Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte (738.1)
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Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte

1 Konkordat über die nicht eidgenössisch konzessionierten Seilbahnen und Skilifte Vom 15. Oktober 1951 (Stand 18. Juni 1973) Um den Betrieb auf den nicht eidgenössisch konzessio nierten Luftseilbah- nen und Skiliften möglichst sicher zu gestalten, wird von den Konkordats- kantonen, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 der Bundesve rfassung, das nach- stehende Konkordat abgeschlossen: Art. 1. Zweck
1 Die dem Konkordat beitretenden Kantone schliessen si ch zusammen, a) um einheitliche Vorschriften aufzustellen, welche den Betrieb der unter das Konkordat fallenden Anlagen möglichst sich er gestalten, oh- ne die Kosten für Bau und Betrieb allzu sehr zu erhöhe n; b) um eine interkantonale Kontrollstelle einzusetzen, die technische Fra- gen zuhanden der Kantone begutachtet; c) um die einheitliche Anwendung der technischen Vorsch riften zu för- dern.
2 Die Halbkantone sind in allen Teilen den Kantonen g leichgestellt. Art. 2. Anwendungsbereich
1 Das Konkordat bezieht sich auf alle Seilbahnen für Pe rsonen oder Warentransporte, insbesondere Luftseilbahnen, Skilift e und schräg geführte Lifte. Hievon ausgenommen sind: a) Seilbahnen, die der eidgenössischen Konzessionspflicht unterstehen; b) Seilbahnen für den ausschliesslichen Warentransport, sofern sie den öffentlichen Verkehr oder öffentliche Anlagen nicht gefährden kön- nen.
2 In allen Fällen ist die Erstellung einer Luftseilbah n, die ein Flughindernis im Sinne der Artikel 67 ff. der Vollzugsverordnung vom 5 . Juni 1950 zum Luftfahrtgesetz darstellt, der zuständigen kantonalen Behörde zu melden.
3 Das Konkordat bezieht sich ferner auf alle Skilifte, die nur als solche betrieben werden.
2 II. Bau und Betrieb der Anlagen Art. 3. Bewilligungen
1 Für den Bau und Betrieb der unter das Konkordat fall enden Luftseilbah- nen und Skilifte sind Bewilligungen desjenigen Kanton s erforderlich, auf dessen Gebiet die Anlage errichtet und betrieben we rden soll. Überquert eine solche Anlage das Gebiet verschiedener Kantone, so ist die Bewilli- gung aller beteiligten Kantone einzuholen.
2 Mit der Erteilung der Bau- und Betriebsbewilligung übernimmt der Kan- ton keinerlei Haftung für Mängel oder Schäden. Der B etriebsinhaber hat hiefür allein einzustehen. Art. 4. Enteignungsrecht Die Kantone können dem Inhaber der Bewilligung das E nteignungsrecht nach kantonalem Recht verleihen. Art. 5. Voraussetzungen der Bewilligungen
1 Die Kantone erteilen die Bewilligung zum Bau oder zum Betrieb einer Anlage erst dann, wenn das Projekt oder die Anlage in baulicher, techni- scher und finanzieller Hinsicht den Bestimmungen die ses Konkordats und des zugehörigen Reglements entspricht, wenn die vorge schriebenen Versi- cherungen abgeschlossen sind und wenn a) die Anlage nicht öffentliche Interessen des Bundes, wie namentlich Interessen der Landesverteidigung, der Forstpolizei, de r Raumplanung und des Natur- und Heimatschutzes, verletzt; b) sie weder dem Bund gehörende oder von ihm konzessioni erte Trans- portunternehmen noch unter der Hoheit des Kantons st ehende Skilifte und Luftseilbahnen wesentlich konkurenziert; c) sie einem Bedürfnis entspricht; d) die Sicherheit ihres Betriebes gewährleistet ist; e) die Betriebsbewilligung auf längstens 20 Jahre befr istet ist.
2 Vor Erteilung der Bewilligungen werden die Bauproje kte und die be- triebsbereiten Anlagen im Auftrage des zuständigen Ka ntons von einer technischen Kontrollinstanz nach den Bestimmungen die ses Konkordates und des Reglementes begutachtet. Art. 6. Unterhalt und Kontrolle
1 Der Betriebsinhaber ist für den dauernd guten Unte rhalt der Anlagen verantwortlich.
2 Die Kantone veranlassen nach Bedürfnis, bei Anlagen mit Personenbe- förderung in der Regel eine jährlich sich wiederhol ende technische Kon- trolle der Anlagen. Über diese Kontrollen sind zuhand en des Kantons Protokolle aufzunehmen.
3 Der zuständige Kanton kann dem Betriebsinhaber Frist ansetzen für die Behebung festgestellter Mängel, unter der Androhung des Bewilligungs- entzuges und der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfü- gungen. Bei unmittelbarer Gefährdung kann der Kanton oder die mit der
3 technischen Kontrolle beauftragte Instanz im Sinne von Artikel 12 Absatz
2 die Anlage sofort stillegen. Art. 7. Sanktionen
1 Die Kantone sind berechtigt, die erteilte Bewilligu ng vorübergehend oder dauernd zu entziehen oder eine zum Schutze von Perso nen als drin- gend notwendig erachtete Änderung der Anlage auf Kos ten des Betriebs- inhabers selber anzuordnen, wenn wichtige Bestimmungen dieses Konkordates oder der Au sführungsvor- schriften verletzt werden oder wenn Anordnungen der A ufsichtsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig Folge geleistet wird.
2 Die strafrechtliche Verfolgung, beispielsweise wege n Ungehorsams ge- gen amtliche Verfügungen, obliegt den Kantonen.
3 Für die Sicherstellung ihrer Forderungen sind die Kant one befugt, vom Bewilligungsempfänger die Stellung einer Kaution zu ver langen. III. Organisation Art. 8. Organe
1 Die Organe des Konkordates sind die Konferenz, die Ge schäftsleitung und die Rechnungsrevisoren.
2 Die am Konkordat interessierten Kreise können zu den Beratungen bei- gezogen werden. Art. 9. Konferenz
1 Das oberste Organ ist eine von sämtlichen dem Konkor dat angeschlosse- nen Kantonen gebildete Konferenz. Jeder Kanton bezeichne t einen offizi- ellen Vertreter und einen Stellvertreter. Den Sitzungen der Konferenz dürfen weitere Kantonsvertreter beiwohnen.
2 Jeder Kanton verfügt in der Konferenz über eine Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr der anwesenden Stimmberech tigten gefasst. Der Präsident hat den Stichentscheid.
3 Die Konferenz ist zuständig für:

1. die Aufstellung von Vorschriften für den Bau und Betr ieb der unter das

Konkordat fallenden Luftseilbahnen und Skilifte;

2. die Aufstellung eines Geschäftsreglementes für den Verkehr der Kan-

tone mit den Organen des Konkordates und der technis chen Kontroll- stelle, eines Pflichtenheftes für die technische Kon trolle und einer Ge- bührenordnung;

3. die Wahl der Mitglieder der Geschäftsleitung und de s Sekretärs für

eine Amtsdauer von 5 Jahren; das Sekretariat kann ein er kantonalen Baudirektion, eine anderen kantonalen Amtsstelle od er einer sonst ge- eigneten Organisation übertragen werden;

4. die Wahl von 2 Rechnungsrevisoren;

5. die Bezeichnung einer technischen Kontrollstelle;

6. die Genehmigung von Voranschlag, Jahresrechnung und J ahresbericht

und die Festsetzung der Kantonsbeiträge;

7. Aussprachen über gemeinsam interessierende Fragen im Interesse eines

einheitlichen Vollzuges der Konkordatsbestimmungen.
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4 Die Konferenz tritt ordentlicherweise einmal jährlic h zusammen. Der Präsident ist befugt, jederzeit eine ausserordentlic he Konferenz einzube- rufen. Er ist hiezu verpflichtet, wenn dies von mindes tens einem Viertel der Konkordatskantone verlangt wird.
5 Die Verhandlungsgegenstände sind rechtzeitig bekannt zu geben. Ande- re Geschäfte dürfen nur dann abschliessend behandel t werden, wenn alle vertretenden Kantone damit einverstanden sind. Art. 10. Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und einem weiteren Mitglied der Konferenz. Der Sekretä r und der Leiter der technischen Kontrollstelle nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Geschäftsleitung teil.
2 Die Geschäftsleitung besorgt alle jene Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem andern Organ übertragen sind. Sie hat insbeson dere folgende Auf- gaben:

1. Vorbereitung und Vollzug der Konferenzbeschlüsse;

2. Beaufsichtigung der technischen Kontrollstelle;

3. Führung des gesamten Rechnungswesens. Erstellung der Jahresrech-

nung und Antragstellung zum Voranschlag;

4. Abfassung des Jahresberichtes;

5. Protokollführung an den Sitzungen der Konferenz.

3 Die Konferenz kann der Geschäftsleitung weitere Aufga ben übertragen.
4 Die Geschäftsleitung hat den Rechnungsrevisoren die Bücher und Belege vorzuweisen und auf Verlangen alle notwendigen Aufschl üsse über die Geschäftstätigkeit zu erteilen. Art. 11. Rechnungsrevisoren Die beiden Rechnungsrevisoren prüfen jährlich einmal die Buchhaltung der Geschäftsleitung und erstatten darüber der Konfe renz Bericht. Art. 12. Technische Kontrollstelle
1 Die technische Kontrollstelle steht den Kantonen nam entlich für folgen- de Aufgaben zur Verfügung:

1. Begutachtung von Projekten;

2. Abnahme betriebsbereiter Anlagen, eingeschlossen de r bei Inkrafttre-

ten des Konkordates bereits bestehenden Anlagen;

3. Periodische und ausserordentliche Kontrollen der Anl agen und techni-

sche Untersuchungen bei Unfällen, Betriebsstörungen und Betriebsge- fährdungen;

4. Berichterstattung über die Kontrollen und Untersuchu ngen an die

Geschäftsleitung und an die zuständigen Kantone;

5. Beratung der Organe der Konferenz und der zuständigen Instanzen

der Kantone, insbesondere Ausarbeitung von Vorschlägen für die Schaffung neuer, Lockerung oder Verschärfung bestehend er Bestim- mungen;

6. Ausarbeitung von Rapporten an die Geschäftsleitung a ls Grundlagen

für den Jahresbericht und für die Berechnung von Geb ühren.
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2 Bei unmittelbar drohender Gefahr hat die technisch e Kontrollstelle, wenn nötig mit Polizeigewalt, die betreffende Anlage sofort stillzulegen und diesen Entscheid dem zuständigen Kanton auf dem s chnellsten Wege zu melden. Der endgültige Entscheid über die Betrieb seinstellung steht der zuständigen kantonalen Amtsstelle zu.
3 Die Konferenz kann der technischen Kontrollstelle wei tere Aufgaben übertragen. Diese darf soweit nötig für Spezialfragen Fachleute beiziehen. Über den Geschäftsverkehr und die Befugnisse der Kont rollstelle wird ein Pflichtenheft aufgestellt. Art. 13. Finanzierung
1 Die für die Durchführung des Konkordates erforderli chen Mittel werden durch Gebühren der Betriebsinhaber und durch Beiträ ge der Kantone beschafft.
2 Die Gebühren für die Tätigkeit der technischen Kont rollstelle werden von den Betriebsinhabern erhoben. Dabei wird die aufgew endete Zeit und die Bedeutung der Anlage berücksichtigt.
3 Es wird eine Gebührenordnung aufgestellt.
4 Die Beiträge der Kantone werden nach Zahl und Bedeu tung der Anlagen berechnet. Art. 14. Sitz Der Sitz des Konkordates befindet sich am Ort des Sekre tariates. Art. 15. Ein- und Austritt
1 Der Eintritt steht jedem Kanton frei, in dessen Geb iet sich wenigstens eine der unter das Konkordat fallenden Anlagen befin det.
2 Der Austritt kann auf Ende eines Kalenderjahres und unter Berücksichti- gung einer wenigstens einjährigen Kündigungsfrist er folgen, nachdem sämtliche aus dem Konkordat fliessenden Verbindlichke iten erfüllt sind. IV. Schlussbestimmungen Art. 16. Bestehende Anlagen
1 Schon bestehende Anlagen sind innert der vom zuständi gen Kanton festzusetzenden Frist, spätestens jedoch innert 10 Jah ren nach dem Beitritt des Kantons zum Konkordat seinen Vorschriften und denje nigen des Reg- lementes anzupassen.
2 Die Kantone erteilen den Inhabern solcher Anlagen n ach Inkrafttreten des Konkordates eine für die Übergangszeit gültige Be triebsbewilligung, sofern die minimalen Sicherheiten gewährleistet sind .
3 Dieses Konkordat gilt im übrigen sinngemäss auch fü r die schon beste- henden Anlagen.
6 Art. 17. Verhältnis zu andern Rechtsquellen
1 Weitergehende und ergänzende Vorschriften und Weisun gen der Kanto- ne sowie gegebenenfalls der Schweizerischen Unfallvers icherungsanstalt für die der obligatorischen Unfallversicherung unter stellten Luftseilbah- nen und Skilifte bleiben vorbehalten.
2 Im übrigen tritt während der Geltungsdauer des Konk ordates widerspre- chendes kantonales Recht ausser Wirksamkeit. Art. 18. Inkrafttreten Das Konkordat tritt nach Annahme durch wenigstens 5 Kantone in Kraft.
1 ) Vom Schweizerischen Bundesrat am 17. Juni 1955 genehmi gt ________________
1 ) Heute sind dem Konkordat 22 Kantone und Halbkanton e beigetreten (1. August 1982).
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