Strassengesetz (725.100)
CH - SH

Strassengesetz

h offenstehen- , Geh - Trennstreifen, Verkehrsinseln; ung; A. Grundsatz B. Strassen - begriff I. Strassen II. Bestandteile

Art. 4 Nebenanlagen sind unter anderem:

a) Parkplätze; b) Rastplätze inklusive Toiletten; c) Busstationen; d) Taxistände. Zweiter Abschnitt: Einteilung der Strassen, Strassenhoheit

Art. 5 17)

1 Kantonsstrassen sind: a) die überregionalen Strassen; b) die regionalen Strassen; c) die überlokalen Strassen; d) die kantonalen Radrouten ausserhalb der Bauzonen.
2 Massgebend für die Einteilung der Strassen ist der kantonale Stras- senrichtplan.
Art. 6
17)
1 Kantonsstrassen mit ihren Bestandteilen und Nebenanlagen ste- hen im Eigentum des Kantons.
2 Kantonsstrassen innerhalb der Bauzonen der Stadt Schaffhausen bleiben in deren Eigentum.
3 Auf Antrag der Stadt Schaffhausen kann der Kantonsrat Kantons- strassen in das Eigentum des Kantons übernehmen.
Art. 7
1 Gemeindestrassen sind:
17) a) Hauptstrassen; b) Sammelstrassen; c) Erschliessungsstrassen; d) Güter - und Waldstrassen; e) kantonale Radrouten innerhalb der Bauzonen, sofern sie nicht einer Kantonsstrasse überlagert sind, und kommunale Radwege; f) Geh -, Reit und Wanderwege.
2 Massgebend für die Einteilung sind die kommunalen Strassenricht- pläne. III. Neben - anlagen A. Kantons - strassen I. Einteilung
17) II. Eigentum 17) B. Gemeinde - strassen
- und Waldstrass en aus- korporation) nach den Vorschriften des Einfüh-
1) - und enden Vorschriften werden, C. Strassen von Güterkorpo - rationen D. Privat - strassen A. Gemein - gebrauch I. Grundsatz II. Einschrän - kungen
1. Voraus - setzungen
d) Attraktivierung von Wohn- und Geschäftsquartieren; e) Interessen der Land- und Forstwirtschaft; f) Interessen der Erholung; g) Interessen des Landschafts - und Naturschutzes.
19)
Art. 13
1 Zuständig zur Anordnung von Einschränkungen auf Kantonsstras- sen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kan- tonalem Interesse ist das Baudepartement 4) , auf Gemeindestras- sen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kom- munalen Interesse der Gemeinder at oder das von ihm bezeichnete Referat.
2 Soweit es das kantonale Interesse gebietet, kann das Baudeparte- ment
4) die Anordnung, Änderung oder Aufhebung von Einschrän- kungen auf Gemeindestrassen, Strassen von Güterkorporationen und Privatstrassen von kommunalem Interesse anstelle der zustän- digen Instanz der Gemeinde nach deren Anhörung verfügen.
Art. 14
1 Einschränkungen, die nicht nur vorübergehend dauern, sind im Amtsblatt auszuschreiben und den betroffenen Strasseneigentü- mern mit eingeschriebene m Brief bekanntzugeben.
2 Wer an der Änderung oder Aufhebung der Einschränkung ein schutz würdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innert 20 Ta- gen nach der Veröffentlichung im Amtsblatt mit schriftlicher Begrün- dung Einsprache bei der anordnenden Inst anz erheben. Diese ent- scheidet, wenn sich keine gütliche Einigung erzielen lässt.
3 Der weitere Rechtsweg richtet sich nach den Vorschriften des Ge- setzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen. 5)
Art. 15
1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benützung einer Kantons - oder Gemeindestrasse ist nur mit einer gebührenpflichti- gen Bewilligung und in der Regel nur gegen Entschädigung zulässig.
2 Die Erteilung einer Bewilligung setzt v oraus, dass 17) a) ein erhebliches Bedürfnis vorhanden ist, dem auf andere Weise nur durch unverhältnismässigen Aufwand entsprochen werden könnte; b) keine wesentlichen öffentlichen und privaten Interessen verletzt werden; c) eine rechtsgleiche Behandlung möglich ist.
2. Zuständig - keit
3. Verfahren B. Den Gemein - gebrauch übersteigen- de Nutzun- gen I. Bewilligung
1. Grundsatz
herheiten und Vorschüsse wie die Aufstellung von
17) - und Gemeindestrassen kann bewili-
2. Bewilli - gungsarten, Zuständig - keit II. Besondere Bestimmun- gen
1. Bauten und Anlagen
2. Parkieren
Art. 19
1 Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit sind verboten.
2 Wer eine Strasse über das übliche Mass hinaus verschmutzt, hat sie sofort zu reinigen.
3 Wer eine Strasse beschädigt oder durch übermässigen Gebrauch aussergewöhnlich stark abnützt, hat die Kosten der Instandstellung zu tragen.
Art. 20
1 Die Interessen der Anstösser sind angemessen zu berücksichti- gen, soweit dadurch keine wesentlichen Beeinträchtigungen der Strasse oder des Strassenverkehrs entstehen und soweit dies dem Strasseneigentümer zugemutet werden kann.
2 Das Recht zum seitlichen Zutritt kann im öffentlichen Interesse ent- zogen oder eingeschränkt werden.
3 Im übrigen haben die Anstösser die gleichen Rechte und Pflichten wie die andern Strassenbenützer; sie haben namentlich Einschrän- kungen des Gemeingebrauchs in Kauf zu nehmen und Beeinträchti- gungen der Strasse und des Strassenverkehrs zu unterlassen.

