Verordnung über den Feuerschutz
                            Verordnung  über den Feuerschutz  (Feuerschutzverordnung)  vom 23. Oktober 1995 (Stand 1. Januar 2009)  Der Kantonsrat des Kantons Appenzell A.Rh.,  gestützt auf Art.14  Abs.1 des Gesetzes vom 30. April 19951) über den  Feuerschutz  1  )  ,  verordnet:  I. Schadenverhütung  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Allgemeines  (1.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Allgemeine Sorgfaltspflicht
                            1  Jede Person hat im Umgang mit Wärme, Licht und anderen Energiearten  -  sowie mit feuer- und explosionsgefährlichen Stoffen und technischen Ein  -  richtungen Sorgfalt walten zu lassen, damit Brände und Explosionen vermie  -  denoder deren Ausweitung begrenzt werden können.  2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die allgemeine Sorgfaltspflicht erstreckt sich namentlich auf  a)  die Information und Instruktion von beaufsichtigten und unterstellten  Personen,  b)  das Erstellen von Bauten und Anlagen für sich oder für Dritte,  c)  den Unterhalt von Anlagen und Geräten, die der Brandbekämpfung  dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Feuerschutzgesetz (bGS  861.0  ), im folgenden kurz: Gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  Art. 1 des Gesetzes  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Feuerschutzvorschriften  (1.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Grundlagen 1 )
                            1  Als Feuerschutzvorschriften gelten die Normen und Richtlinien, die das in  -  terkantonale Organ technische Handelshemmnisse gestützt auf Art.  6 der in  -  terkantonalen   Vereinbarung   zum  Abbau   technischer   Handelshemmnisse  vom 23.  Oktober 1998  2  )   für anwendbar erklärt hat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Brandschutzmassnahmen müssen dem Stand der Technik entsprechen  und   geeignet   sein,   die   in   den   Feuerschutzvorschriften   vorgegebenen  Schutzziele zu erreichen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Departement kann ergänzende Weisungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nachweis der technischen Beschaffenheit
                            1  Die Feuerschutzbehörden können verlangen, dass die feuerschutztechni  -  sche Beschaffenheit nachgewiesen wird:  a)  für Stoffe und technische Einrichtungen durch eine Prüfung oder ein  Gutachten einer anerkannten Prüfstelle,  b)  für Handfeuerlöscher und Feuerungsaggregate durch ein Zeichen, das  die Prüfung oder die Begutachtung bestätigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Besondere Umstände
                            1  Beim Erlass von Auflagen ist den besonderen betrieblichen Verhältnissen  und Erfordernissen angemessen Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Feuerschutzbewilligung  (1.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Bewilligungspflicht
                            1  Die Neuerstellung und der Umbau von Gebäuden, Feuerungsanlagen so  -  wie von feuer- oder explosionsgefährlichen Anlagen und Einrichtungen be  -  dürfen einer Feuerschutzbewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Die in Abs.  1 und 2 erwähnten Unterlagen können beim Kantonalen Feuerschutz  -  amt, 9102 Herisau, bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  946.513
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesuche sind bei den Gemeindebehörden einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zuständigkeit
                            1  Über Gesuche für besonders gefährdete Gebäude und Betriebe oder für  gefährliche Anlagen entscheidet das kantonale Feuerschutzamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören namentlich Gesuche für die Neuerstellung, den Umbau und  die Erweiterung von:  a)  Gewerbe-, Industrie- und Beherbergungsbetrieben sowie anderen  Bauten und Räumen, die der Aufnahme einer grösseren Anzahl von  Personen dienen,  b)  Hochhäusern und anderen besonders grossen Gebäuden,  c)  Betrieben und Einrichtungen, die der Herstellung, Lagerung und Verar  -  beitung von grösseren Mengen leicht brennbarer oder feuer- und ex  -  plosionsgefährlicher Stoffe und Waren dienen,  d)  landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden,  e)  Feuerungsanlagen mit grosser Leistung,  f)  Bauten und Einrichtungen, die eine besondere Gefährdung von Perso  -  nen und Sachwerten bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über andere Gesuche entscheidet das zuständige Feuerschutzorgan der  Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann diese Zuständigkeiten an die Entwicklung in ver  -  wandten Verwaltungsbereichen, namentlich des Bau- und Umweltschutz  -  rechtes, anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Eröffnung des Entscheides
