Ein Ratsmitglied kann gleichzeitig nur einer der ständigen Kom- missi onen und nicht länger als acht aufeinanderfolgende Jahre der gleichen stän digen K ommission angehören.
4 Eine Fraktion kann nicht länger als zwei aufeinanderfolgende Ja re das Kommissionspräsidium einer ständigen Kommission über- nehmen.
22)
§ 11
1 Zur Vorberatung einzelner Geschäfte, die nicht einer der ständ gen Ko mmissionen zugewiesen werden, wählt der Kantonsrat Spe- zialkommis sionen von 5 bis 11 Mitgliedern.
15)
2 Vor der ersten Sitzung einer Spezialkommission können Kommi sion smitglieder in Absprache mit dem Präsidium ersetzt werden. Der Rat ist darüber zu inform ieren.
3 Ein Kommissionsmitglied kann sich für eine einzelne Sitzung in einer Spezialkommission vertreten lassen. Seine Fraktion bestimmt eine Stellvertretung und meldet diese ohne Verzug dem Sekretariat des Kantonsrats. 27) Spezialkom - missionen
tätigkeit können Kommissions-
7) ausgewechselt wer-
7) nicht geheim gewählt, n- ezogene Los.
4)
7) ein, worauf die Kommission den Vorsitz und dessen urchführung der K onstituierung.
16) s- t-
7) besorgt, sofern diese Aufgab en nicht einem i- otokollierung können die Ver- ö- Erstgewählte von Kom - missionen Vorsitz von Kommissionen Verhandlungs - ordnung Sekretariat von Kommissionen
§ 16
1 Jede Kommission unterbreitet dem Kantonsrat
7) über das von ihr berat ene Geschäft schriftlich oder mündlich Bericht.
2 Sie bezeichnet zur Begründung ihrer Anträge einen Sprecher bzw. eine Sprecherin, der oder die während der Dauer der Ber tungen am Tisch des Sekretariats Platz nimmt.
3 Die Minderheit einer Kommission hat das Recht, einen Sprecher bzw. eine Sprecherin zu bezeichnen.
4 Kommissionsanträge und Minderheitsanträge sind den Ratsmi gliedern in der Regel spätestens mit der Einladung zur Ratssitzung schriftlich mi tzuteilen.
4. Sekretariat
§ 17
1 Der Kantonsrat 7) wählt für die Amtsdauer einen Sekretär bzw. ei- ne Sekretärin, welcher bzw. welche die Protokollführung, die Kor- respondenz und die Ausfertigung der Beschlüsse des Kantonsr tes
7) besorgt.
4)
2 Alle vom Kantonsrat
7) ausgehenden Aktenstücke sind vom Präs dium und vom Sekretariat zu unterzeichnen.
3 Das Büro regelt die Stellvertretung; es kann dem Ratssekretariat weitere Aushilfskräfte bewilligen.
4 Das Büro erlässt das Pflichtenheft des Ratssekretariats.
§ 18
1 Der Sekretär bzw. die Sekretärin des Kantonsrates 7) und die Stellvertre tung werden vom Präsidenten bzw. von der Präsidentin durch die Abl egung des Gelübdes in Pflicht genommen.
2 Das Gelübde lautet: "Ich gelobe, die mir übertragenen Aufgaben treu und gewissen haft zu besorgen." Das Gelübde wird durch das Nachsprechen der Worte "ich gelobe es" geleistet.
§ 19
1 Das Protokoll soll die Namen des Vorsitzenden bzw. der Vorsi zenden und des Sekretärs bzw. der Sekretärin, die Präsenz des Kantonsrates
7) , das Verzeichnis der Geschäfte und der Neuei gänge, die Beratungen mit den Namen der Redner und Redneri nen und den wesentlichen Inhalt der Voten, die Ergebnisse von Abstimmungen und Wahlen sowie die gefassten Beschlüsse ent- halten. Schriftliche Begründungen von Motionen und Interpellati nen sowie schriftliche Stellungnahmen und Antworten des Regi Bericht - erstattung Sekretariat des Kantonsr ates
7) Inpflichtnahme Protokoll
regelt die Art und i-
3) otokolls
29) e- a- ldigen.