Art. 21 Beim Bau, Betrieb und Unter halt der Strassen hat der Strassenei-

gentümer alle ihm zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um schä- digende Einwirkungen auf die Grundstücke der Anstösser zu verhin- dern oder soweit als möglich zu mildern.
Art. 22
1 Die Anstösser haben die vorübergehende oder dauernde Inan- spruchnahme ihres Grundeigentums zu dulden: a) zur Abwendung von Gefahren für Strasse und Strassenverkehr; b) zur Ausführung von Strassenbau und -unterhalt, wenn die Ar- beiten sonst nicht oder nur mit übermässigem Aufwand vorge- nommen werden könnten; c) zur Aufrechterhaltung des Verkehrs bei Unterbrechung einer Strasse; d) zum Bau von Schutzvorrichtungen, sofern damit unzumutbare Beeinträchtigungen und damit verbundene Schadenersatz- pflichten vermindert werden können; e) zur Erstel lung von Einrichtungen für die Verkehrsführung und -sicherheit wie Signalisation, Wegweisung, Beleuchtung, Fahr- leitungsmasten, Mauerhaken, Leitplanken und dergleichen; f) zum Einlegen von Leitungen. C. Beeinträchti - gungen D. Rechte und Pflichten der Anstösser I. Grundsatz II. Schutz - rechte III. Duldungs - pflichten
1. Umfang
flicht der Anstösser richtet - oder all von der Kommission für Enteignun-
14) festgelegt wird. von kantonalem Interesse das Baudeparte- nlagen und Einfriedungen sowie -
6) und Ver - unter Berücksichtigung der Verkehrssicherheit, der Kanton den Bau von Gemein-
2. Entschädi - gung IV. Besonder - heiten
1. Seitlicher Zutritt
2. Nutzungs - vorschriften für Anstösser - grundstücke A. Grundsätze
Art. 27
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen Strassenrichtpläne auf.
2 Die Richtpläne sind nach den Vorschriften des Bundes und Kantons in die Raumplanung einzuordnen und ... 18) auf andere Richtpläne und auf die Nutzungspläne der Gemeinden abzustim- men.
3 Sie sind spätestens alle zehn Jahre zu überprüfen und nötigenfalls den veränderten Verhältnissen anzupassen.
Art. 28
15)
1 Die Strassenrichtpläne des Kantons und der Gemeinden enthalten das Netz der bestehenden und künftigen Kantons - beziehungsweise Gemeindestrassen, getrennt nach Einteilung, und die wichtigsten Knotenpunkte sowie die Radrouten und Wanderwege.
2 Der Stra ssenrichtplan des Kantons beinhaltet insbesondere ein zu- sammenhängendes Netz der Radrouten im Kanton (Radwege und Strassen für Motorfahrzeuge und Fahrräder).