                            1  Der Entscheid der Feuerschutzorgane wird durch die Baubewilligungsbe  -  hörde der Gemeinde in der Regel zusammen mit dem Entscheid über das  Baugesuch eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Feuerschau  (1.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Grundsatz
                            1  Die Feuerschau prüft periodisch oder von Fall zu Fall, ob die Feuerschutz  -  vorschriften eingehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie kontrolliert vor allem die Feuerungsanlagen, die Lagerung und Verwen  -  dung feuergefährlicher Stoffe sowie Gebäude und Betriebe, die eine erhöhte  Brandgefahr aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Feuerschutzamt kann zusätzliche Kontrollen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kontrollperioden
                            1  Die Kontrollen sind wenigstens in folgenden Zeitabständen vorzunehmen:  a)  *  ...  b)  *  in gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Gebäuden alle  zehn Jahre,  c)  *  in Gebäuden mit grosser Personenbelegung alle zwei bis fünf Jahre,  d)  in besonders feuer- und explosionsgefährdeten Gebäuden nach be  -  sonderen Weisungen des kantonalen Feuerschutzamtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zusätzliche Kontrollen sind zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Mitwirkungspflichten
                            1  Die Kontrollen sind möglichst im Beisein der Eigentümer oder Eigentüme  -  rinnen oder von Personen, welche diese vertreten, vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese sind verpflichtet, Zutritt zu den Grundstücken, Gebäuden und Räu  -  men zu gewähren und auf Verlangen Auskunft zu geben. Auskunftspflichtig  sind auch andere mit dem Gebäude oder den Einrichtungen vertraute Perso  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Mängel
                            1  Mängel an Feuerungsanlagen, Bauten und Feuerschutzeinrichtungen wer  -  den den Eigentümerinnen und Eigentümern unter Ansetzung einer Frist zur  Behebung schriftlich angezeigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Blitzschutz  (1.5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Blitzschutzpflicht
                            1  Mit einer Blitzschutzanlage sind zu versehen:  a)  Gebäude, in denen sich regelmässig eine grössere Anzahl von Perso  -  nen aufhalten, wie Kirchen, Schulhäuser, Heime, Gebäude mit Ver  -  sammlungs-, Veranstaltungs- oder Ausstellungsräumen, Hotels, Re  -  staurants, Fabriken, Bahnhöfe und Militärunterkünfte,  b)  landwirtschaftliche Gebäude mit mehr als 3  000  m³ Gewerbe- und  Wohnraum,  c)  Türme, Hochkamine oder besonders hohe Gebäude und Silos,  d)  Gebäude, in denen grössere Mengen feuer- oder explosionsgefährli  -  cher Stoffe hergestellt, gelagert oder verarbeitet werden,  e)  Gebäude an besonders exponierten Standorten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kontrolle
                            1  Das   kantonale   Feuerschutzamt   kontrolliert   die   Blitzschutzanlagen   peri  -  odisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kontrollperiode beträgt:  a)  fünf Jahre bei Anlagen, die der Blitzschutzpflicht unterstehen,  b)  zehn Jahre bei freiwillig erstellten Anlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Kaminfegerwesen  (1.6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Reinigungs- und Kontrollpflicht
                            1  Die Kaminfegerbetriebe kontrollieren und reinigen die Feuerungsanlagen  entsprechend deren Beanspruchung in regelmässigen Zeitabständen  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie prüfen, ob sich die Anlagen in betriebssicherem Zustand befinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mängel teilen sie den Eigentümern, den Eigentümerinnen und der Feuer  -  schau schriftlich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Ankündigung, Zutrittsberechtigung, Sorgfaltspflicht
                            1  Die Kaminfegerbetriebe teilen den Zeitpunkt der Reinigung frühzeitig mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erfüllung ihrer Aufgaben ist ihnen Zutritt zu gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie haben bei ihren Reinigungsarbeiten die nötige Sorgfalt zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Reinigungsfristen
                            1  Das kantonale Feuerschutzamt erlässt allgemeine Weisungen über die  Reinigungsfristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Meinungsverschiedenheiten über die Notwendigkeit einer Reinigung  oder über das Einhalten der Reinigungsfristen entscheidet die Feuerschutz  -  kommission nach Anhörung des Kaminfegerbetriebes.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Entschädigung
                            1  Die Kaminfegerbetriebe werden von den Personen entschädigt, denen die  Feuerungsanlagen gehören oder welche sie betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt einen Kaminfegertarif.  1  )  II. Feuerwehr  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Feuerwehrkonzept  (2.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Erlass