7) sind vom Regierungsrat mit einem erläuter nden ubringen. s- b- überweist den Bericht und Antrag gleichzeitig dem R e- e-
7) sicher. atung des Präsidiums, der Fraktionspräsidien sowie bei mmissionsvorsitzenden des Kantonsrates 7) .Er bzw. oder vom Regierungs-
7) beigezogen werden lnehmen. Mitwirkung des Regierungs - rates Vorlagen Staatskanzlei
§ 23
1 Die Kanzlei -, Weibel -, Archiv - und die weiteren administrativen Aufg aben für den Kantonsrat
7) werden in gegenseitiger Absprache von der Staatskanzlei und der Verwaltung wahrgenommen.
2 Während der Sitzungen des Kantonsrates 7) ist der Weibeldienst gewährlei stet.
3 Protokolle des Kantonsrates
7) , seines Büros und seiner Kommi sionen sowie alle weiteren Akten sind der Staatskanzlei zu überge- ben, die für i hre zweckmässige Verwahrung verantwortlich is III. Inpflichtnahme und Konstituierung
§ 24 Nach jeder Gesamterneuerung des Kantonsrates
7) wird der Ka tonsrat 7) vom Regierungsrat zur konstituierenden Sitzung eingel den.
§ 25
1 Die konstituierende S itzung wird vom ältesten anwesenden Ratsmitglied eröffnet und bis nach der Wahl des Büros geleitet.
2 Der Alterspräsident bzw. die Alterspräsidentin setzt die provisor sche Tagesordnung fest. Er bzw. sie bildet mit zwei von ihm bzw. ihr bezeic hneten Stimmenzählern bzw. Stimmenzählerinnen und einem Protokollführer bzw. einer Protokollführerin das provisor sche Büro.
§ 26
1 Der Kantonsrat 7) nimmt Kenntnis vom Resultat der Wahlen.
2 Ratsmitglieder, deren Wahl beanstandet wird, nehmen den Aus- stand, bis über die Gültigkeit ihrer Wahl entschieden ist.
§ 27
1 Nach der Kenntnisnahme vom Wahlresultat werden die Ratsmi glieder vom Alterspräsidenten bzw. von der Alterspräsidentin durch die Ablegung des Gelübdes in Pflicht genommen.
2 Das Gelübde lautet: "Die Mitglieder des Kantonsrates
7) geloben, die E hre, die Wohlfahrt und den Nutzen des Kantons Schaffhausen zu fördern und ihr Amt der Verfassung und den Gesetzen gemäss nach bestem Wi ssen und Gewissen zu führen". Das Gelübde wird durch Nachsprechen der Worte "ich gelobe es" geleistet. Sekretariat, Archiv Einberufung Eröffnung durch den Alters - präsidenten Kenntnisnahme vom Wahl - resultat Inpflichtnahme
7) eintretende Ratsmi t- icher Weise in Pflicht zu nehmen.
7) die u- rungswahlen.
7) unterrichtet jedes Mitglied das - und Aufsichtsgremien kommunaler, örperschaften, - und Beratungsfunktionen für kommunale,
7) wacht über die Einhaltung der O f- senbindungen einzutragen.
4)
7) tritt auf Einladung des Präsidenten bzw. der Pr ä-
4)
7) finden statt, notwendig erachtet; Kons tituierung und erste Amtshandlun- gen Offenlegung der Interessen - bindungen Einladung Einladungs - gründe
§ 32 Die Einladung hat die Liste der verhandlungsbereiten Geschäfte
sowie der übrigen beim Kantonsrat
7) liegenden Geschäfte zu ent- halten.
§ 33
1 Vorlagen, Berichte und andere Unterlagen sind den Ratsmitgli dern in der Regel so rechtzeitig zuzustellen, dass sie in den Frakt onen vorberaten werden können, spätestens aber mit der Einl dung.
2 Nebst der physischen Zustellung von Vorlagen, Berichten und anderen Unterlagen steht den Ratsmitgliedern die Möglichkeit of- fen, ergänzend oder ablösend das digitale Ratsinformationssystem zu nutzen.