Art. 29 Die Strassenrichtpläne des Kantons und der Gemeinden sind für

sämtliche Instanzen des Kantons, der Gemeinden und anderer öf- fentlichrechtlicher Körperschaften verbindlich.
Art. 30
1 Der Regierungsrat stellt den kantonalen Strassenrichtplan auf, wel- cher der Genehmigung des Kantonsrats
17) bedarf.
7)
2 Die Gemeinden haben ein Mitspracherecht.
3 Können sich Regierungsrat und eine Gemeinde nicht einigen, ent- scheidet der Kantonsrat
17) bei der Genehmigung des Richtplans.
Art. 31
1 Die Strassenrichtpläne der Gemeinden sind zumindest anlässlich einer umfassenden Revision der Nutzungsplanung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
17)
2 Sie bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
Art. 32
17)
1 Die Änderung der funktionsgemässen Bestimmung sowie die Auf- hebung einer Kantons - oder Gemeindestrasse bedürfen einer Ände- rung des Richtplans.
2 Strassen sind aufzuheben, wenn sie nicht mehr notwendig sind. B. Planung I. Strassen - richtpläne
1. Grund - sätze
17)
2. Inh alt
3. Wirkung
4. Verfahren a) Richtplan des Kantons b) Richtpläne der Gemeinden
5. Änderungen
- und Gemeindestrassen ent-
8) Schutz ssergrundstücken zur Strasse verbo- C. Aus - führungs - projekt - ierung I. Inhalt II. Wirkung
1. Baulinien
2. Land - bedarfslinien
3. Immissions - linien
4. Zutritts - verbotslinien
Art. 40
1 Das Baudepartement 4) stellt die Ausführungsprojekte für die Kan- tonsstrassen mit Ausnahme der Kantonsst rassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen 17) auf; die Projekte für Neubauten, grössere Ausbauten und Korrektionen sowie für Strassenlinien bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates.
2 Die betroffenen Gemeinden haben ein Mitspracherecht.
3 Können sich das Baudepartement
4) und eine Gem einde nicht eini- gen, entscheidet der Regierungsrat bei der Genehmigung des Pro- jekts.