                            1  Der Regierungsrat erlässt ein Feuerwehrkonzept.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hört vor dem Erlass die Gemeinden, interessierte Stellen und Verbände  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er passt das Konzept periodisch neuen Verhältnissen und Bedürfnissen  an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  861.4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Inhalt
                            1  Das Feuerwehrkonzept enthält namentlich  a)  die Einteilung der Feuerwehren nach den Richtlinien des Schweizeri  -  schen Feuerwehrverbandes,  b)  die Bezeichnung der Feuerwehrstützpunkte,  c)  Organisationsmodelle und Sollbestände der Einsatzmittel für unter  -  schiedliche Gemeindegrössen,  d)  die Voraussetzungen für die Bildung einer Pikettgruppe und deren Be  -  stand,  e)  Angaben über Alarmeinrichtungen,  f)  Angaben über die Grösse und Infrastruktur von Feuerwehrgebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Einsatz und Ausbildung  (2.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Einsatzbereitschaft
                            1  Die Feuerwehren stellen ihre ständige Einsatzbereitschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grössere Gemeinden und solche mit besonderen Risiken richten für Wo  -  chenenden und Feiertage eine Pikettorganisation ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Einsatzgebiet
                            1  Das Einsatzgebiet der Ortsfeuerwehren umfasst das Gemeindegebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können zur Verbesserung der Einsatzbereitschaft abwei  -  chende Absprachen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Feuerwehren leisten auch ausserhalb ihres Einsatzgebietes Unterstüt  -  zung; innerhalb des Kantonsgebietes erfolgt sie in der Regel unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Betriebsfeuerwehren haben eine dem Gefahrenpotential des Betriebes an  -  gepasste Grösse und Struktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre   Ausbildung   und   Ausrüstung   erfolgt   in   Zusammenarbeit   mit   den  Standortgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können durch das örtliche Kommando für Einsätze ausserhalb des  Betriebes aufgeboten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Standortgemeinde erlässt ein Reglement über Organisation, Aufgaben,  Ausbildung und Ausrüstung der einzelnen Betriebsfeuerwehr; dieses bedarf  der Genehmigung durch das kantonale Feuerschutzamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Führung
                            1  Jede Feuerwehr wird durch einen Kommandanten oder eine Kommandan  -  tin geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Katastrophenfällen kann das kantonale Feuerschutzamt die Oberleitung  des Einsatzes übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Schadenverhütung und -begrenzung
                            1  Die Feuerwehren haben zu Ausbildungszwecken Zutritt zu Brandmelde-  und Löschanlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützen die Betriebe bei der Instruktion ihres Personals über das  Verhalten bei einem Schadenereignis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgen dafür, dass Schadenobjekte und ihre Umgebung nicht unnötig  beeinträchtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Ausbildung
                            a) Mannschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Ausbildung der Mannschaften ist Sache der einzelnen Feuerwehren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jährlich finden mindestens acht, für Mannschaften in Ersteinsatzgruppen  mindestens zehn Übungen statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besuch der Übungen ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das kantonale Feuerschutzamt kann für regionale Ausbildungskurse In  -  struktionspersonal zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Kader und Spezialpersonal
                            1  Die  Ausbildung   der   Kader   und   des   Spezialpersonals   ist   Sache   des  Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Feuerschutzamt führt Kurse durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Entschädigung
                            1  Für die Teilnahme an Übungen und Kursen wird eine Besoldung ausgerich  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ernstfalleinsätze und für die Teilnahme an kantonalen Kursen richten  die Gemeinden oder Betriebe eine angemessene Entschädigung aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Feuerschutzamt kann Richtlinien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Mitwirkungspflichten Privater
                            a) Alarmierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer feststellt oder annehmen muss, dass ohne sein Eingreifen grösserer  Schaden entsteht, hat das Ereignis unverzüglich der Feuerwehr zu melden  und Betroffene oder Bedrohte zu alarmieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) Hilfeleistung