33)
§ 34
1 Geschäfte, die in den Aufgabenbereich einer der ständigen Ko missionen des Kantonsrates 7) gehören, sind ihr vom Präsidium des Kantonsrates
7) sofort nach Eingang zu überweisen.
2 Für die Vorberatung aller übrigen Geschäfte werden Spezial- kommissio nen des Kantonsrates 7) bestimmt, sofern der Kanton rat
7) nicht die direkte Beratung beschliesst oder das Geschäft e der ständigen Kommissionen z uweist.
§ 35
1 Ratsmitglieder, die an der Teilnahme verhindert sind, haben sich rechtzei tig, spätestens aber innert vier Tagen nach der Sitzung beim Sekretariat des Kantonsrates
7) zu entschuldigen.
2 Kurze, begründete Abwesenheit während einer Sitzung muss dem Präsidi um mitgeteilt werden.
§ 36 Die Stimmenzählenden nehmen zweimal während jeder Sitzung
ein A bsenzenverzeichnis auf. Auf Anordnung des Präsidiums kann die Anw esenheit auch durch Namensaufruf festgestellt werden.
§ 37 Der Kantonsrat 7) ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitgli der an wes end ist.
4) Geschäftsliste Zustellung der Vorlagen Überweisung von Gesc häften Entschuldigun - gen Absenzenver - zeichnis Beschlussfähig - keit
7) finden in der Regel an einem
4) e- e- deren Mitteilungen.
7) geändert werden. gegeben worden sind, werden, sofern eine Zweidrittel mehrheit der anwesen- tglied, das zu einem Geschäft sprechen oder einen e- k- ine Diskuss ion findet nicht statt.
25) eachtung der Sitzungszeit Eröffnung der Sitzung Tagesordnung Wortbegehren, Wortergreifen
gegriffen worden ist, im Rahmen einer persönlichen Erklärung j derzeit das Recht auf eine kurze Erwiderung
26)
§ 42
1 Zur gleichen Sache darf einem Ratsmitglied in der Regel das Wort nicht mehr als zweimal erteilt werden. Einem Mitglied, das noch nicht gespr ochen hat, muss da s Wort vor andern Mitgliedern, die zur gleichen Sache schon gesprochen haben, erteilt werden.
2 Schweifen Redner oder Rednerinnen ab, so werden sie vom Pr sidium ermahnt, sich an das zur Beratung stehende Geschäft zu halten. Wird der Mahnung nicht Folge geleistet, so hat das Präsid um das Recht, dem Red ner bzw. der Rednerin das Wort für dieses Geschäft zu entziehen. Erhebt der Redner bzw. die Rednerin Ei spruch gegen den Wortentzug, so entscheidet der Kantonsrat ohne Diskussion sofort.
3 Durch Beschluss der Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder kann die Redezeit eingeschränkt werden.
§ 43
1 Verletzt ein Ratsmitglied den Anstand oder äussert es sich belei- digend gegen den Kantonsrat
7) , den Regierungsrat oder gegen einzelne Mitglieder dieser Räte, so wird es vom Präsidium zur Or nung gerufen.
2 Auch ein Ratsmitglied hat das Recht, gegen ein anderes den Ordnungsruf vom Präsidium zu verlangen.
3 Erhebt das betroffene Ratsmitglied Einspruch gegen den Or nungsruf, so entscheidet der Kantonsrat 7) ohne Diskussion sofort.
§ 44
1 Bei der Beratung einer Vorlage findet in der Regel zuerst eine Eintre tensdiskussion statt. Sie gibt Gelegenheit, eine Beurteilung der Vorlage vorzunehmen und grundsätzlich Stellung zu beziehen. Dabei haben die Sprechenden der Kommissionen und des Regi rungsrates den Vorrang.
2 Wird zu einer Vorlage kein anderer Antrag gestellt, so ist Eintreten beschlossen. Kein Eintretensbeschluss ist erforderlich, wenn das Geschäft aus einem nicht teilbaren Antrag besteht, oder dessen Behandlung die Verfassung oder ein Gesetz vorschreibt.