Art. 41 Die Gemeinden stellen die Ausführungsprojekte für ihre Gemein-

destrassen auf.
17)
Art. 42
17)
1 Die Stadt Schaffhausen stellt die Ausführungsprojekte für ihre Ge- meindestrassen sowie für die Kantonsstrassen in ihrem Eigentum auf.
2 Die Ausführungsprojekte der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen bedürfen der Genehmigung des Regierungsra- tes.
3 Wenn es das kantonale Interesse erfordert, kann der Regierungsrat die Projektierung von Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaffhausen innert Frist verlangen und nach deren unbenütztem Ablauf zur Ersatzvornahme schreiten.
Art. 43
1 Die Ausführungsprojekt e für Neubauten, grössere Ausbauten und Korrektionen sowie für Strassenlinien sind im Amtsblatt auszuschrei- ben und während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufzulegen.
2 Den betroffenen Grundeigentümern ist das Ausführungsprojekt in jedem F all mit eingeschriebenem Brief bekanntzugeben.
Art. 44
1 Wer an der Änderung oder der Aufhebung des Ausführungspro- jekts ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann in- nert 30 Tagen nach der Mitteilung bei jener Instanz mit schriftl Begründung Einsprache erheben, die das Ausführungsprojekt auf- gestellt hat. III. Verfahren
1. Aufstellung der Ausfüh - rungs - projekte a) Baudeparte- ment 4) b) Gemeinden c) Stadt Schaffhau- sen 17)
2. Rechts - schutz a) Auflage b) Rechtsmittel
5)
19)
19) ndumlegung. Die Zustimmung der betroffenen Grundei-
4) beziehungsweise der Gemeinderat oder anordnen, wenn alle für die
3. Verfahren bei Änderungen D. Landerwerb I. Grundsatz II. Land - umlegung
und wenn nachgewiesen wird, dass sonst die Ausführung des Werks erheblich verzögert oder anderweitig beeinträchtigt würde.
Art. 48
1 Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Ausführungsprojekts an kann das Baudepartement
4) beziehungsweise der Gemeinderat oder das von ihm bezeichnete Referat beim Präsidenten der Kommis Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz
14) schriftlich die Einle itung des Enteignungsverfahrens beantragen.
2 Die rechtskräftigen Pläne des Ausführungsprojekts sind mit dem Verzeichnis der zu enteignenden Rechte dem Antrag beizulegen.
Art. 49
1 Das Enteignungsrecht erstreckt sich auf alle für die Strasse, ihre Bestandteile und Nebenanlagen benötigten Flächen sowie auf die Rechte, die zur Anordnung von Baubeschränkungen und Schutz- massnahmen erforderlich sind.
2 Das Enteignungsverfahren beschränkt sich auf das Schätzungs- verfahren.
3 Nach Durchführung der Einigungsverhandlung hat der Präsident der Kommission für Enteignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz 14) auf Begehren des Enteigners die vorzeitige Besit- zeseinwei sung zu verfügen, wenn alle für die Bewertung des Landes nötigen Massnahmen vollzogen worden sind und wenn nachgewie- sen wird, dass sonst die Ausführung des Werks erheblich verzögert oder anderweitig beeinträchtigt würde.
Art. 50
18)
Art. 51
18)
Art. 52
18)
Art. 53
1 Mit der Ausführung darf erst begonnen werden, wenn das Projekt rechtskräftig geworden ist.
2 Vorbehalten bleiben vorbereitende Handlungen gemäss Enteig- nungsgesetz sowie Massnahmen, mit denen sich alle betroffenen Grundeigentümer schriftlich einverstanden erklärt h aben. III. Enteignung
1. Einleitung
2. Umfang, vorzeitige Besitzesein - weisung E. Ausführung I. Aus - führungs - beginn
17)
- und Entsorgungsanlagen können ohne
4) , bei Ka ntonsstrassen im Eigentum der Stadt
17) und bei Gemeindestrassen der Gemeinderat oder shalb vergrössert werden, übernimmt der ungsleitungen zu beseitigen. - oder Gemeindestrassen gelten sen der bisherige Eigentümer II. Leitungen 17) III. Beleuch - tung
17) IV. Ent - wässerung
17) V. Wasser - lieferung
17) F. Aufhebung von Strassen
weise dem Kanton und in zweiter Linie den Eigentümern der Anstös- sergrundstücke zum Kauf anzubieten oder in eine Umlegung einzu- werfen.
3 Im Streitfall über die Höhe des Preises oder die Verteilung unter den privaten Grundeigentümer n entscheidet die Kommission für Ent- eignungen, Gebäudeversicherung und Brandschutz 14) . Fünfter Abschnitt: Betrieb und Unterhalt der Strassen

Art. 59 Der Betrieb der Strassen umfasst namentlich die Regelung des Ver-

kehrs mit Lichtsignalen, die Strassenbeleuchtung, die Beleuchtung und Ausleuchtung von Signalisation und Wegweisung, die Ver- kehrslenkung mit Wechselwegweisung, automatische Dauerver- kehrs zählungen sowie Einrichtungen für die Kontrolle der Parkzeit.
Art. 60
17)
1 Der betriebliche Unterhalt der Strassen umfasst namentlich die Rei- nigung, die Staubbekämpfung, die Ausbesserung von Schäden, die Erneuerung der Markierung sowie den Winterdienst und die Grün- pflege.
2 Der bauliche Unterhalt umfasst die Erneuerung des Oberbaus und die Wiederherstellung nach Katastrophen. Alle baulichen Massnah- men, die darüber hinausgehen, gelten als Strassenbau.