                            1  Die Feuerwehr kann im Ernstfall Private zu angemessenen Hilfeleistungen  heranziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 c) Sachleistungen
                            1  Die Feuerwehr kann im Schadenfall und zu Übungszwecken Grundstücke,  Gebäude, Fahrzeuge und andere Sachen von Privaten benützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übungsfall ist die Benützung mit den betroffenen Privaten zum voraus  abzusprechen; im Schadenfall sind diese so rasch wie möglich zu informie  -  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Haftung
                            1  Die Gemeinden haften für Schäden, welche Feuerwehrpflichtige in Aus  -  übung ihrer Dienstpflicht und Private im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht er  -  leiden oder welche die Feuerwehr Dritten verursacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Haftung entfällt, soweit von anderer Seite Ersatz geleistet wird oder  Geschädigte den Schaden vorsätzlich verursacht haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Feuerwehrpflicht  (2.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Befreiungsgründe 1 )
                            1  Als intensiv zu betreuende Person im Sinne des Gesetzes gilt, wer in den  alltäglichen Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönli  -  chen Überwachung bedarf. Diesbezügliche Entscheide der AHV/IV sind ver  -  bindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als ähnlich wie durch aktiven Feuerwehrdienst belastet gilt, wer in einem  Samariterverein jährlich mindestens acht Übungen absolviert und sich für  den Ernstfalleinsatz bereithält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Betreuungs- und Samariterdienste  2  )    entbinden während ihrer Dauer von  der Feuerwehrpflicht, werden jedoch nicht auf die Dienstjahre  3  )   angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Erfüllung der Dienstpflicht
                            1  Der Dienst in einer Betriebsfeuerwehr gilt in der Regel als Pflichterfüllung in  der Wohnortgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 bis * ...
                            III. Löschwasserversorgung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden können Dritte mit der Löschwasserversorgung betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beteiligen sich an den Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können Dritte verpflichten, die nötigen Massnahmen für die Sicherstel  -  lung des Löschwassers zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art.  6  Abs.  2 des Gesetzes (bGS  861.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  vgl. Art.  6  Abs.  2  lit.  a bis c des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  vgl. Art.  6  Abs.  2  lit.  d des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Beiträge  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Grundsätze
                            1  Kantonsbeiträge werden an Investitionen, nicht jedoch an Betriebskosten  ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Ersatz von Gegenständen, die noch nicht amortisiert sind, werden die  Beiträge angemessen gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge an die Beschaffung kostspieliger oder besonderer Geräte können  davon abhängig gemacht werden, dass mehrere Gemeinden diese gemein  -  sam beschaffen, unterhalten und einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das kantonale Feuerschutzamt kann die gemeinsame Beschaffung von  weiterem   Material   veranlassen,   wenn   daraus   wesentliche   Vorteile   er  -  wachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Verfahren
                            1  Gesuche sind im voraus beim kantonalen Feuerschutzamt einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieses entscheidet nach Massgabe der verfügbaren Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Feuerwehr
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beiträge an Feuerwehren werden nur bewilligt, wenn das Vorhaben dem  kantonalen Feuerwehrkonzept entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erstellen mehrere Gemeinden ein Feuerwehrgebäude für den gemeinsa  -  men   Betrieb   oder   schaffen   mehrere   Gemeinden   ein   Fahrzeug   für   den  gemeinsamen Einsatz an, kann der Kantonsbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   auf höchstens 75 Pro  -  zent erhöht werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsbeitrag kann bis auf 25  Prozent herabgesetzt werden, wenn  ein gemeinsames Feuerwehrgebäude oder -fahrzeug zweckmässiger ist.  Die gesuchstellende Gemeinde hat nachzuweisen, dass eine gemeinsame  Erstellung oder Beschaffung nicht zweckmässig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Art.  38  Abs.  3 und Art.  40  Abs.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 b) Gebäude