3 Beschliesst der Rat Nichteintreten, so gilt das Geschäft als erl digt und wird von der Traktandenliste gestrichen.
4
... 5) Redebe - schränkung Ordnungsruf Eintreten
- und Gesetzesbestimmungen unter liegen einer zwei - ofern
7) kann beschliessen, dass in der ersten Lesung - und Gesetzesbestimmungen durch das Vizepr ä- n- ben, der zw eiten Beratung zugrunde gelegt. 15) eratung eines Geschäftes erfolgt frühestens in der
7) kann jedoch mit einer Zweidri t- h- atung beschliessen. Fällen kann der Kantonsrat
7) mit einer Zweidrit tel- eschliessen. Vorbehalten bleibt § 48 Abs. 2. - und Gesetzesbestimmungen, die
7) erst in der zweiten Lesung eingebracht und mit iskussion; Beratung der Geschäfte Zweite Beratung Dritte Beratung Anträge Ordnungsantrag
2 Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden. Sie sind vor den m ateriellen Anträgen zu behandeln.
§ 50
1 Liegen keine Wortbegehren mehr vor, so schliesst das Präsidium die B eratung und nimmt die Abstimmung vor.
2 Ausserdem kann das Präsidium die Rednerliste schliessen, wenn sich die Beratungen allzu sehr in die Länge ziehen. Diese Anor nung kann durch Beschluss des Kantonsrates
7) wieder aufgeho werden.
3 Auch der Kantonsrat 7) kann mit Zustimmung der Zweidrittelmehr- heit der anwesenden Ratsmitglieder auf Schluss der Beratung ent- scheiden.
§ 51
1 Am Schluss der ersten und der zweiten Beratung kann jedes Ratsmitglied m it einer kurzen Begründung beantragen, auf einen bestimmt zu bezeic hnenden Teil des Geschäftes zurückzukommen oder einen gefassten B eschluss in Wiedererwägung zu ziehen.
2 Stimmt der Kantonsrat
7) einem solchen Antrag zu, so findet über diesen Teil eines G eschäftes oder den Beschluss nochmals eine freie Beratung statt.
2. Abstimmungen
§ 52
1 Ist die Beratung über ein Geschäft geschlossen, so legt das Pr sidium die Fragestellung und die Art der Abstimmung dar.
2 Die Ratsmitglieder haben das Re cht, Einwendungen gegen die Art der Abstimmung zu machen, über die der Rat sofort entschei- det.
§ 53 Wenn zu einem Antrag kein Gegenantrag gestellt wird, so gilt er
ohne A bstimmung als Beschluss des Kantonsrates
7)
.
§ 54
1 Hauptanträge sind: a) Der Antrag der vorberatenden Kommission; b) Anträge, welche diesen Antrag integral ersetzen wollen; Schluss der Beratungen Wiedererwä - gungsantrag, Rückkommens - antrag Abstimmungsart Beschluss ohne Abstimmung Haupt - un d Abänderungs - anträge
rag, U n- rungsanträge auf einen Abänderungsantrag. ine bestimmte Bedingung erfüllt ist. n- - bzw. Unterabänderungsantr ä- z- Regeln: n- der Kommissionsminderheit, Anträge der Kommissions- en Artikeln oder Teilen, so findet - oder dreimaliger Beratung von Gesetzen und anderen atung statt. Abstimmungs - verfa hren Abstim mung über teilbare Anträge Schlussab - stimmung
§ 58 4)
1 Soweit in der Kantonsverfassung, einem Gesetz oder der G schäftsordnung nichts anderes vorgesehen ist, bedarf ein gült Beschluss der Mehrheit der Stimmenden.
