Reglement über die staatlichen Baukommissionen (122.92.12)
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Reglement über die staatlichen Baukommissionen

Reglement über die staatlichen Baukommissionen vom 07.11.1978 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2019) Der Staatsrat des Kantons Freiburg beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement gilt für Baukommissionen, die zur Verwirklichung von Bauvorhaben oder Umbauten an Gebäuden des Staates (Zentralverwaltung, Anstalten) eingesetzt werden.

Art. 2 Einsetzung der Kommission

1 Die Einsetzung einer Baukommission wird von Fall zu Fall vom Staatsrat beschlossen.
2 Grundsätzlich ist die Einsetzung der Kommission für Projekte mit veran - schlagten Kosten von über 1 Mio Franken obligatorisch.

Art. 3 Zeitpunkt der Einsetzung der Kommission

1 Der Staatsrat setzt die Kommission zu dem Zeitpunkt ein, da er den grund - sätzlichen Entscheid trifft, zu bauen oder einen Projektierungskredit zu ver - langen.
2 Organisation und Tätigkeitsbereich

Art. 4 Zusammensetzung der Kommission

1 Die Kommission setzt sich aus insgesamt 5 bis 11 Mitgliedern und einem Sekretär zusammen, welche vom Staatsrat ernannt werden.
2 Den Vorsitz übernimmt der Vorsteher jener Direktion, welcher das auszu - führende Bauvorhaben untersteht.
3 Der Kantonsarchitekt oder einer seiner Mitarbeiter und ein Vertreter der Fi - nanzdirektion gehören von Amtes wegen zur Kommission. Umfasst das Vor - haben grosse Investitionen im Bereich der Datenübertragung, so nimmt auch ein Vertreter des Amtes für Informatik und Telekommunikation teil.

Art. 5 Auswahl der Kommissionsmitglieder

1 Bei Auswahl der Kommissionsmitglieder werden besonders die durch das Bauvorhaben gestellten Probleme und die Zuständigkeit der zur Mitarbeit herangezogenen Personen berücksichtigt.

Art. 6 Beratende Stimme

1 An den Kommissionssitzungen nehmen mit beratender Stimme teil:
a) ein oder zwei Mitarbeiter, welche vom Vorsteher der betroffenen Di - rektion, bestimmt werden;
b) die beauftragten Architekten und Ingenieure.

Art. 7 Experten

1 Nötigenfalls kann die Kommission Experten beiziehen.

Art. 8 Subkommissionen

1 Die Kommission kann für die Baustelle eine Subkommission von mindes - tens drei ihrer Mitglieder einsetzen. Der Vertreter des Hochbauamtes ist von Amtes wegen Mitglied.
2 Die beauftragten Architekten und Ingenieure nehmen an den Sitzungen der Subkommission für die Baustelle teil.
3 Innerhalb der Baukommission können andere Subkommissionen eingesetzt werden.

Art. 9 Verwaltungsorgan

1 Auf Antrag des Präsidenten bezeichnet die Kommission das Organ zur Prü - fung der Bauabrechnungen und der in Artikel 18 dargelegten Aufgaben.

Art. 10 Beratungen, Beschlüsse

1 Die Kommission versammelt sich auf schriftliche Einladung hin und behan - delt grundsätzlich nur die auf der Tagesordnung stehenden Gegenstände.
2 Für die gültige Verhandlung ist die Anwesenheit der Mitgliedermehrheit er - forderlich.

Art. 11 Ausstand

1 Behandelt die Kommission einen Gegenstand, der ein Mitglied oder einen seiner Verwandten persönlich betrifft, so nimmt dieses Mitglied nicht an den Verhandlungen und Beschlüssen teil.

Art. 12 Entschädigung

1 Die Mitglieder der Kommission werden nach den geltenden Bestimmungen über die Entschädigung der Kommissionen der Staatsverwaltung bezahlt.