                            1  Beitragsberechtigt sind die Kosten für bauliche Aufwendungen an Feuer  -  wehrgebäuden; bei Mehrzweckgebäuden wird der Anteil der Feuerwehr aus  -  geschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Feuerschutzamt setzt jährlich Höchstbeiträge pro Kubikme  -  ter fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsbeitrag beträgt 30 bis 50 Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 c) Alarm- und Übermittlungseinrichtungen
                            1  Beitragsberechtigt sind die Kosten für Anlagen und Geräte, die eine rasche  und zweckmässige Alarmierung der Feuerwehr gewährleisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag beträgt in der Regel 30  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Alarmeinrichtungen, welche regional die Wirksamkeit des Feuerschut  -  zes verbessern, beträgt er bis zu 50  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 d) Fahrzeuge
                            1  Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Anschaffung und für wertvermeh  -  rende Um- oder Aufbauten an Feuerwehrfahrzeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Feuerschutzamt erlässt ein Konzept für die einzelnen Fahr  -  zeugkategorien und legt jährlich die anrechenbaren Höchstpreise fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsbeitrag beträgt 30 bis 50  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 e) Material und Ausrüstung
                            1  Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Anschaffung von beweglichem  Feuerwehrmaterial und von Mannschaftsausrüstung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag beträgt 25 bis 40  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das kantonale Feuerschutzamt kann solche Beiträge nach Massgabe von  Versicherungskapital, Gebäudezahl oder Bevölkerungszahl pauschal ent  -  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 bis * f) Öl- und Chemiewehr
                            1  Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Beschaffung von Geräten und  Fahrzeugen für die Öl- und Chemiewehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag beträgt 25 bis 50  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällige Bundesbeiträge werden der Assekuranz AR gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 f) Betriebsfeuerwehren
                            1  Betriebsfeuerwehren, deren allgemeine Einsatzbereitschaft sich auf die  Betriebszeiten   beschränkt,   erhalten   60  Prozent   der   für   vollwertige   Ein  -  satzeinheiten vorgesehenen Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Löschwasserversorgung
                            1  Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung, Beschaffung und den  Ersatz von Anlagen  und Einrichtungen, die  eine ausreichende und  der  Raumplanung entsprechende Löschwasserversorgung unter genügendem  Druck sicherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag für die Erstellung und Beschaffung beträgt 15 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Prozent, derjenige für den Ersatz von Anlagen und Einrichtungen 5 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Bemessung des Beitrages ist darauf abzustellen, in welchem Mas  -  se ein Vorhaben der Löschwasserversorgung dient.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Technischer Brandschutz
                            1  Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung und Beschaffung von  Anlagen und Einrichtungen zur bedarfsgerechten Verbesserung des Brand  -  schutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsbeitrag beträgt bis zu 50  Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kosten für Anlagen und Einrichtungen, die der Erfüllung von brandschutz  -  technischen Auflagen dienen, sind zu einem ermässigten Ansatz beitragsbe  -  rechtigt.  V. Finanzierung  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden erlassen einen Tarif über die verrechenbaren Einsatzkos  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das kantonale Feuerschutzamt stellt einen Richttarif zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Kanton
                            a) Feuerschutzabgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat legt die Höhe der Feuerschutzabgabe fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er achtet dabei auf den Schadenverlauf und strebt eine mittelfristig ausge  -  glichene Feuerschutzrechnung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 b) Beiträge der Privatversicherungen
                            1  Der Regierungsrat bestimmt den Ansatz für die Beiträge der Privatversi  -  cherungen an den Brandschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Privatversicherungen haben dem kantonalen Feuerschutzamt die für  die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen.  VI. Behördenorganisation  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Gemeinden  (6.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Organe