2
... 30)
3 Das Präsidium ist bei Abstimmungen und Wahlen stimmberech- tigt. Ist die Zahl der Stimmen gleich, so gilt jene Hälfte als Mehrheit, bei der sich die Stimme des Präsidiums befindet. Hat sich bei Stimmengleichheit das Präsidium der Stimme enthalten, fällt es den Stichentscheid. 29)
§ 59 29)
1 Die Stimmabg abe erfolgt mittels einer elektronischen Abstim- mungsanlage.
2 Das Abstimmungsverhalten der einzelnen Ratsmitglieder bei den elektronischen Abstimmungen wird veröffentlicht.
3 Der Kantonsrat erlässt ein Reglement über die elektronische Stimmabgabe. Darin werden der Anwendungsbereich, die Zustän- digkeiten, die Einzelheiten der elektronischen Abstimmung sowie die Veröffentlichung der Abstimmungsresultate geregelt.
§ 60
29)
1 Der Rat kann zum Schutz wichtiger Staatsinteressen oder der Pe rsönlichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Rats- mitglieder geheime Abstimmung verlangen.
2 Geheime Abstimmungen erfolgen schriftlich.
3. Wahlen
§ 61 Wahlen sind geheim durchzuführen. Wenn für Kommissionen nicht
mehr Kandidaten bzw. Kandidatinnen vorgeschlagen werden, als Sitze zu vergeben sind, können sie ohne Wahlgang als gewählt er- klärt werden.
§ 62
1 Wahlvorschläge können vom Ratsbüro, den Fraktionen oder Ratsmitgliedern schriftlich oder mündlich unterbreitet werden. Schriftliche Vorschl äge müssen unterzeichnet sein.
2 Sind andere Behörden für Wahlvorschläge zuständig, so sollen diese dem Kantonsrat
7) schriftlich unterbreitet werden. Notwendiges Mehr Stimmabgabe Geheime Abstimmung
29) Wahlart Wahlvorschläge
er Ka n- äsidentin, den Präsidenten bzw. die Präsidentin, die n-
7) für das nächste Jahr. hlvorbereitungskommission e- sung, von G esetzen,
4)
7) zu.
7) schriftlich ei n- Wiederkehren - de Wahlen Wahlen auf Ausschreibung Wahlverfahren Mitteilung von Wahlergebnis - sen Motion
§ 68 Eine Motion, die den Anforderungen von § 67
1) nicht entspricht, ist vom Büro des Kantonsrates 7) ungültig zu erklären. Der Motionär bzw. die Motionärin ist zuvor anzuhören. Bei Uneinigkeit entschei- det der Kantonsrat
7) endgültig.
§ 69
1 Die eingegangene Motion ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, sofern der Kantonsrat
7) nicht mit einer Zweidri telmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Beratung beschliesst.
2 Nach der Begründung durch den Motionär bzw. die Motionärin b rät und entscheidet der Kan tonsrat nach der Stellungnahme des Regierungsrates über die Erheblichkeit der Motion. Dem Regi rungsrat steht es frei, die Stellungnahme schriftlich oder mündlich abzugeben. 4)
3 Im Einverständnis mit dem Motionär bzw. der Motionärin kann ei- ne Motion geändert oder bis zur Beschlussfassung des Kantonsr tes 7) in ein Postulat oder eine Interpellation umge wandelt werden.
§ 70
1 Die erheblich erklärte Motion wird an den Regierungsrat oder an eine Kommission gewiesen, sofern der Kantonsr at
7) nicht mit einer Zweidri ttelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofortige Erledigung be schliesst.
2 Sie verpflichtet die beauftragte Instanz, dem Kantonsrat läng stens zwei Jahren einen Bericht und Antrag zu unterbreiten. Diese Frist k ann auf begründeten Antrag hin durch Beschluss des Kantonsrates
7) um höc hstens zwei Jahre verlängert werden.
3 Die Motion gilt, nachdem Bericht und Antrag des Regierungsrates oder einer Kommission vorliegen, als erledigt, sofern der Kanton rat
7) nicht au sdrücklich ihre ganze oder teilweise Aufrechterhaltung beschliesst.
4 Nach längstens fünf Jahren hat der Regierungsrat dem Kanton rat
7) eine Vorlage zu unterbreiten, worin er über die Weiterbehand- lung oder Abschreibung einer nicht oder nur teilweise erledigten Motion Antrag stellt.
