Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt (952.700)
Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt (952.700)
Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt
Öffentliche Innerstadtparkgaragen, Bauverbot: Gesetz Gesetz gegen den Bau von öffentlichen Autoparkgaragen in der Innerstadt Vom 21. März 1990 (Stand 25. Juni 1990) Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf Antrag des Regierungsrates, erlässt folgendes Gesetz:
§ 1 Gegenstand
1 In den Wohnvierteln Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel dürfen keine öffentlichen Autoparkgaragen unter Inanspruchnahme von Allmend oder von Grundstücken, die im Finanz- oder Verwaltungsvermögen des Staates stehen, erstellt werden.
§ 2 Zeitliche Wirkung
1 Das Bauverbot gilt für alle in § 1 hiervor genannten Grundstücke auch nach deren Veräusserung.
§ 3 Anmerkung im Grundbuch
1 Das Bauverbot ist im Grundbuch auf allen Grundstücken anzumerken, die im Zeitpunkt des Inkraft - tretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen von § 1 hiervor erfüllen.
§ 4 Geltungsbereich
1 Die Gebiete der Wohnviertel Altstadt Grossbasel, Vorstädte Grossbasel und Altstadt Kleinbasel be - stimmen sich nach den Abgrenzungen des Statistischen Amtes Basel-Stadt, die im Zeitpunkt des In - krafttretens dieses Gesetzes massgebend sind. Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt der Volksabstimmung
1 ) und wird mit Eintritt seiner Rechtskraft wirksam.
2 )
1) Angenommen in der Volksabstimmung vom 22. / 24. 6. 1990.
2) Wirksam seit 25. 6. 1990.
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