                            1  Feuerschutzorgane der Gemeinde sind:  a)  der Gemeinderat  b)  die Feuerschutzkommission  c)  das Feuerwehrkommando  d)  die Feuerschau  e)  die Kaminfeger und Kaminfegerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Gemeinderat
                            1  Der Gemeinderat  a)  führt die Oberaufsicht über den Feuerschutz,  b)  erlässt Vorschriften über dessen Organisation,  c)  wählt die Feuerschutzkommission, die Feuerschau, das Feuerwehr  -  kommando und die Kaminfegerinnen und Kaminfeger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Feuerschutzkommission
                            1  Die Feuerschutzkommission  a)  *  überwacht die Tätigkeit der Feuerwehr und der Kaminfegerinnen und  der Kaminfeger und erteilt ihnen Weisungen.  b)  wählt das Kader der Feuerwehr,  c)  befindet im Einzelfall über die Art der Erfüllung der Feuerwehrpflicht  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Feuerwehrkommando
                            1  Das Kommando  a)  führt die Feuerwehr im Übungsdienst und im Ernstfalleinsatz,  b)  plant den Einsatz für alle Gefahren und Risiken im Einsatzgebiet,  c)  koordiniert die Einsätze mit benachbarten Feuerwehren und anderen  Rettungsorganisationen,  d)  unterbreitet Vorschläge für Beförderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Feuerschau
                            1  Als Feuerschauerin oder Feuerschauer wählbar ist, wer sich über ausrei  -  chende Kenntnisse und Ausbildung im vorbeugenden Brandschutz aus  -  weist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Feuerschau  a)  entscheidet über Gesuche, für die sie zuständig ist,  b)  führt in diesen Fällen Bau- und Schlusskontrollen durch,  c)  vollzieht die periodische Feuerschau,  d)  verfügt die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Feuerschauerinnen oder Feuerschauer unterstehen der fachlichen Auf  -  sicht des kantonalen Feuerschutzamtes und befolgen dessen Weisungen.  Das Anstellungspensum beträgt mindestens 30  %.  *  a) Kantonale Konzessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das kantonale Feuerschutzamt bezeichnet die konzessionierten Kaminfe  -  gerinnen und Kaminfeger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art.  7  Abs.  2 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Konzessioniert   wird,   wer   die   höhere   Fachprüfung   bestanden   hat;   das  kantonale Feuerschutzamt kann ausnahmsweise von diesem Erfordernis ab  -  sehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Konzessionen sind befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 b) Gemeindeorganisation
                            1  Die Gemeinden bezeichnen den Kaminfegerbetrieb, welcher den ordentli  -  chen Kaminfegerdienst besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eigentümer und Eigentümerinnen können den Reinigungsauftrag anderen  Konzessionierten übertragen; sie haben die Durchführung der Reinigung ge  -  genüber der Feuerschau nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer den ordentlichen Kaminfegerdienst besorgt, kann Reinigungsaufträge  anderen Konzessionierten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Zusammenarbeit von Gemeinden
                            1  Zwei oder mehrere Gemeinden können vereinbaren, bestimmte Aufgaben  des Feuerschutzes gemeinsam zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Kanton  (6.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Organisation
                            1  Das kantonale Feuerschutzamt ist der Assekuranz angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die kantonale Organisation des Feuerschutzes gelten sinngemäss die  Bestimmungen des Assekuranzgesetzes  1  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Feuerschutzamt
                            1  Das kantonale Feuerschutzamt  a)  entscheidet über Gesuche, für die es zuständig ist, und führt Bau- und  Schlusskontrollen durch,  b)  inspiziert periodisch die Feuerwehren,  c)  führt Kurse durch oder lässt solche durchführen,  d)  bildet das erforderliche Instruktionspersonal aus,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  bGS  862.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  *  erlässt ein Anforderungsprofil für die Wahl der Feuerschauerinnen und  Feuerschauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Delegation von Aufgaben  (6.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Delegationsbefugnis
                            1  Der Regierungsrat und die Gemeinderäte können bestimmte Feuerschutz  -  aufgaben   anderen   Behörden   oder   privaten   Organisationen   übertragen,  wenn die Natur der Aufgabe oder wesentliche organisatorische oder verfah  -  rensmässige Vorteile dies rechtfertigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 * ...