5 Der Regierungsrat erstattet alljährlich über den Bearbeitung stand der ihm überwiesenen Motionen Bericht.
6 Die Erledigung erheblich erklärter Motionen zur Einreichung einer Standesinitiative auf Bundesebene und zur Ergreifung eines Ka tonsreferendums erfolgt direkt durch die Einreichung der Stande Ungültigkeit der Motion Beratung der Motion Erledigung einer Motion
referendums
6)
100 Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnete Volks - dresse und de ist klar u- ndet hung weder geän dert wandelt werden. o- -Motion bei Dienststellen mit Globalbudget
18)
7) dem Volksmotion Postulat
§ 72
1 Postulate sind entsprechend den Vorschriften über die Motionen einz ureichen und zu beraten.
2 Für die Erledigung eines Postulats gelten die Bestimmungen über die Motionen. Der Kantonsrat 7) kann im Einzelfall die Erledigung fristen verkü rzen.
3. ...
19) §§ 73 - 74 19)
4. Interpellation
§ 75
1 Jedes Ratsmitglied hat das Recht, durch eine Int erpellation über Angel egenheiten der kantonalen Verwaltung oder von öffentlichem Interesse Auskunft vom Regierungsrat zu verlangen.
2 Eine Interpellation ist dem Sekretariat des Kantonsrates 7) lich einzureichen. Eine schriftliche Begründung kann be werden. Das erstunterzeichnende Ratsmitglied kann verlangen, dass die schriftliche B egründung kurz mit neuen Aspekten ergänzt werden darf.
§ 76
1 Die eingegangene Interpellation ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitz ung zu setzen, sofern der Kantonsrat 7) nicht mit ei Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ratsmitglieder die sofort Beratung be schliesst.
2 Nach der Begründung durch den Interpellanten bzw. die Interpe lantin erfolgt die mündliche oder schriftliche Beantwortung durch den Regi erungsrat. Auf sein Verlangen ist ihm eine angemessene Frist für die Be antwortung einzuräumen.
3 Anschliessend an die Beantwortung erklärt das interpellierende Ratsmi tglied, ob es von der erhaltenen Auskunft befriedigt sei oder nich t. Eine Diskussion findet nur auf Beschluss des Kantonsr statt. Einreichung und Erledigung eines Postulats Interpellation Beratung der Interpellation
ft vom Regierungsrat zu verlangen. smitgliedern den Wortlaut der Kleinen Anfrage zu. n- i-
4) gerichtete Petition oder Beschwerde ist Spezialkommission dafür wählt.
15) he die Zuständigkeit des Kantonsrates fehlt, of- kunftsbegehren beantwortet die zuständige Kommission rigen Fällen erstattet sie Bericht und stellt Antrag Kantonsrates
7) , des Büros und der Kommiss i- e-
7) Kleine Anfrage Erledigung der Kle inen Anfrage Petition und Beschwerde Mitteilung über Verfahrens - erledigung Sitzungsgeld
2 Ratsmitgli eder, die weniger als die halbe Sitzungsdauer anw send sind, erhalten das halbe Sitzungsgeld.
3 Präsidenten und Präsidentinnen des Kantonsrates 7) bzw. von Kommiss ionen des Kantonsrates
7) beziehen für jede Sitzung, die sie leiten, das dop pelte Sitzungsgel d.
§ 82
1 Die Ratsmitglieder erhalten eine Reiseentschädigung nach den Beschlü ssen des Ratsbüros.
20)
2 Das Präsidium bezieht am Ende des Präsidialjahres für Repr sentationsverpflichtungen eine pauschale Entschädigung, deren Höhe vom Büro des Kantonsrates
7) festgelegt wird.
3 Die Besoldung des Sekretärs bzw. der Sekretärin des Kantonsr tes 7) wird vom Büro des Kantonsrates 7) in Absprache mit dem R gierungsrat be stimmt.
4 Die Entschädigung für die Protokollführung in den Kommissionen betr ägt ein Sitzungsgeld, sofern die Protokollführenden von der kantonalen Verwaltung gestellt werden. Wenn diese Arbeit durch ein Mitglied der Kommission oder durch eine aussenstehende Per- son besorgt wird, legt das Büro die Entschädigung für die Protokol führ ung fest.
