Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die... (952.820)
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Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen

Motorfahrzeugprüfstation: Vereinb. mit BL/AG über Nachkontrollen Vereinbarung zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau über die Durchführung der amtlichen Nachkontrollen von Fahrzeugen
1 ) Vom 24. Juni 1997 (Stand 1. Juli 1997) Zwischen den Kantonen Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau wird gestützt auf Art. 7 BV
2 ) und Art. 33 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) vom 19. 1995
3 Art. 1 Zweck
1 Der Kanton Aargau überträgt der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel in Münchenstein (im fol - genden Motorfahrzeug-Prüfstation genannt) zum Abbau seiner Prüfungsrückstände die amtlichen Nachkontrollen der prüfungspflichtigen Fahrzeuge der Prüfregion unteres Fricktal. Art. 2 Prüfregion unteres Fricktal
1 Die Prüfregion unteres Fricktal umfasst die Gemeinden des Bezirkes Rheinfelden.
2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im folgenden Strassenverkehrsamt genannt) kann bei Bedarf nach Rücksprache mit der Motorfahrzeug-Prüfstation die Prüfregion erweitern oder einschrän - ken. Art. 3 Umfang der Delegation
1 Die Delegation umfasst die amtlichen Nachkontrollen der Fahrzeuge mit weissen Kontrollschildern, ausgenommen Motorkarren, Motoreinachser und Traktoren.
2 Das Strassenverkehrsamt bestimmt die prüfungspflichtigen Fahrzeuge. Art. 4 Prüfkapazität
1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation stellt eine jährliche Mindestprüfkapazität von 3'500 Prüfeinheiten zur Verfügung. Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt können diese Kapazität im beiderseitigen Einvernehmen erhöhen oder senken. Art. 5 Verfahren
1 Das Strassenverkehrsamt stellt den Haltern und Halterinnen von prüfungspflichtigen Fahrzeugen der Prüfregion unteres Fricktal eine Voranzeige für die periodische Fahrzeugprüfung und eine Anmelde - karte für die Motorfahrzeug-Prüfstation zu.
2 Die Motorfahrzeug-Prüfstation erlässt die Aufgebote aufgrund der Anmeldungen durch die Halter und Halterinnen, prüft die Fahrzeuge, führt die Nachkontrollen von beanstandeten Fahrzeugen durch, Strassenverkehrsamt und bezieht die Prüfungsgebühren direkt vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahr - zeughalterin.
3 Meldet sich ein Fahrzeughalter oder eine Fahrzeughalterin nicht an oder leistet er bzw. sie dem Auf - gebot der Motorfahrzeug-Prüfstation keine Folge, so erlässt das Strassenverkehrsamt das Aufgebot für die amtliche Nachkontrolle in Schafisheim.
1) Diese Vereinbarung trägt ein dreifaches Datum: 18. 6. 1997, 24. 6. 1997 und 1. Juli 1997. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein Datum wiedergegeben werden.
2) SR .
3) SR .
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Motorfahrzeugprüfstation: Vereinb. mit BL/AG über Nachkontrollen
4 Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976
4 ) ist das Strassenverkehrsamt zu - ständig. Art. 6 Anwendbares Recht
1 Die amtlichen Nachkontrollen sind nach den bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen.
2 Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) vom 19. Juni 1992
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3 Die Motorfahrzeug-Prüfstation wendet für Amtshandlungen ihre Verfahrensvorschriften an.
4 Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind die Vorschriften der Motorfahrzeug-Prüfstation anwendbar. Art. 7 Gebühren
1 Der Prüfungsaufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation ist durch den Bezug von kostendeckenden Ge - bühren abgegolten.
2 Der administrative Mehraufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation und des Strassenverkehrsamtes be - trägt pro nachgeprüftes Fahrzeug Fr. 5.–. Er wird durch die Motorfahrzeug-Prüfstation zusammen mit den Prüfungsgebühren vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin eingezogen.
3 Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für die reservierte Zeit und für den administrativen Mehraufwand zu entrichten.
4 Der Ansatz gemäss Abs. 2 basiert auf dem Indexstand von Ende April 1997 (Landesindex der Konsu - mentenpreise, Basis 1993). Das Strassenverkehrsamt und die Motorfahrzeug-Prüfstation können ihn im beiderseitigen Einvernehmen der Kostenentwicklung anpassen.
5 Die Aufteilung der Gebühren für den administrativen Mehraufwand erfolgt zu gleichen Teilen. Die Motorfahrzeug-Prüfstation erstellt jährlich eine Abrechnung. Die Überweisung erfolgt nach Rech - nungsstellung. Art. 8 Haftung
1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation haftet im gleichen Umfang wie das Strassenverkehrsamt und schliesst eine Betriebshaftpflichtversicherung ab. Art. 9 Vollzug
1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt vollziehen diese Vereinbarung und re - geln die Einzelheiten. Art. 10 Streitigkeiten
1 Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem dreiköpfi - gen Schiedsgericht unterbreitet.
2 Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bezeichnen gemeinsam eine und die Regierung des Kantons Aargau ihre Vertretung. Diese bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw. die Vorsitzende. Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, wird der Vorsitzende bzw. die
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4 Für das Verfahren gilt das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit.
1 Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung stillschweigend jeweils um
4) SR 741.51.
5) SR .
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Motorfahrzeugprüfstation: Vereinb. mit BL/AG über Nachkontrollen
2 Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den 30. Juni 2002, können die Par - teien ohne Angabe des Grundes von dieser Vereinbarung zurücktreten.
3 Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen ändern oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Erfüllung der Vereinbarung unzumutbar wird.
4 Innerhalb eines Monates nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung erstellen die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt eine Abrechnung über die Gebühren für den administrativen Mehraufwand. Art. 12 Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
6 ) Aarau, den 18. Juni 1997 Regierungsrat Aargau Landammann: Dr. Stephanie Mörikofer Staatsschreiber: Marc Pfirter Basel, den 24. Juni 1997 Regierungsrat Basel-Stadt Präsident: Dr. Ueli Vischer Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss Liestal, den 1. Juli 1997 Regierungsrat Basel-Landschaft Präsident: Peter Schmid Landschreiber: Walter Mundschin
6) Publiziert am 2. 7. 1997.
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