Art. 13 Auftragsende der Kommission

1 Der Auftrag der Kommission endet mit der Genehmigung der endgültigen Bauabrechnung durch den Staatsrat.

Art. 14 Subkommissionen

1 Die Bestimmungen der Artikel 10 bis 13 gelten ebenfalls für die Subkom - missionen.
3 Aufgaben und Befugnisse

Art. 15 Aufgaben der Kommission

1 Die Kommission:
a) beteiligt sich an der Ausarbeitung des Bau- oder Umbauprogramms nach der Bedürfnisliste der zuständigen Direktion;
b) nimmt in Zusammenarbeit mit dem Architekten und dem Ingenieur die Bereinigung des endgültigen Projektes zuhanden des Staatsrates vor;
c) analysiert die Angebote und unterbreitet dem Staatsrat, gemäss gelten - dem Reglement über die Ausschreibung und Vergebung von Arbeiten und Lieferungen für den Staat, die Anträge zur Vergebung;
d) leitet die Verwirklichung des Bauwerkes nach den genehmigten Plänen und im Rahmen der erteilten Kredite, und wacht über die gute Ausfüh - rung der Arbeiten und die Einhaltung der in den Verträgen vorgesehe - nen Fristen;
e) berichtet dem Staatsrat unverzüglich über Unvorhergesehenes, das zu - sätzliche Ausgaben von einer gewissen Höhe verursachen könnte, und über mögliche am Projekt vorzunehmende Änderungen, mit der Be - gründung und den finanziellen Auswirkungen;
f) gibt der zuständigen Direktion auf Verlangen den erforderlichen Zah - lungskredit für das folgende Jahr bekannt;
g) verfasst zuhanden des Staatsrates auf Ende eines jeden Jahres einen Be - richt über:
1. den Baufortschritt,
2. Unvorhergesehenes und dessen Kosten,
3. mögliche Änderungen am genehmigten Projekt und deren finanzi - ellen Auswirkungen,
4. die Verwendung der Verpflichtungs- und Zahlungskredite;
h) überprüft die Tätigkeit der Subkommission und des Verwaltungsorgans;
i) nimmt die Annahme des Bauwerkes im Sinne von Artikel 370 des Obli - gationenrechts vor;
j) unterbreitet dem Staatsrat den Schlussbericht über die Bauarbeiten.

Art. 16 Aufgaben des Sekretärs

1 Der Sekretär der Kommission:
a) ist in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten für die Vorbereitung der Tagesordnung der Sitzungen und für die Einladungen verantwortlich;
b) führt das Protokoll der Sitzungen und gewährleistet dessen Verteilung;
c) ist mit der Korrespondenz beauftragt.

Art. 17 Aufgaben der Subkommission

1 Die Subkommission der Baustelle:
a) achtet auf den guten Gang der Baustelle und berichtet regelmässig der Kommission über den Arbeitsverlauf;
b) studiert die auftretenden besonderen Probleme und unterbreitet der Kommission ihre Anträge;
c) trifft die dringlichen Entscheide, sofern sie nicht eine Ausgabe bewir - ken, welche einen von der Kommission festgelegten Betrag übersteigt.

Art. 18 Aufgaben des Verwaltungsorgans

1 Das Verwaltungsorgan:
a) organisiert die Kontrolle der finanziellen Verpflichtungen;
b) nimmt die formelle Kontrolle der Rechnungen vor, welche vorher vom zuständigen Organ visiert worden sind;
c) bereitet die von der zuständigen Direktion auszustellenden Zahlungsan - weisungen vor und achtet auf deren Weiterleitung an die Finanzverwal - tung zur Zahlung;
d) führt die Bauabrechnung nach dem Baukostenplan;
e) legt auf Verlangen der Kommission den Zwischenstand der Bauabrech - nung mit Vergleich zum Kostenvoranschlage und den Vergebungen vor;
f) stellt in Zusammenarbeit mit den Architekten und Ingenieuren die er - forderlichen Akten zum Erhalt der Beiträge und Beteiligungen zusam - men und ist für deren Einkassierung besorgt;
g) prüft in Zusammenarbeit mit dem Sekretär die Sitzungsgelder, die es jährlich zur Bezahlung anweist;
h) erstellt die endgültige Bauabrechnung;
i) organisiert das laufende Archiv und das Zwischenarchiv der Kommissi - on;
j) führt auf Verlangen der Kommission alle anderen Verwaltungsaufgaben im Zusammenhang mit dem Bau aus.

Art. 19 Aufgaben des Hochbauamtes und der Finanzdirektion

1 Die Vertreter des Hochbauamtes und der Finanzdirektion werden von der Kommission entsprechend ihrem Pflichtenheft zur Mitarbeit herangezogen.

Art. 20 Inkrafttreten

1 Dieses Reglement tritt am 7. November 1978 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.1978 Erlass Grunderlass 07.11.1978 BL/AGS 1978 f 191 / d 193
08.05.1995 Art. 4 geändert 08.05.1995 BL/AGS 1995 f 195 / d 198
14.11.2002 Art. 4 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 6 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 8 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 18 geändert 01.01.2003 2002_120
14.11.2002 Art. 19 geändert 01.01.2003 2002_120
04.06.2019 Art. 18 Abs. 1, i) geändert 01.07.2019 2019_043 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.11.1978 07.11.1978 BL/AGS 1978 f 191 / d 193

Art. 4 geändert 08.05.1995 08.05.1995 BL/AGS 1995 f 195 / d 198

Art. 4 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 6 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 8 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 18 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

Art. 18 Abs. 1, i) geändert 04.06.2019 01.07.2019 2019_043

Art. 19 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

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