5 Den Mitgliedern der Geschäftsprüfungskommission wird zusät lich zum Sitzungsgeld eine pauschale Vergütung ausgerichtet. Die Höhe wird zu Beginn jeder Amtsperiode auf Antrag des Büros durch den Kantonsrat festgesetzt. 9)
6 Mitgliedern von ständigen Kommissionen werden Weiterbildung kosten nach Massgabe der für das kantonale Personal ge Regelung vergütet. Über die Höhe der Kostenbeteiligung entschei- det die zuständige Kommission.
10)
§ 82a
23) Die Fraktionen erhalt en eine jährliche Fraktionsentschädigung im Umfang von vier Sitzungsgeldern je Fraktionsmitglied.
§ 83 Die Sitzungsgelder und Entschädigungen werden durch das Sekr tariat in Zusammenarbeit mit dem Personalamt semesterweise ab-
gerec hnet und überwiesen. Entschädigun - gen Fraktions - entschädigung Abrechnung und Auszahlung
7) erlassenen Gesetze, Dekrete und B e- m-
4) ö- sehen festgestellt, so nimmt das Büro des Kantonsrates
7) i- a- -, Rechtschreib - oder kturen werden nicht kenntlich gemacht.
4)
2) und in die kantonale Ge- n- fhausen vom 5. Juni 1972. ö- e treten h KRB vom 17. Mai 2004, in Kraft getreten am 1. Se p- p- etreten am Übermittlungen zum Vollzug Schluss - bestimmung
15) Fassung gemäss KRB vom 10. November 2008, in Kraft getreten am
1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1663).
16) Eingefügt durch KRB vom 10. November 2008, in Kraft getreten am
1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1663).
17) Aufgehoben durch KRB vom 10. November 2008, in Kraft getreten am 1. Januar 2009 (Amtsblatt 2008, S. 1663).
18) Eingefügt durc h KRB vom 17. August 2009, in Kraft getreten am
1. April 2010 (Amtsblatt 2010, S. 462, S. 463).
19) Aufgehoben durch KRB vom 17. August 2009, in Kraft getreten am
1. April 2010 (Amtsblatt 2010, S. 462, S. 463).
20) Fassung gemäss KRB vom 5. Dezember 2011 , in Kraft ge treten am
1. Januar 2012 (Amtsbl att 2011, S. 1667).
21) Fassung gemäss KRB vom 10. Dezember 2012, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1877).
22) Eingefügt durch KRB vom 10. Dezember 2012, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2012, S. 1877).
23) Fassung gemäss KRB vom 25. März 2013, in Kraft getreten am
1. Januar 2013 (Amtsblatt 2013, S. 480).
24) Fassung gemäss KRB vom 4. November 2013, in Kraft getreten am
8. November 2013 (Amtsblatt 2013, S. 1645).
25) Fassu ng gemäss KRB vom 5. Mai 2014, in Kraft getreten am 1. Juni
2014 (Amtsblatt 2014, S. 691).
26) Eingefügt gemäss KRB vom 5. Mai 2014, in Kraft getreten am 1. Juni
2014 (Amtsblatt 2014, S. 691).
27) Fassung gemäss KRB vom 9. November 2015, in Kraft getrete
1. Dezember 2015 (Amtsblatt 2015, S. 1576).
28) Eingefügt durch KRB vom 9. November 2015, in Kraft getreten am
1. Dezember 2015 (Amtsblatt 2015, S. 1576).
29) Fassung gemäss KRB vom 30. Oktober 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1765).
30) Aufgehoben durch KRB vom 30. Oktober 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 1765).
31) Aufgehoben durch KRB vom 20. Februar 2017, in Kraft getreten am
1. Januar 2018 (Amtsblatt 2017, S. 335, S. 866).
32) Fassung gemäss KRB vom 11. Mai 2020, in Kraft getreten am
1. Oktober 2020 (Amtsblatt 2020, S. 1627).
33) Eingefügt durch KRB vom 11. April 2022, in Kraft getreten am 1. Mai
2022 (Amtsblatt 2022, S. 726).
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