Art. 61 17)

Die Strassen sind nach technischen, ökologischen und wirtschaftli- chen Gesichtspunkten so zu betreiben und zu unterhalten, dass sie ihrem Zweck entsprechend sicher und für die Umgebung möglichst schonend benützt werden können.
Art. 62
1 Betrieb und Unterhalt der Strassen obliegen den Strasseneigentü- mern.
2
...
18)
3 Der Regierungsrat ist befugt, eine Organisation zu gründen oder den Beitritt zu einer solchen zu erklären, die Leistungsvereinbarun- gen mit den zuständigen Bundesbe hörden über den Betrieb und Un- terhalt von Nationalstrassen abschliessen kann.
12) A. Begriffe I. Be trieb II. Unterhalt
17) B. Durch - führung
17) C Zuständig - keit I. Grund - satz
17)
en übernehmen. mit verbundenen Kosten. II. Besonder - heiten
1. Gehwege bzw. Trottoirs und Wander - wege
17)
2. Signalisation von Radrou- ten und Wa nder - wegen
3. Aufgaben - übernahme III. Wasser - lieferung IV. Strom - lieferung A. Kosten - tragung I. Grund - satz
17) II. Spezialfälle
1. Beiträge der Gemein - den
17)
2 Bewilligt eine Gemeinde ihren Beitrag nicht, darf das beitragspflich- tige Projekt nur realisiert werden, wenn ein erhebliches übergeord- netes Interesse besteht. Über diese Frage entscheidet der Kantons- rat a uf Antrag des Regierungsrates. Hält der Kantonsrat am Bau fest, ist der Gemeindebeitrag zu leisten.
Art. 67
17) Der Kanton beteiligt sich hälftig an den Kosten für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Kantonsstrassen im Eigentum der Stadt Schaff- hausen.
Art. 68
18)
Art. 69
18)
Art. 70
18)
Art. 71
1 Die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der dem Gemeinge- brauch offenstehenden Kantons - und Gemeindestrassen sind in ers- ter Linie aus dem kantonalen Anteil am Benzinzollertrag, aus dem Ertrag der Motorfahrzeugsteuer, aus Mehrwertbeiträgen, aus Glo- balbeit rägen des Bundes und aus allfälligen weiteren zweckgebun- denen Einnahmen zu decken.
12)
2 Diese Mittel dürfen für keinen andern Zweck verwendet werden.
Art. 72
17) Vom kantonalen Anteil am Benzinzollertrag und von der Motorfahr- zeugsteuer fallen zwei Drittel dem Kanton und ein Drittel den Ge- meinden zu.
Art. 73
1 Mindestens 90 % des gemäss Art. 72 den Gemeinden zustehenden Anteils werden jährlich nach der Grösse von Bauzone und übrigem Gemeindegebiet ohne Wald, der Einwohnerzahl und dem Bestand von Motorfahrzeugen unter den Gemeinden verteilt. 12)
2 Der Regierungsrat weist höchstens 10 % des Anteils Gemeinden zu, die im Rechnungsjahr besondere Aufgaben des Strassenbaus sowie des Rad -, Fu ss- und Wanderwegbaus erfüllen.
17)
2. Stadt Schaffhau- sen
17) B. Beschaffung und Verwendung der zweck - gebundenen Mittel I. Grundsatz II. Benzin - zollanteil und Motorfahr - zeugsteuer
1. Verteilung
2. Gemeinde - anteil
17) die Grundeigentümer zu
75 werden enverkehrsamts und der Verkehrs-
15 Mio. Franken übersteigt, III. Mehrwert - beiträge IV. Bundes - beiträge V. Spezial - finanzierung Kanton VI. Spezial - finanzierung Gemeinden
Siebter Abschnitt: Ausführungs- , Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 76
1 Der Regierungsrat erlässt durch Verordnung die zum Vollzug des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen erforderlichen rungsbestimmungen.
2 Er stellt ferner die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Vor- schriften auf.
6)
3 Er kann Normen von Berufsorganisationen, namentlich der Verei- nigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS), der Vereinigung Schweizerischer Ver kehrsingenieure (SVI) und des Schweizeri- schen Ingenieur - und Architektenvereins (SIA) sowie die Richtlinien des Instituts für Orts -, Regional - und Landesplanung an der ETH (ORL) als verbindlich erklären.