                            VIII. Inkrafttreten  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz über den Feuerschutz in Kraft.  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Brandschutzverordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Dezember 1991  2  )   aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  vgl. Art. 16 des Gesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  bGS 861.1 = lfd. Nr. 381
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.09.1997  01.01.1998  Art. 33  bis  eingefügt  648 / 1997, S. 739
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2000  01.01.2001  Art. 33  bis   Abs. 2  eingefügt  738 / 1999, S. 445;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000, S. 167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2002  01.12.2002  Art. 37 Abs. 2  eingefügt  783 / 2002, S. 824
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            09.09.2002  01.12.2002  Art. 37 Abs. 3  eingefügt  783 / 2002, S. 824
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2007  01.06.2007  Art. 2 Abs. 1  geändert  980 / 2007, S. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2007  01.06.2007  Art. 2 Abs. 2  geändert  980 / 2007, S. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2007  01.06.2007  Art. 2 Abs. 3  aufgehoben  980 / 2007, S. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2007  01.06.2007  Art. 9 Abs. 1, a)  aufgehoben  980 / 2007, S. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2007  01.06.2007  Art. 9 Abs. 1, b)  geändert  980 / 2007, S. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2007  01.06.2007  Art. 9 Abs. 1, c)  geändert  980 / 2007, S. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2007  01.06.2007  Art. 33  bis  aufgehoben  980 / 2007, S. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2007  01.06.2007  Art. 41  bis  eingefügt  980 / 2007, S. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2007  01.06.2007  Art. 50 Abs. 1, a)  geändert  980 / 2007, S. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2007  01.01.2009  Art. 52 Abs. 1  geändert  980 / 2007, S. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2007  01.01.2009  Art. 52 Abs. 3  eingefügt  980 / 2007, S. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2007  01.01.2009  Art. 57 Abs. 1, e)  eingefügt  980 / 2007, S. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2007  01.06.2007  Titel 7.  aufgehoben  980 / 2007, S. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.03.2007  01.06.2007  Art. 59  aufgehoben  980 / 2007, S. 256
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 2 Abs. 2 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 2 Abs. 3 19.03.2007 01.06.2007 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
Art. 9 Abs. 1, a) 19.03.2007 01.06.2007 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
Art. 9 Abs. 1, b) 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 9 Abs. 1, c) 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 33 bis 15.09.1997 01.01.1998 eingefügt 648 / 1997, S. 739
Art. 33 bis 19.03.2007 01.06.2007 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
Art. 33 bis Abs. 2 21.05.2000 01.01.2001 eingefügt 738 / 1999, S. 445;
                            2000, S. 167
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 2 09.09.2002 01.12.2002 eingefügt 783 / 2002, S. 824
Art. 37 Abs. 3 09.09.2002 01.12.2002 eingefügt 783 / 2002, S. 824
Art. 41 bis 19.03.2007 01.06.2007 eingefügt 980 / 2007, S. 256
Art. 50 Abs. 1, a) 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 52 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2009 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 52 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2009 eingefügt 980 / 2007, S. 256
Art. 57 Abs. 1, e) 19.03.2007 01.01.2009 eingefügt 980 / 2007, S. 256
                            Titel 7.  19.03.2007  01.06.2007  aufgehoben  980 / 2007, S. 256