Übergangsrechtliche Bestimmungen der Statuten vom 2. Dezember 1968 (126.582.1)
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Übergangsrechtliche Bestimmungen der Statuten vom 2. Dezember 1968

1 Übergangsrechtliche Bestimmungen der Statuten vom 2. Dezember 1968

§ 6. Freiwillige Weiterführung der Mitgliedschaft

1 Die Mitgliedschaft kann weitergeführt werden: a) wenn das Mitglied nach Vollendung des vierzigsten Lebensjahres und des fünfzehnten Mitgliedschaftsjahres aus dem Kreis der beitragsbe- rechtigten Personen ausscheidet und vor dem Dienstaustritt ein ent- sprechendes Gesuch an die Kassenverwaltung eingereicht hat.

§ 26. Austritt

1 Dem Mitglied, das ohne Anspruch auf Kassenleistung aus der Kasse aus- tritt, werden die von ihm geleisteten Beiträge und Einkaufssummen ohne Zins zurückerstattet. Beiträge nach § 23 Absätze 1 litera c und 2 gelten nicht als persönlich geleistete Beiträge und werden nicht zurückerstattet. Die Rückerstattung darf bei einem Mitglied, das nach BVG obligatorisch versichert ist, insgesamt nicht geringer sein als die Freizügigkeitsleistung nach Artikel 28 BVG.
1 )
2 Das Mitglied, das aus der Kasse austritt, erhält für jedes über 4 hinausge- hende volle Mitgliedschaftsjahr im Sinne von § 5 einen Zuschlag von 5% auf den von ihm geleisteten Beiträgen ohne Einkaufssumme.
2 )
3 Bezog das Mitglied früher eine Pension oder eine Teilpension, so werden
40% des ausbezahlten Pensionsbeitrages mit dem Anspruch aus den Ab- sätzen 1 und 2 verrechnet.
4 Die Austrittsentschädigung wird in der Weise ausgerichtet, dass zugun- sten des austretenden Mitgliedes eine Forderung auf künftige Vorsorge- leistungen gegen die Personalvorsorgeeinrichtung eines andern Arbeitge- bers begründet oder eine Freizügigkeitspolice oder ein Freizügigkeitskon- to errichtet wird.
3 )
5 Die Austrittsentschädigung wird bar ausbezahlt, wenn das Mitglied ins- gesamt während weniger als neun Monaten der beruflichen Vorsorge unterstellt war.
4 )
6 Sie wird auf Gesuch hin bar ausbezahlt, wenn
5 ) a) das Mitglied die Schweiz endgültig verlässt; b) das Mitglied eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt und der obligatorischen Versicherung nicht mehr untersteht; c) eine verheiratete oder vor der Heirat stehende Frau die Erwerbstätig- keit aufgibt. Das Gesuch ist der Kassenverwaltung vor dem Austritt einzureichen. ________________
1 ) § 26 Abs. 1 Fassung vom 17. September 1984; GS 89, 524.
2 ) § 26 Abs. 2 Fassung vom 25. April 1979.
3 ) § 26 Abs. 4 Fassung vom 25. Oktober 1989; GS 91, 500.
4 ) § 26 Abs. 5 eingefügt am 25. Oktober 1989.
5 ) § 26 Abs. 6 eingefügt am 25. Oktober 1989; GS 91, 500.
2

4. Alters- und Invalidenpensionen; Kinderrenten

§ 29. Anspruch

4 Der Anspruch auf Invalidenleistungen wird aufgeschoben, soweit das Mitglied den vollen Lohn oder gleichwertigen, vom Arbeitgeber mitfi- nanzierten Ersatz erhält.
1 )

§ 32. Teilpensionierung

1 Das pensionsversicherte Mitglied hat Anspruch auf eine Teilpension, wenn es b) nach Vollendung des fünfzigsten Altersjahres und nach mindestens
15 Mitgliedschaftsjahren ohne Verschulden nicht mehr vollamtlich be- schäftigt wird. § 29 Absatz 5 ist anwendbar.
2 ) In diesen Fällen wird die Versicherung auf Grund der verminderten Be- soldung weitergeführt.
3 )

§ 46.

4 ) Leistungen
1 Das Sparguthaben wird ausbezahlt: a) bei Invalidität oder Altersrücktritt an den Spareinleger; b) bei Entlassung, Nichtwiederwahl oder freiwilligem Austritt an den Spareinleger in der Weise, dass die Kasse zu seinen Gunsten eine For- derung auf künftige Vorsorgeleistungen gegen die Personalvorsorge- einrichtung eines andern Arbeitgebers, gegen eine der Versicherungs- aufsicht unterstellte Unternehmung oder gegen die Solothurner Kan- tonalbank begründet. Vorbehalten bleibt die Barauszahlung nach § 26 Absatz 4; c) bei Tod an den überlebenden Ehegatten oder an die Kinder. Sind keine solchen vorhanden, wird das Sparguthaben dem Ausgleichs- und Un- terstützungsfonds (§ 48) gutgeschrieben.
2 Bei verschuldeter Entlassung und verschuldeter Nichtwiederwahl oder bei freiwilligem Austritt werden die Arbeitgeberbeiträge und die darauf ent- fallenden Jahreszinse der ersten fünf Mitgliedschaftsjahre nicht ausbe- zahlt. Zur Berechnung dieser Frist zählen allfällige Mitgliedschaftsjahre in der Pensionsversicherung voll mit.
3 Fällt das Sparguthaben geringer aus als die Mindestleistung nach der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, so wird es aus dem Ausgleichs- und Unterstützungs- fonds (§ 48) bis zur gesetzlichen Mindestleistung erhöht.

§ 52. Rückerstattung von Beiträgen

1 Beim Austritt aus der Kasse oder bei einer Herabsetzung der Versiche- rungssumme werden dem Mitglied ¾ der nach § 51 geleisteten Beiträge und Einkaufssummen ohne Zins zurückerstattet.
5 ) _______________
1 ) § 29 Abs. 4 Fassung vom 25. Oktober 1989.
2 ) § 32 Abs. 1 lit. b Satz 2 Fassung vom 25. Oktober 1989.
3 ) § 32 Abs. 1 Fassung vom 23. Oktober 1985; GS 90, 145.
4 ) § 46 Fassung vom 23. Oktober 1985.
5 ) § 52 Abs. 1 Fassung vom 20. Oktober 1976; GS 87, 111.
3
2 In begründeten Fällen kann die Verwaltungskommission die Auflösung einer Zusatzversicherung bewilligen, auch wenn das Mitglied nicht gleich- zeitig aus der Kasse austritt.
1 ) Ist das Mitglied nicht allein für die Prämien aufgekommen, so bedarf es des Einverständnisses der mitzahlenden Insti- tution. Die Rückerstattung richtet sich nach Absatz 1. ________________
1 ) Fassung vom 25. April 1979; GS 88, 54.
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