Art. 77 Das Baudepartement 4) überwacht den Vollzug dieses Gesetzes.

Art. 78
1 Sind gemäss kantonalem Richtplan zusätzliche Strassen vorgese- hen, gelten bis zu deren Bau die bisherigen Verbindungen als Kan- tonsstrassen.
2 Längstens während vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Gemeindeanteile gemäss Art. 73 auch ohne Vorliegen eines rechtskräftigen Strassenrichtplans ausgezahlt.
Art. 78a
19)
1 Kantonsstrassen, die bi sher im Eigentum der Gemeinden oder der Güterkorporationen standen, sind innert fünf Jahren entschädi- gungslos dem Kanton zu übertragen. Art. 46 Abs. 2 und 3 sind sinn- gemäss anwendbar.
2 Dasselbe gilt für Gemeindestrassen, welche ausserorts von einer im kan tonalen Richtplan enthaltenen Radroute überlagert werden.
3 Die Spezialfinanzierung gemäss Gesetz über die Verbesserung der Verkehrsinfrastruktur vom 6. Juni 2011 (Agglomerationsprogramm Schaffhausen der 1. Generation) bleibt vorbehalten. A. Vollzug I. Vollziehungs -verordnung II. Aufsicht B. Übergangs - bestim - mungen I. Strassen - gesetz vom
18. Februar
1980 17) II. Teilrevision vom 6. De- zember
2021
8) werden wie folgt geändert: - und Ablagerungsplätze, die Einfriedungen, über Terrain- und Umbauten oder zum Einkauf in öf- Die Baulinie bezeichnet die Grenze, bis zu welcher die äusserste Die Sekundärbaulinie gilt nur für die im Baulinienplan besonders en von Gebäuden oder Geschossen. Die Katastrophenbaulinie hat die gleiche Bedeutung wie die Bau- Die Innenbaulinie bestimmt die zulässige Bautiefe und die Grösse Die Niveaulinie gibt die Höhenlage der Strassenachse an. Der Abstand zwischen den Baulinien darf nicht weniger als 12 m
10) und in
11) be- C. Änderung des Bau- gesetzes Baulinien
1. Allgemeines D. Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
d) die Verordnung des Regierungsrates des Kantons Schaffhausen über die Beiträge an die Gemeinden für den Ausbau der Gemein- destrassen vom 23. August 1965. Fussnoten:
1) SHR 210.100.
4) Fassung gemäss V vom 9. Dezember 1986, in Kraft getreten am
1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
5) SHR 172.200.
6) SHR 725.101.
7) SHR 725.110.
8) SHR 700.100.
10) Amtsblatt 1980, S. 483.
11) Aufgehoben.
12) Ei ngefügt durch G vom 4. Juni 2007, in Kraft getreten am 1. Januar
2008 (Amtsblatt 2007, S. 817, S. 1800).
14 ) Fassung gemäss G vom 9. November 2009, in Kraft getreten am
1. Januar 2011 (Amtsblatt 2010, S. 546, S. 549).
15) Fassung gemäs s G vom 6. Mai 2013, in Kraft getreten am 1. Oktober
2013 (Amtsblatt 2013, S. 673, S. 1381).
17) Fassung gemäss G vom 6. Dezember 2021, in Kraft getreten am
1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2235, Amtsblatt 2022, S. 484).
18) Aufgehoben durch G vom 6. Dezember 2021, in Kraft getreten am
1. Januar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2235, Amtsblatt 2022, S. 484).
19) Eingefügt durch G vom 6. Dezember 2021, in Kraft getreten am 1. nuar 2022 (Amtsblatt 2021, S. 2235, Amtsblatt 2022, S. 484).
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